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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 2617/11·18.08.2011

Klage gegen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid 2008 abgewiesen

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenordnung/VerwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Heranziehung zur Gewerbesteuer für 2008 nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt. Zentral ist, ob die Gemeinde an den zuletzt ergangenen Messbescheid gebunden ist und ob dieser wirksam bekannt gegeben wurde. Das Gericht hält den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid für rechtmäßig: Der Messbescheid war wirksam bekannt gegeben und bindend, Einwendungen gegen den Messbescheid sind beim Finanzamt/Finanzgericht geltend zu machen.

Ausgang: Klage gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid 10.06.2011 abgewiesen; Bescheid rechtmäßig, Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gemeinde setzt die Gewerbesteuer auf Grundlage des zuletzt erlassenen Gewerbesteuermessbescheids und des örtlichen Hebesatzes fest; sie ist an den Messbescheid gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden.

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Ein Gewerbesteuermessbescheid ist ein Grundlagenbescheid; Einwendungen gegen dessen Richtigkeit sind ausschließlich durch Anfechtung dieses Messbescheids gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

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Ändert das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag nachträglich, hat die Gemeinde ihren Gewerbesteuer- und Zinsbescheid von Amts wegen entsprechend anzupassen (§ 175 AO), auch wenn der Folgebescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein sollte.

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Die Festsetzung von Nachforderungszinsen im Gewerbesteuerbescheid ist nach §§ 233a, 238, 239 AO zu beurteilen und ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtmäßig.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO§ 16 Abs. 1 GewStG§ 351 Abs. 2 AO§ 175 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Heranziehung zur Gewerbesteuer für das Jahr 2008.

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Ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 3. Juni 2004 betreibt der Kläger in der C. Straße in H. als Einzelunternehmer eine Spielhalle.

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Auf der Grundlage eines Gewerbesteuermessbetrags von 1.298,00 EUR setzte die Beklagte mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 4. Februar 2011 die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 zunächst auf 6.230,00 EUR sowie die Nachforderungszinsen auf 310,00 EUR fest.

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Im Anschluss hieran änderte das Finanzamt H. -Süd mit weiterem Gewerbesteuermessbescheid für 2008 den zuvor festgesetzten Messbetrag ab und setzte diesen nunmehr auf 2.278,00 EUR fest. Zur Erläuterung führte das Finanzamt in seinem Bescheid aus, dass die Änderung erfolgt sei, da der Kläger die erforderlichen Auskünfte bzw. Unterlagen laut einem Schreiben vom 20. Januar 2011 nicht nachgereicht habe.

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Diesen Gewerbesteuermessbescheid verarbeitete die Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen weiteren Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011. Mit diesem Bescheid setzte sie die Gewerbesteuer von bisher 6.230,00 EUR auf neu 10.934,00 EUR fest. Darüber hinaus setzte sie für das Jahr 2008 in jenem Bescheid die Nachforderungszinsen von bisher 310,00 EUR auf neu 639,00 EUR fest.

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Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2011 die vorliegende Klage erhoben sowie zeitgleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der hier unter dem Aktenzeichen 5 L 671/11 geführt worden ist. Der Kläger hat in der Klage- und Antragsschrift mitgeteilt, dass der letzte ihm vorliegende Bescheid exakt der eingereichten Steuererklärung und durchgeführten Veranlagung entsprochen habe; ein möglicherweise geänderter Bescheid liege ihm bislang nicht vor.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf ihren Vortrag in dem Verfahren 5 L 671/11. In jenem Verfahren hat die Beklagte u.a. ausgeführt, dass der Messbescheid des Finanzamtes H. -Süd, mit welchem der Messbetrag auf 2.278,00 EUR angehoben wurde, dem Kläger gemeinsam mit dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 übersandt worden sei.

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Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 15. Juli 2011 abgelehnt und im vorliegenden Hauptsacheverfahren durch Beschluss vom 2. August 2011 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 5 L 671/11 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des letzten Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes H. -Süd für das Jahr 2008, an den die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gebunden ist, und des von der Stadt H. festgesetzten Hebesatzes von 480 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zutreffend festgesetzt (2.278,00 EUR x 480 % = 10.934,00 EUR [neu]).

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Der dem Steuerbescheid zugrunde liegende Messbescheid ist dabei seinerseits wirksam gewesen. Vor allem ist er dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden. Ausweislich der - unwidersprochenen - Stellungnahme der Beklagten in dem Verfahren 5 L 671/11 wurde der Messbescheid des Finanzamtes "dem Steuerpflichtigen mit dem Gewerbesteuerbescheid vom 10. Juni 2011 übersandt". Dies entspricht § 2 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981. Danach ist die Bekanntgabe oder Zustellung der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermessbescheide den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden.

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Der Messbescheid ist damit für die Beklagte nach den genannten Vorschriften der Abgabenordnung auch dann bindend, wenn er noch nicht bestandskräftig sein sollte. Einwände gegen die Richtigkeit des Gewerbesteuermessbescheides können ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Denn Entscheidungen in einem Messbescheid (als sog. Grundlagenbescheid) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber auch durch Anfechtung des Steuerbescheides (als sog. Folgebescheid), angegriffen werden, vgl. § 351 Abs. 2 AO. Sollte das Finanzamt - etwa infolge eines dort eingelegten Einspruchs - den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 wieder abändern, ist die Beklagte gehalten, ihren Gewerbesteuer- und Zinsbescheid von Amts wegen entsprechend anzupassen, vgl. § 175 AO. Dies gilt selbst dann, wenn der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein sollte. Einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft bedarf es insoweit nicht.

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Schließlich ist auch die Festsetzung der Nachforderungszinsen in dem Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2011 gemäß §§ 233a, 238, 239 AO nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung für das vorliegende Gerichtsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).