Rentenpfändung wegen rückständiger Grundsteuer: Einwände gegen Steuerbescheide im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Pfändungsverfügung, mit der seine Rentenansprüche wegen rückständiger Grundsteuer und Nebenforderungen gepfändet wurden, und verlangte Rückerstattung der eingezogenen Beträge. Er rügte die materielle Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Grundsteuer- und Gebührenbescheide sowie die fehlende gerichtliche Titelgrundlage. Das VG wies die Klage ab: Die Pfändung war nach VwVG NRW auf Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide zulässig; eines Urteils bedarf es nicht. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuer- und Gebührenbescheide sind im Vollstreckungsverfahren nach § 7 VwVG NRW ausgeschlossen; zudem ist die Gemeinde an den Messbescheid des Finanzamts gebunden.
Ausgang: Klage gegen die Pfändungsverfügung und auf Rückauskehr der eingezogenen Beträge abgewiesen, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und Einwände gegen die Grundsteuerbescheide ausgeschlossen sind.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen einer Gemeinde kann im Verwaltungswege auf Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide erfolgen; eines gerichtlichen Urteils als Vollstreckungstitel bedarf es nicht.
Im Verfahren gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheide nach § 7 VwVG NRW ausgeschlossen.
Eine Pfändungsverfügung setzt voraus, dass ein Vollstreckungstitel vorliegt, die Forderung fällig ist und die gesetzliche Schonfrist verstrichen ist (§ 6 VwVG NRW).
Die Gemeinde ist bei der Grundsteuerfestsetzung an den bestandskräftigen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamts gebunden; Änderungen des Messbetrags können nur im finanzbehördlichen/finanzgerichtlichen Verfahren erreicht werden.
Nebenforderungen wie Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten können im Kommunalabgabenrecht auch ohne gesonderten Festsetzungsverwaltungsakt vollstreckt werden, wenn die gesetzliche Grundlage dies vorsieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.----straße 60, 60a in H. (Gemarkung C1. , Flur 17, Flurstück 557; verzeichnet beim Amtsgericht H. -C1. im Grundbuch von C1. , Blatt 3453).
Das Finanzamt H. -Nord setzte mit Einheitswert- und Messbescheid vom 13. Oktober 2006 für das vorgenannte Grundstück den Grundsteuermessbetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 auf 123,31 EUR fest.
Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrages berechnete die Beklagte für das Jahr 2006 die vom Kläger zu entrichtenden Grundsteuern.
Gegen die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2006 erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2006, eingegangen bei Gericht am 13. November 2006, Klage. In dem diesbezüglichen Gerichtsverfahren (Az.: 5 K 3401/06) fand am 21. Mai 2007 eine mündliche Verhandlung statt. In dieser mündlichen Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine Einwände gegenüber dem Finanzamt geltend machen müsse. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in jener Verhandlung nahm der Kläger jene Klage zurück.
Im Anschluss hieran beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2007 beim Finanzamt H. -Nord in Bezug auf das Grundstück C.----straße 60, 60a eine Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 2007 sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Wertverlustes des Objekts. Zur Begründung seines Antrags trug er u.a. vor, dass das Grundstück ausweislich des Grundbuchs "Reichsheimstätte" sei und insoweit als Einfamilienhaus (mit einer zweiten Wohnung von untergeordneter Bedeutung) bewertet werden müsse. Darüber hinaus trug der Kläger zur Begründung gegenüber dem Finanzamt vor, dass das Haus bereits im Jahr 1977 fertiggestellt worden und damit bereits 30 Jahre alt sei; der 30-jährige Wertverlust müsse zu einer entsprechenden Kürzung bei der Grundsteuer führen.
Auch nachdem der Kläger den vorgenannten Antrag gestellt hatte, wurde von Seiten des Finanzamtes H. -Nord der Einheitswert- und Messbescheid vom 13. Oktober 2006 nicht abgeändert. Demzufolge berechnete die Beklagte auch in den Folgejahren die Grundsteuer weiterhin auf der Grundlage des vom Finanzamt im Jahr 2006 für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 festgesetzten Grundsteuermessbetrages in Höhe von 123,31 EUR.
