Brandschaupflicht nach § 6 FSHG NRW bei öffentlich zugänglichem Arbeitsgericht
KI-Zusammenfassung
Nach Erledigung der Anfechtung einer brandschutzrechtlichen Ordnungsverfügung begehrte die Grundstückseigentümerin die Feststellung, dass keine weiteren Brandschauen zulässig seien. Streitpunkt war, ob das Gebäude (u.a. Arbeitsgericht in Obergeschossen) ein Brandschauobjekt i.S.d. § 6 FSHG NRW ist. Das VG bejahte dies: Der unbestimmte Begriff der „großen Anzahl von Personen“ ist einzelfallbezogen auszulegen und nicht an Schwellen der Versammlungsstättenverordnung zu koppeln. Wegen öffentlich zugänglicher Nutzung, ortsfremdem Publikumsverkehr und erschwerter Selbstrettung aus Obergeschossen blieb die Feststellungsklage ohne Erfolg; im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung teilweise eingestellt; im Übrigen Feststellungsklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Brandschau nach § 6 Abs. 1 FSHG NRW hängt von einer einzelfallbezogenen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „großen Anzahl von Personen“ unter Berücksichtigung von Nutzung, Gebäudezuschnitt und Rettungsmöglichkeiten ab.
Für die Bestimmung einer „großen Anzahl von Personen“ i.S.d. § 6 FSHG NRW sind die Personenschwellen der Versammlungsstättenverordnung nicht maßgeblich; aus deren Regelungen lassen sich hierfür keine verbindlichen Kriterien ableiten.
Ein öffentlich zugängliches Gebäude mit Nutzung in Obergeschossen und nur einem Treppenhaus kann bereits aufgrund der erschwerten Selbstrettung und des wechselnden, ortsfremden Publikumsverkehrs ein Brandschauobjekt i.S.d. § 6 FSHG NRW sein.
Ein Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr der Wiederholung einer gebührenpflichtigen Maßnahme besteht, etwa aufgrund angekündigter turnusmäßiger Überprüfungen.
Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, wenn sie denselben Lebenssachverhalt betrifft und der abschließenden Klärung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streitpunkts dient.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leitet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.-------straße 37 - 39 in I. (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 120). Auf dem Grundstück steht auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 18. März 1991 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 16. März 1992 ein Gebäude auf, in dem sich das Arbeitsgericht und zwei Arztpraxen sowie im Untergeschoss Stellplätze in einer Parketage befinden. Die Schlussabnahme erfolgte beanstandungslos im Juli 1992.
Die erste aktenkundige Brandschau im Arbeitsgericht fand am 13. Mai 1998 statt, bei der einige Mängel festgestellt wurden. Unter anderem sollte die in Raum 208 im 2. Obergeschoss vorhandene Tür durch eine T 30 Tür nach DIN 18082 ausgetauscht und die im Kellergeschoss vorhandene Aufzugsmaschinenraumtür funktionsfähig und selbstschließend hergerichtet werden. Ob diese festgestellten Mängel in der Folgezeit nach 1998 abgestellt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht.
Die nächste aktenkundige Brandschau fand am 27. Januar 2006 im Arbeitsgericht statt, bei der zahlreiche Mängel festgestellt wurden und der Klägerin die Niederschrift über die Brandschau zugestellt wurde. Der Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2006 eine Frist von 8 Wochen zur Beseitigung, alsdann sollte eine Nachschau erfolgen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2006 teilte die Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für eine Brandschau nach § 6 FSHG NRW (Feuerschutzgesetz) nicht vorlägen, weshalb man auch nicht bereit sei, dafür eine Gebühr zu entrichten. Zudem bestreite man die festgestellten Mängel und werde sie nicht beseitigen.
