Klage gegen Grundsteuerbescheid 2012 abgewiesen – Kläger nicht klagebefugt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Grundsteuerbescheids, der an seine Ehefrau gerichtet ist. Das Gericht hält die Klage für unzulässig, da der Kläger nicht Adressat des Verwaltungsakts und damit nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Hilfsweise prüfte das Gericht die Sache und befand die Festsetzung als zutreffend (Bindung an den Grundsteuermessbescheid, Hebesatz 590 %). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage des Klägers gegen den Grundsteuerbescheid abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein; dies setzt regelmäßig voraus, dass er Adressat des Verwaltungsakts ist.
Eine Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an den von der Finanzbehörde festgesetzten Grundsteuermessbetrag gebunden (§§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO).
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus der Verknüpfung des Grundsteuermessbetrags mit dem in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesatz nach § 27 GrStG; ist dieser rechnerisch zutreffend angewandt, ist die Festsetzung rechtsmäßig.
Bei Unzulässigkeit der Klage mangels Klagebefugnis ist die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers, N. L. , ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 001 (früher Flurstücke 002 und 003) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude An den R. 30 nebst Kellerräumen und Garage.
Das Finanzamt F. -O. hatte mit Grundsteuermessbescheid vom 10. November 1999 den Grundsteuermessbetrag für das Grundeigentum der Ehefrau auf 191,80 DM festgesetzt. Am 30. Juni 2010 setzte der Rat der Stadt F. den Hebesatz für die Grundsteuer - B auf 590 v. H. fest.
Mit Grundsteuerbescheid vom 9. Januar 2012 zog die Beklagte die Ehefrau des Klägers für das Jahr 2012 zur Zahlung von Grundsteuern in Höhe von 578,61 EUR heran.
Der Kläger hat am 18. Januar 2012 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der angefochtene Bescheid an die Ehefrau des Klägers adressiert sei, der Kläger werde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Im Übrigen sei der Grundsteuerbescheid rechtmäßig. Er beruhe auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F. -O. , an den die Beklagte gebunden sei, sowie auf dem Hebesatz der Stadt F. von 590 %.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des Klägers verhandeln und zur Sache entscheiden. Darauf ist der Kläger mit der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden, § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Klage ist unzulässig.
Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das kann er nur, wenn er Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Der Grundsteuerbescheid vom 9. Januar 2012 ist aber nicht an den Kläger, sondern an seine Ehefrau gerichtet, die die maßgebliche Grundsteuerschuldnerin ist.
Lediglich vorsorglich für den Fall, dass der Kläger durch die Formulierung in der Klageschrift "Soeben erhielt die Klägerin die 9. Betrugsrechnung" zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Klage nicht im eigenen Namen sondern für seine Ehefrau erheben wollte, sei darauf hingewiesen, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hat.
Die Beklagte hat die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu Recht auf 578,61 EUR festgesetzt. Dies beruht auf dem Grundsteuermessbetrag von 98,07 EUR (entspricht 191,80 DM) aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F. -O. vom 10. November 1999. An diesen Grundlagenbescheid ist die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung gebunden. Die Festsetzung ist auf der Grundlage des in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesatzes von 590 % nach § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes zutreffend erfolgt.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.