Die Grundsteuer für das Jahr 2007 wurde dabei von der Beklagten gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) auf Antrag des Klägers vom 2. Januar 2008 wegen des Leerstandes der auf der südlichen Grundstückshälfte gelegenen Mietwohnung entsprechend reduziert.
Für die Jahre 2008, 2009 und 2010 wurde von der Beklagten die Grundsteuer - unter Anwendung des in den jeweiligen Jahren maßgeblichen Hebesatzes der Stadt H. von 530 % - mit Bescheiden vom 4. Februar 2008, 10. Februar 2009 und 4. Februar 2010 auf jeweils 653,54 EUR festgesetzt.
Da der Kläger diese festgesetzten Beträge nicht - jedenfalls nicht vollständig - freiwillig zahlte, erteilte die Beklagte mehrere Pfändungsaufträge.
Unter dem 28. Mai 2010 erließ die Beklagte sodann gegenüber der Bundesknappschaft Bahn-See die hier streitgegenständliche Pfändungsverfügung, mit der die Rentenansprüche des Klägers gepfändet wurden; in der Verfügung wurden dabei folgende Schuldenrückstände des Klägers aufgeführt:
97,30 EUR II. Quartal 2008 - Rest -, fällig gewesen 15.05.2008
163,36 EUR III. Quartal 2008 - Rest -, fällig gewesen 15.08.2008
163,46 EUR IV. Quartal 2008 - Rest -, fällig gewesen 15.11.2008
165,14 EUR I. Quartal 2009 - Rest -, fällig gewesen 15.02.2009
162,81 EUR II. Quartal 2009 - Rest -, fällig gewesen 15.05.2009
162,81 EUR III. Quartal 2009 - Rest -, fällig gewesen 15.08.2009
162,78 EUR IV. Quartal 2009 - Rest -, fällig gewesen 15.11.2009
163,38 EUR I. Quartal 2010 - Rest -, fällig gewesen 15.02.2010
163,38 EUR II. Quartal 2010 - Rest -, fällig gewesen 15.05.2010
55,10 EUR Kehr- und Überprüfungsgebühren gemäß Bescheid FKZ 99 0056 3587, fällig gewesen 15.12.2008
159,00 EUR Säumniszuschläge bis 15.06.2010
70,00 EUR bisher entstandene Kosten
33,00 EUR Gebühren für diese Pfändungsverfügung
4,00 EUR Zustellungskosten
Gegen diese Pfändungsverfügung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2010, eingegangen bei Gericht am 15. Juni 2010, die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die der Pfändungsverfügung zugrunde liegenden Grundsteuerbescheide der Beklagten für die Jahre 2008, 2009 und 2010 rechtswidrig seien. Es sei nach seiner Auffassung unberücksichtigt geblieben, dass das Wohngrundstück "H. , C.----straße 60/60a" als Reichsheimstätte errichtet worden und daher ein Einfamilienhaus (mit einer zweiten Wohnung von untergeordneter Bedeutung) sei; in den fehlerhaften Grundsteuerbescheiden sei ein Zweifamilienhaus vermerkt. Außerdem sei nach seiner Meinung das Wohngebäude ein Bungalow; der hierin befindliche Flur gelte nicht als Wohnraum, so dass pauschal 8 % Wohnraumabzug und dementsprechend 8 % Grundsteuerabzug hätten vorgenommen werden müssen. Überdies liege das Wohngrundstück sehr nahe bei der Bundesbahnstrecke Essen Hbf - Haltern. Durch die damit verbundenen Belästigungen sei der Wohnwert um 15 % gemindert, so dass - nach Auffassung des Klägers - auch die Grundsteuer um 15 % zu verringern gewesen wäre. Schließlich hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Gebäude bereits über 30 Jahre alt sei. Der Kläger trägt desweiteren vor, dass die Mietwohnung (C2. . 60a) seit der Räumung im Oktober 2007 nach wie vor leer stehe; für ein unbewohntes Wohngrundstück sei nach seiner Ansicht keine Grundsteuer zu erheben. Außerdem habe das Finanzamt H. -Nord - obgleich zweimal ein Erinnerungsschreiben erfolgte - bislang noch keinen neuen Einheitswert- und Messbescheid erlassen. Desweiteren seien in der Pfändungsverfügung Kehr- und Überprüfungsgebühren von 55,10 EUR aus dem Jahre 2007 geltend gemacht worden. Diese Arbeiten hätten nicht stattgefunden und solche Kostenforderungen seien auch längst verjährt, also unbegründet.