Unter dem 16. Januar 2007 erließ der Beklagte daraufhin eine Ordnungsverfügung, mit der er die Klägerin aufforderte, die bei der Brandschau im Einzelnen festgestellten Mängel binnen 4 Wochen nach Bestandskraft zu beseitigen; im Einzelnen
eine im Erdgeschoss vorhandenen Lüftungsöffnung in der Treppenwand zwischen dem Treppenraum des Arbeitsgerichts und der Arztpraxis in der Feuerwiderstandsklasse F 90 zu verschließen,
im Kellergeschoss die Tür vom Treppenraum zum Aufzugsmaschinenraum selbstschließend herzurichten,
im 2. Obergeschoss für den als Archiv genehmigten Raum 208 den Nachweis zu erbringen, dass die Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt und ausgestaltet seien,
die Tür zum Raum 208 durch eine Tür auszutauschen, die der Feuerwiderstandsklasse T 30 entspreche und selbstschließend sei und
das Tor zur Tiefgarage dauerhaft geöffnet zu halten.
Gleichzeitig setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2007 dafür eine Gebühr in Höhe von 750,00 EUR fest.
Den dagegen am 14. Februar 2007 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 5. September 2007 die vorliegende Klage erhoben. In der Zwischenzeit hat die Klägerin zugesichert, den Ziffern 1 und 2 der streitigen Ordnungsverfügung durch entsprechende Maßnahmen nachgekommen. Der Forderung aus Ziffer 5 wurde schon zuvor in Übereinstimmung mit dem Beklagten dadurch entsprochen, dass in das Tor eine Fluchttür eingebaut wurde. Hinsichtlich der restlichen Forderungen aus 3. und 4. der streitigen Ordnungsverfügung haben die Klägerin und der Beklagte eine Einigung dahingehend getroffen, dass für die nächsten 5 Jahre auf die Forderung verzichtet wird, sofern die Klägerin an bestimmten Stellen funkvernetzte Rauchmelder installiert. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2007 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2007 hat die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren um die Feststellung erweitert, dass der Beklagte nicht zur Durchführung weiterer Brandschauen berechtigt sei. Sie führt zur Begründung aus, dass Brandschauen nur durchgeführt werden dürften in Gebäuden, die im erhöhten Maße brand- und explosionsgefährdet seien. Hierfür bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Ausweislich der Empfehlung an die Gemeinden durch die Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband NRW mit dem Titel Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz" seien nur bestimmte Objekte als Brandschauobjekte anzusehen. Exemplarisch seien dort Objekte aufgeführt wie: Hochhausprojekte, Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche, mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3000 m² Nutzfläche, Museen, Messegebäude, Hotels- und Gaststättenschiffe, Bahnhöfe mit Verkehrsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche, Versammlungsobjekte nach der Versammlungsstättenverordnung, Gebäude mit Bühnen ab 100 Personen, Sporthallen mit Räumen für über 200 Personen, Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 400 Plätzen etc.. Anhand dieser exemplarisch durchgeführten Aufzählung werde sofort deutlich, dass es sich bei dem hier vorliegenden Gebäude nicht annähernd um eines der gefährdeten Objekte handle, die aufgezählt seien. Im vorliegenden Fall arbeiteten ca. 20 Personen in den Arbeitsgerichtsräumen und bei voller Besetzung der Verhandlungsräume sei maximal mit weiteren 18 bis 20 Personen zu rechnen. Mithin liege der maximale Besatz mit Personen deutlich unter 50. Daher greife auch nicht die Versammlungsstättenverordnung, da zu keinem Zeitpunkt mehr als 199 Personen im Gebäude gleichzeitig anwesend seien. Selbst die Verhandlungsräume des Arbeitsgerichtes wiesen insgesamt eine Nutzfläche von weniger als 200 m² auf. Sämtliche Räume verfügten über mindestens 2 Rettungswege, was insoweit unstreitig sein dürfte. Ferner existiere ein großes Treppenhaus bestehend aus Kunststeinen und Stahl mit eigener Entlüftungsanlage. Auch aus dieser Sicht sei nicht erkennbar, inwiefern eine große Zahl von Personen gefährdet sein solle.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in dem Gebäude T.------- straße 37 in I. eine weitere Brandschau durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt zunächst die Zulässigkeit der Klageerweiterung und macht darüber hinaus zur Begründung geltend, zu weiteren Brandschauen berechtigt zu sein. Basierend auf § 6 FSHG NRW sei festgelegt, dass Gegenstand der Brandschau Gebäude und Einrichtungen seien, die in einem erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet seien oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sei. Nach diesseitiger Auffassung falle das Arbeitsgericht wie auch alle anderen Gerichtsgebäude unter die Brandschaupflicht. Die Klägerin verkenne, dass die Anzahl der Personen, die sich in einem solchen Gebäude aufhielten, stark variieren könne. Insoweit könne es durchaus vorkommen, dass sich deutlich mehr als 50 Personen in einem solchen Gebäude aufhielten. Hinzukomme, dass sich oftmals Personen in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Gerichten aufhielten, die mit den Räumlichkeiten nicht vertraut seien. Um so wichtiger sei es, dort Brandschauen durchzuführen.
