Abweisung der Klage auf Erlass der Grundsteuer wegen Fristversäumnis und Bestandskraft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erlass der Grundsteuer für sein Grundstück ab 2006. Das Gericht stellt fest, dass für 2006 bereits bestandskräftige Bescheide vorliegen, für 2007 ein Antrag verspätet war und für 2008/2010 keine darlegungsfähige Minderung vorgetragen wurde; für 2009 wurde bereits die gesetzlich mögliche Minderung gewährt. Die Klage wird daher abgewiesen; für 2011 fehlt ggf. noch das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Behörde nicht entschieden hat.
Ausgang: Klage auf Erlass der Grundsteuer für die Jahre ab 2006 wegen Bestandskraft, Fristversäumnis und fehlender Anspruchsgrundlagen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG ist nur wirksam, wenn er bis zum 31. März des dem Erlasszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt wird.
Bestandskräftige Grundbesitzabgabenbescheide schließen eine nachträgliche Anfechtung der getroffenen Steuerregelung und damit den Anspruch auf weitergehenden Erlass aus.
Nach der für das Jahr 2009 geltenden Gesetzesfassung ist eine Reduzierung der Grundsteuer um mehr als 50 % nicht vorgesehen; ein darüber hinausgehender Erlass besteht nicht.
Ist über einen fristgemäß gestellten Erlassantrag noch nicht entschieden, besteht für eine vorzeitige Klage regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die Behörde, solange die Entscheidung aussteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am C. 1 A, 1 C, 1 D in 45731 X. (Gemarkung X. , Flur 82, Flurstück 198; verzeichnet beim Amtsgericht S. im Grundbuch von X. , Blatt 4508).
Der Kläger wurde seit dem Jahr 2006 bis zuletzt seitens der Beklagten zur Grundsteuer für das vorgenannte Objekt herangezogen. Hiergegen richtete sich der Kläger in zahlreichen Schreiben an die Beklagte. Er trug u. a. vor, dass die Wohnungen in jenem Objekt leer stünden und zum Teil nicht (mehr) vermietbar seien. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin in den betreffenden Jahren teilweise einen Erlass der Grundsteuer; im Übrigen lehnte sie es ab, einen Grundsteuererlass zu gewähren.
Wegen der seitens des Klägers zu entrichtenden Grundbesitzabgaben bestehen seit Jahren Zahlungsrückstände. Wegen der insoweit offen stehenden Forderungen betreibt die Beklagte in das Grundstück die Zwangsvollstreckung (Amtsgericht S. , Az.: 022 K 041/06).
Der Kläger wandte sich in der Vergangenheit bereits mehrmals an das Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung einzustellen (vgl. u. a. 5 L 1347/06, 5 K 3080/08, 5 L 670/08, 5 L 324/09, 5 L 677/09, 5 L 55/10 und 5 L 67/10). Die Anträge des Klägers blieben dabei ohne Erfolg.
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 1. August 2011 erhoben.
Soweit der Kläger in dem vorliegenden Verfahren erneut die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt, hat die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 7. September 2011 abgetrennt und es insoweit an die zuständige 13. Kammer des Gerichts abgegeben (Az.: 13 K 3688/11).
Gegenstand dieses Verfahrens ist damit nur noch die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob dem Kläger für die Zeit seit dem Jahr 2006 noch ein weitergehender Anspruch auf Erlass der Grundsteuer zusteht.
Der Kläger beantragt insoweit sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, ihm bezüglich des Grundstücks Am C. 1 A, 1 C, 1 D in 45731 X. für die Zeit ab dem Jahr 2006 die Grundsteuer zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein weitergehender Anspruch auf Gewährung eines Grundsteuererlasses zusteht.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. September 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit weiterem Beschluss vom 14. Februar 2012 hat der Einzelrichter einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten/Heft 1- 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann vorliegend durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht hat den Antrag des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) einen Erlass der Grundsteuer in Bezug auf das Grundstück Am C. 1 A, 1 C und 1 D in 45731 X. (Gemarkung X. , Flur 82, Flurstück 198) für den Zeitraum seit dem Jahr 2006 begehrt.
Die Klage ist bei dieser Auslegung zwar als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weitergehenden Erlasses für die streitgegenständlichen Jahre.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses der Grundsteuer sind in § 33 GrStG geregelt. Ein Erlass der Grundsteuer wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (§ 34 Abs. 1 GrStG). Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GrStG). Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG).
Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat der Kläger für das Jahr 2006 einen Erlassantrag bereits vor Ablauf des Kalenderjahres 2006 mit Schreiben vom 1. August 2006 gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte vor Ablauf des Kalenderjahres bereits mit Bescheid vom 11. August 2006 hinsichtlich des Objekts Am C. 1 A abgelehnt; hinsichtlich der Objekte Am C. 1 C und 1 D hat sie dem Erlassantrag für 2006 teilweise entsprochen. So hat die Beklagte für das Objekt Am C. 1 C mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. August 2006 für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 die Grundsteuer von 100 % auf 20 % reduziert; durch weiteren Grundbesitzabgabenbescheid vom 8. Dezember 2006 wurde die Grundsteuer für jenes Objekt für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wieder auf 100 % angehoben. Für das Objekt Am C. 1 D hatte die Beklagte die Grundsteuer bereits mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Februar 2006 für das Jahr 2006 zunächst - von vornherein - auf lediglich 20 % festgesetzt; durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. August 2006 hat sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 die Grundsteuerfestsetzung allerdings wieder auf 100 % angehoben, da die Wohnung ab dem 1. Juni 2006 - so die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 11. August 2006 - wieder neu vermietet war.
Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Klägers vom 1. August 2006 überhaupt schon für das Jahr 2006 berücksichtigt werden konnte und ob die Beklagte diesen Antrag bereits vor Ablauf des Jahres 2006 bescheiden durfte, ist jedenfalls festzuhalten, dass sowohl der Bescheid vom 11. August 2006 als auch die vorzitierten Grundbesitzabgabenbescheide inzwischen bestandskräftig geworden sind. Die Bestandskraft hat zur Folge, dass der Bescheid nicht mehr angefochten werden kann und der Adressat an die getroffene Regelung gebunden ist. Der Kläger kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Erfolg die Gewährung eines weitergehenden Erlasses für das Jahr 2006 verfolgen.
Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat der Kläger für das Jahr 2007 - jedenfalls innerhalb der Frist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG - keinen Erlassantrag gestellt. In den Akten findet sich erst wieder ein - nach Ablauf des 31. März 2008 eingereichter - Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer mit Datum vom 25. Juni 2008. Dieser Antrag war für das Jahr 2007 mithin verfristet. Einen "rückwirkenden" Antrag "für das Vorjahr" sieht § 34 GrStG nicht vor. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2008 (5 L 670/08) ausgeführt. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr mit Erfolg die Gewährung eines Grundsteuererlasses für das Jahr 2007 einfordern.
Ausdrücklich in Bezug auf das Jahr 2008 hat der Kläger ebenfalls keinen Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt. Da in dem Antrag des Klägers vom 25. Juni 2008 nicht näher bezeichnet war, für welchen Zeitraum jener Erlassantrag gelten sollte, hat die Beklagte diesen nicht als einen Erlassantrag für das Jahr 2008 angesehen, da der Bemessungszeitraum noch nicht abgelaufen war, und daher jenen Antrag auch nicht beschieden. Unabhängig davon, ob diese Sachbehandlung des Antrags zulässig war, hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass der Rohertrag des in Rede stehenden Objektes im Jahr 2008 gemindert gewesen ist und er diese Minderung nicht zu vertreten hat. Jedenfalls insoweit ist daher nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung eines Grundsteuererlasses für das Jahr 2008 zusteht.
Für das Jahr 2009 hat der Kläger bereits unter dem 4. Dezember 2008 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass der Grundsteuer "auch für das Jahr 2009 verlängert" werde; er hat fernerhin - fristgerecht - unter dem 19. Januar 2010 einen Erlassantrag "auch rückwirkend für die Vorjahre" - mithin für das Jahr 2009 - gestellt. Die Beklagte bewilligte insofern wiederum einen teilweisen Erlass der Grundsteuer; sie reduzierte die Grundsteuer hinsichtlich des Objekts Am C. 1 C mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 26. Januar 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 von 100 % auf 50 % sowie hinsichtlich des Objekts Am C. 1 D mit weiterem Grundbesitzabgabenbescheid ebenfalls vom 26. Januar 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von 100 % auf 50 %. Dass dem Kläger darüber hinaus ein weitergehender Anspruch auf Gewährung eines Erlasses für das Jahr 2009 zustehen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal das Gesetz in der für das Jahr 2009 maßgeblichen Fassung nur noch eine Reduzierung um höchstens 50 % vorsieht. Auch insoweit hat die Klage daher keinen Erfolg.
Für das Jahr 2010 hat sich der Kläger bereits während jenes Kalenderjahres mehrmals an die Beklagte gewandt. Der Kläger hat u. a. mit E-Mail vom 29. April 2010 einen "Antrag auf Minderung der Grundsteuer wegen Leerstand" gestellt sowie mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 unter Hinweis auf einen Leerstand des Objekts Am C. 1 A um "Überprüfung" sämtlicher Grundbesitzabgaben gebeten. Mit Bescheiden vom 5. Mai 2010 und 10. Dezember 2010 wies die Beklagte den Kläger jeweils darauf hin, dass - ausweislich des Grundbesitzabgabenbescheides vom 26. Januar 2010 - die Grundsteuer für das Objekt Am C. 1 A für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 bereits auf 50 % gemindert sei. Sowohl die vorgenannten Bescheide als auch die gegenüber dem Kläger erlassenen Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2010 sind inzwischen bestandskräftig geworden. Der Kläger kann folglich im vorliegenden Verfahren auch für das Jahr 2010 nicht mehr die Gewährung eines weitergehenden Grundsteuererlasses einfordern.
Für das Jahr 2011 hat der Kläger - soweit anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ersichtlich - bislang lediglich einen Antrag auf "Überprüfung" der Grundbesitzabgaben gestellt. Allerdings lief die Frist für einen Erlassantrag auch erst am 31. März 2012 ab. Sollte der Kläger fristgerecht einen Erlassantrag gestellt haben, müsste die Beklagte hierüber zunächst noch entscheiden; soweit und solange die Beklagte eine Entscheidung noch nicht getroffen hat, fehlt dem Kläger für eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt noch das Rechtsschutzbedürfnis.
Nach alledem war damit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).