Klage gegen Gebührenbescheid wegen Verfristung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Gebührenbescheid über 1.800,50 EUR im Zusammenhang mit einer nachträglichen Baugenehmigung an. Der Bescheid wurde am 13.12.2011 zur Post gegeben; die Klage ging am 19.01.2012 beim Gericht ein. Das Gericht stellte fest, dass die einmonatige Klagefrist (§74 Abs.1 S.2 VwGO) am 16.01.2012 ablief (Zugang nach §41 VwVfG), daher ist die Klage unzulässig und abzuweisen. Die Klägerin trägt die Kosten; der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist (§74 Abs.1 S.2 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein per Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt gilt gemäß §41 Abs.2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
Die Klage gegen einen Verwaltungsakt ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe nach §74 Abs.1 Satz 2 VwGO zu erheben; bei Versäumung dieser Frist ist die Klage unzulässig.
Ist die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig, ist sie abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen (§84 Abs.1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 9. März 2011 die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses am Mehrfamilienhaus J. . 64 in F. . Mit Bauschein vom 8. Dezember 2011 erteilte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung. Hierfür setzte sie mit Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2011 eine Verwaltungsgebühr von 1.800,50 EUR fest. Der Gebührenbescheid wurde am 13. Dezember 2011 zur Post gegeben.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am 19. Januar 2010, Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben, die sie nicht weiter begründet hat.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage wegen Verfristung bereits für unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.
Mit Beschluss vom 5. September 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage ist unzulässig, denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2011 ist bestandskräftig. Die gegen ihn erhobene Klage vom 12. Januar 2010 ist erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. Januar 2010 bei Gericht eingegangen.
Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Vorliegend ist der Gebührenbescheid ausweislich des Abvermerks am 13. Dezember 2011 zur Post gegeben worden. Er gilt deshalb am 16. Dezember 2011 als zugegangen. Die Klagefrist lief somit am 16. Januar 2012 ab, so dass die Klage nach Fristablauf erhoben worden ist.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.