Anfechtungsklage gegen Duldungsbescheid bei Gläubigerbenachteiligung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid, mit dem sie wegen Gläubigeranfechtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch genommen wird. Streitpunkte sind Werthaltigkeit des Grundstücks und Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids, da die objektive Werthaltigkeit und die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nicht widerlegt wurden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid wegen Gläubigerbenachteiligung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO in Verbindung mit den §§ 11, 3 AnfG ist rechtmäßig, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und der Duldungspflicht erfüllt sind.
Bei Übertragungen an nahe stehende Personen greift die gesetzliche Vermutung, dass diese vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis haben; diese Vermutung ist nur durch substantiierten und nachvollziehbaren Gegenvortrag zu widerlegen.
Zur Feststellung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung kann der Verkehrswert des übertragenen Vermögens zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich sein; spätere Verkehrswertermittlungen können hierfür Rückschlüsse ermöglichen, sofern sie eine höhere Wertigkeit belegen.
Notarielle Belehrungen und vertragliche Regelungen (z. B. Gütertrennung, Verzicht auf Zugewinnausgleich) können Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Erwerberin Kenntnis oder zumindest Veranlassung zur Nachfrage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten hatte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Duldungsbescheid, mit dem die Beklagte die Klägerin nach Gläubigeranfechtung wegen Gewerbesteuerforderungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin, Herrn O. F. B. -A. , in Anspruch nimmt.
Der Ehemann der Klägerin betrieb seit 2000 als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand Im- und Export sowie An- und Verkauf mit PKW´s. Mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 05. Februar 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Steuerschuldner) Gewerbesteuern und Zinsen für die Jahre 2001-2003 in Höhe von insgesamt 126.539,81 EUR, fällig zum 08. März 2008, neu fest.
Diesbezügliche Vollstreckungsversuche gegenüber dem Steuerschuldner blieben erfolglos. Er teilte mit, er sei mittellos und gab am 26. September 2008 die eidesstattliche Versicherung ab.
Am 06. Juni 2008 ließ der Steuerschuldner mit notariellem Vertrag das in seinem Eigentum stehende Grundstück (1349 qm) B1. Straße 269, F1. (G1) an die Klägerin auf. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt in Abteilung III lfd. Nr. 5 mit einer Grundschuld über 180.000 EUR zugunsten der Stadtsparkasse F1. belastet. Die zugrundeliegenden Darlehensschulden beliefen sich am 05. Juni 2008 auf 173.014,02 EUR. Im Zuge der Übertragung übernahm die Klägerin die Haftung für die Darlehensschulden in der entsprechenden Höhe. In demselben notariellen Vertrag wurde zudem Gütertrennung zwischen dem Steuerschuldner und der Klägerin vereinbart. Die Klägerin verzichtete in diesem Zuge auf einen Zugewinnausgleich. Die Eintragung der Klägerin im Grundbuch erfolgte am 10. Juni 2008.
Nachdem die Beklagte im Rahmen von Vollstreckungsversuchen Kenntnis von der Grundstücksübertragung an die Klägerin erlangt hatte, kündigte sie ihr mit Schreiben vom 25. März 2009 unter Verweis auf die §§ 3 und 7 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes die beabsichtigte Anfechtung der Grundstücksübertragung und Inanspruchnahme zur Duldung der Vollstreckung in das entsprechende Grundstück an und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung.
Am 16. Juni 2010, der Klägerin zugestellt am 22. Juni 2010, erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den angekündigten Duldungsbescheid mit dem sie die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück B1. Straße 269, F1. an die Klägerin gemäß § 3 des Anfechtungsgesetzes wegen Gläubigerbenachteiligung anfocht und die Klägerin gemäß § 11 des Anfechtungsgesetzes zur Duldung der Vollstreckung in das Grundstück verpflichtete. Zur Begründung verwies sie auf die gegenüber dem Steuerschuldner bestehenden Gewerbesteuer- und Zinsforderungen für die Jahre 2001 bis 2003 in Höhe von insgesamt 126.539,81 EUR und die mit der Überschreibung des Grundstücks verbundene Benachteiligung. Die Klägerin sei als Ehefrau des Pflichtigen eine nahestehende Person i.S.d. § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes, so dass die Kenntnis von den Forderungen der Stadt unterstellt werden könne. Beitreibungsmaßnahmen gegen den Steuerschuldner seien erfolglos gewesen, folglich sei das Grundstück zum Zwecke der Befriedigung zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts F1. (Az. 180 K 000/10) wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks B1. Straße 269, F1. angeordnet und am 09. November 2010 ins Grundbuch eingetragen. Auf Grundlage eines in diesem Zusammenhang durch den Bausachverständigen Werner Tasche erstellten Wertgutachtens wurde der Verkehrswert des Grundstücks für die Zwangsversteigerung durch Beschluss des Amtsgerichts F1. vom 28. November 2011 auf 465.000 EUR festgesetzt. Am 04. September 2012 wurde sodann ein Versteigerungstermin durchgeführt. Da das in diesem Zuge abgegebene Gebot unter 50 Prozent des ermittelten Verkehrswertes blieb, wurde der Zuschlag von Amts wegen verweigert. Ein neuer Versteigerungstermin ist bislang nicht festgesetzt.