Am 17. Juli 2008 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufrecht erhaltene Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
Die Klageerweiterung ist als Klageänderung wegen Sachdienlichkeit gem. § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Von Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens an ging es zwischen den Beteiligten um die Klärung, ob eine Brandschau in dem Gebäude T.-------straße 37 in I. dem Grunde nach zulässig ist. Schon der zwischenzeitlich erledigten Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2007 hielt die Klägerseite entgegen, dass eine Brandschau, die letztlich zum Erlass der Verfügung geführt hat, gar nicht hätte stattfinden dürfen.
Die Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der Gefahr der Wiederholung einer gebührenpflichtigen Brandschau. Auch wenn das Arbeitsgericht voraussichtlich in einigen Jahren in ein neu zu errichtendes Justizzentrum in I. ziehen wird, soll bis dahin wenigstens eine weitere Brandschau erfolgen. Der Beklagte hat im Ortstermin am 17. Juli 2008 erklärt, im Stadtgebiet I. spätestens alle 5 Jahre eine Brandschau durchzuführen und im Gebäude T.-------straße 37 sei im Jahre 2011 mit einer weiteren Brandschau zu rechnen.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Entgegen der von der Klägerin beantragten Feststellung ist der Beklagte berechtigt bei der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes, eine Brandschau nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) durchzuführen. Nach § 6 Abs. 1 FSHG ist in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefärdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, je nach Gefährdungsgrad in Abständen von längsten 5 Jahren eine Brandschau durchzuführen.
Bei dem Gebäude T.-------straße 37 in I. mit seinen derzeit genehmigten Nutzungseinheiten handelt es sich um ein Gebäude, in dem bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist. In den Blick zu nehmen ist das Gesamtgebäude mit der Parkgarage für 20 Kraftfahrzeuge im Kellergeschoss, den Arztpraxen im Erdgeschoss und dem Arbeitsgericht im 1. und 2. Obergeschoss.
Was eine große Anzahl von gefährdeten Personen" ist, bestimmt das FSHG bewußt nicht, da sich vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks der Brandschau eine generalisierende Festlegung der Anzahl der Personen, die gefährdet sein müssen, verbietet. Es bedarf vielmehr der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs im Einzelfall. Denn die Erforderlichkeit einer Brandschau hat sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu richten. Während beispielsweise zahlreiche ortskundige Erwachsene, die sich in übersichtlichen, leicht zugänglichen, ebenerdigen Räumlichkeiten befinden, noch keine große Anzahl von gefährdeten Personen" sein können, stellt sich die Frage offenkundig anders bei etwa wenigen gebrechlichen Personen in Obergeschossen eines Gebäudes. Bereits dieses Beispiel belegt, dass bei der Bewertung der großen Anzahl von gefährdeten Personen" im konkreten Fall, die Ausgestaltung des Gebäudes sowie der Zustand der sich dort aufhaltenden Personen zu berücksichtigen ist. Hingegen geht der Ansatz der Klägerin, sich an der Personenanzahl der Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) zur Bestimmung einer großen Personenanzahl zu orientieren, fehl. Die VstättVO enthält in § 46 eigene Regelungen zu wiederkehrenden Prüfungen und erlaubt keinerlei Schlussfolgerungen, wann eine große Anzahl von Personen i.S.v. § 6 FSHG vorliegt, sondern bestenfalls den Schluss, dass es weniger als 200 sein können.