Die Klägerin hat am 22. Juli 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend die Wertigkeit des Grundstücks habe im Zeitpunkt der Übertragung die Belastungen des Grundstücks nicht überstiegen, sodass schon objektiv keine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Zudem habe sie im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks keine Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerschuldners gehabt. Dies sei auf den patriarchalischen Lebensstil im Kulturkreis des Schuldners zurückzuführen. Die Übertragung des Grundstücks sei zu ihrer und der gemeinsamen Kinder Absicherung erfolgt, als es Probleme in der Ehe gegeben habe. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei für sie dementsprechend nicht erkennbar gewesen. Diesen Vortrag unterstreicht sie mit eidesstattlicher Versicherung vom 08. Juni 2011.
Die Klägerin beantragt,
den unter dem 16. Juni 2010 ergangenen Duldungsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen des Duldungsbescheides. Sie trägt insbesondere vor, der Versuch der Einziehung der Steuerschulden beim Steuerschuldner sei erfolglos verlaufen, da er nach Feststellungen der Vollstreckungsabteilung lediglich geringfügige Einnahmen unterhalb der Pfändungsfreigrenze erziele.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. September 2010 um Gewährung von Prozesskostenhilfe ersucht. Mit Beschluss vom 25. Mai 2011 hat die Kammer den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 zurückgewiesen (14 E 673/11).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angegriffene Duldungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage für den Duldungsbescheid ist § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1, 2, 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG -), deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit der Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO im Ermessen der Beklagten steht, sind vorliegend auch keine Ermessensfehler ersichtlich.
Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt des Beschlusses vom 25. Mai 2011 mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt wurde.
Hinsichtlich der Frage, ob objektiv durch die Übertragung des Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass an der Werthaltigkeit des Grundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung an die Klägerin auch aufgrund des im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht F1. - 180 K 000/10 - erstellten Wertgutachtens, wonach sich der Verkehrswert auf 465.000 EUR beläuft, keine Zweifel mehr bestehen. Zwar wurde insofern der derzeitige Grundstückswert ermittelt, es ist aber gleichwohl - und unabhängig von der Tatsache, dass im ersten Versteigerungstermin kein zuschlagfähiges Angebot abgegeben wurde - eindeutig belegt, dass auch zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin der Wert weit über 173.000 EUR lag.
Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren (erstmalig) vorgetragen hat, keine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz gehabt zu haben, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2011 im Beschwerdeverfahren (14 E 673/11) ausgeführt,
"Soweit es die subjektiven Voraussetzungen für die Anfechtung des Übertragungsvertrages vom 6. Juni 2008 betrifft, lassen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass die Klägerin die sie treffende gesetzliche Vermutung einer Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz,
vgl. insoweit nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 -, NJW-RR 2006, 552; OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2003 - 5 U 798/03 -, ZInsO 2004, 2012,
wird entkräften können.
Zwar behauptet sie, für sie habe kein Anhaltspunkt bestanden, an eine Notsituation zu denken. Sie habe von ihrem Ehemann getrennt gelebt. Dieser habe entsprechend dem aus einer libanesischen Tradition folgenden patriarchalischen Lebensstil alles versucht, selbst mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zurecht zu kommen.
Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen jegliche Substanziierung dazu vermissen lässt, wie sich die Beteiligung der einzelnen Familienmitglieder im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Familie tatsächlich dargestellt hat, würde die Übertragung des Grundstücks - und damit auch dessen Bewirtschaftung - geradezu einen Bruch mit dem von der Klägerin geltend gemachten patriarchalischen Lebensstil, in dem die gesamte Regelung der wirtschaftlichen Situation der Familie dem Mann obliegt, bedeuten. Es erscheint lebensfremd, dass die Klägerin die Umstände, die einen solchen Bruch mit der Tradition erforderlich gemacht haben sollen, nicht erfahren hat. Dies gilt umso mehr, als ausweislich von Abschnitt "I. Ehevertrag, Gütertrennung," des notariellen Vertrages vom 6. Juni 2008 eine umfassende und detaillierte Belehrung betreffend den Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung stattgefunden hat, die in sich verständlich und für die Klägerin nachvollziehbar nur dann gewesen sein kann, wenn dabei die dazu führenden Umstände bekannt waren."
Auch nach Ansicht der Kammer ist der nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr ergänzte klägerische Vortrag nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung von der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes zu widerlegen. Insofern macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu Eigen. Ergänzend sei angemerkt, dass auch die in der eidesstattlichen Versicherung behaupteten Probleme in der Ehe allein - gerade vor dem Hintergrund der geltend gemachten patriarchalischen Strukturen - keine nachvollziehbare Begründung für die Übertragung des Hauses liefern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.