Dieser Ansatz der Kammer findet sich auch in der vom Klägervertreter vorgelegten Liste der Brandschauobjekte wieder, aufgestellt von der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband. Dort hält die Feuerwehr nach 1.2.2 und 1.2.3 Gebäude für hilfebedürftige minderjährige Personen oder körperlich- und geistig behinderte Personen bereits ab jeweils 9 Personen für Brandschauobjekte nach § 6 FSHG. Bei Personen ohne körperliche Behinderungen geht die Liste in 3.3.2. beispielsweise bei ebenerdigen Gaststätten ab 200 Besuchern von einem Brandschauobjekt aus; liegt die Gaststätte jedoch nicht ebenerdig nach 3.3.3. bereits bei 50 Personen.
Überträgt man diesen Gedanken auf das Gebäude T.-------straße 37 in I. ist allein schon wegen der Nutzung des 1. und 2. Obergeschosses durch das öffentlich zugängliche Arbeitsgericht eine große Anzahl von Personen" i.S.v. § 6 FSHG im Brandfall gefährdet.
Das ergibt sich aus der Art der Nutzung, der Größe und dem Zuschnittes des Gebäudes. Zunächst einmal führt jeder Brand in geschlossenen Räumlichkeiten potentiell zu einer Gefährdung der sich dort aufhaltenden Personen. Sie sind umso gefährdeter, je schwieriger sich die Selbstrettung gestaltet. Bei dem Arbeitsgericht handelt es sich um eine Nutzungseinheit des Gebäudes im 1. und 2. Obergeschoss mit nur einem Treppenhaus, in dem sich im Fall einer Vollauslastung neben den 20 Bediensteten zahlreiche dort ortsfremde Personen aufhalten können. Das Arbeitsgericht verfügt über 3 Sitzungssäle mit 165 qm Fläche, die neben den Verfahrenbeteiligten und Beschäftigten, eine erhebliche Anzahl von weiteren Personen zulassen. Dabei handelt es sich auch nicht nur um theoretische Überlegungen, da die Lebenswirklichkeit anders aussehe, wie die Klägerseite meint. Beispielsweise ist bei öffentlichkeitswirksamen Sitzungen durchaus davon auszugehen, dass sich dort zahlreiche Personen befinden, die mit den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den Rettungsmöglichkeiten im Brandfall, nicht vertraut sind. Hinzukommt, dass sich eine Selbstrettung aus Obergeschossen erheblich schwieriger als aus ebenerdigen Räumlichkeiten gestaltet. Da es sich bei dem Arbeitsgericht um ein öffentlich zugängliches Gebäude handelt, ist der Feuerwehr im Brandfall zudem nicht bekannt, wie viele Personen sich gerade in den welchen Räumlichkeiten aufhalten.
Da bereits im Falle eines Brandes im Arbeitsgericht des Gebäudes T.------- straße 37 in I. eine große Anzahl von Personen" i.S.v. § 6 FSHG gefährdet wird, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Arztpraxen und der Parketage, in denen im Brandfall zweifelsohne auch noch weitere Personen gefährdet würden, nicht an.
Daher war die Feststellungsklage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO.
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen die Kosten dieses Verfahrens der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen. Hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 5. der streitigen Ordnungsverfügung ist die Klägerin dem nachgekommen. Hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. der streitigen Ordnungsverfügung haben die Beteiligten im Termin eine Regelung gefunden. Hinsichtlich dieser Ziffern wäre ohne die getroffene Regelung offen, welche Partei obsiegt hätte und insoweit die Kosten zu teilen. Soweit die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren unterlegen ist, trägt sie die Kosten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.