Während des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte im März 2011 mitgeteilt, dass infolge der Zahlungen durch die Bundesknappschaft Bahn-See die in der Pfändungsverfügung vom 28. Mai 2010 aufgelisteten Schuldenrückstände beglichen worden seien, so dass sich die Pfändungsverfügung damit durch Zahlung erledigt habe.
Der Kläger begehrt nunmehr - ausweislich seiner Schriftsätze vom 6. Juni 2011 und 3. Juli 2011 -, dass die vereinnahmte Summe von der Beklagten wieder an die Bundesknappschaft Bahn-See zurück erstattet wird. Er ist der Ansicht, dass die eigenmächtige Pfändung der Knappschaftsrente ohne ein Urteil nicht zulässig gewesen sei. Er beharrt darauf, dass die Grundsteuer für sein Grundstück unter Anwendung der geschilderten "örtlichen Tatsachen" höchstens 332,65 EUR bzw. bei einem Leerstand der zweiten Wohnung höchstens 166,33 EUR betragen dürfe
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
die gegenüber der Bundesknappschaft Bahn-See in Bochum ergangene Pfändungsverfügung der Beklagten vom 28. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vereinnahmte Summe an die Bundesknappschaft Bahn-See auszukehren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass sie - nach wie vor - bei der Berechnung der Grundsteuern für das Grundstück des Klägers den von Seiten des Finanzamtes H. -Nord mit Einheitswert- und Messbescheid vom 13. Oktober 2006 festgesetzten Grundsteuermessbetrag in Höhe von 123,31 EUR zugrundelegen müsse. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes sei der vorgenannte Einheitswert- und Messbescheid rechtmäßig ergangen. Somit bestehe seitens des Finanzamtes keine Veranlassung, erneut eine Wertfortschreibung durchzuführen. Die in der Klageschrift aufgeführten Kriterien seien dem Finanzamt bereits mehrfach zugetragen und dort für die Wertfortschreibung als unerheblich bewertet worden. Seit Jahren erfolgten vom Steuerpflichtigen permanent Beanstandungen über die Grundsteuerheranziehung. In zahlreich ergangenen Schreiben sei ihm der Sachverhalt erläutert und er u.a. darauf hingewiesen worden, dass auch bei einem Leerstand eines Gebäudes die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundsteuer nicht entfalle. Der wiederholt erteilte Hinweis, dass die vom Kläger vorgenommenen eigenwilligen Kürzungen der Grundsteuer auf keinen Fall gebilligt werden könnten, würden von diesem nach wie vor ignoriert. Es sei insofern bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass durch den bestehenden Abgabenrückstand mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen sei. Nach alledem sei die Pfändungsverfügung vom 28. Mai 2010 rechtmäßig ergangen.
Während des vorliegenden Gerichtsverfahrens hat die Beklagte unter dem 18. Januar 2011 mit weiterer Pfändungsverfügung die Rentenansprüche des Klägers u.a. wegen rückständiger Grundbesitzabgaben für das III. und IV. Quartal 2010 gepfändet.
Einen Antrag des Klägers vom 31. Januar 2011 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer durch Beschluss vom 29. März 2011 (Az.: 5 L 73/11) abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 26. April 2011 (Az.: 14 B 454/11) als unzulässig verworfen.
Die Kammer hat den vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. Juni 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens 5 K 3401/06 sowie auf den Inhalt der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten/Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 6 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Pfändungsverfügung erhobene Klage ist zulässig. Zwar mögen die in der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung vom 28. Mai 2010 enthaltenen Forderungen mittlerweile durch Einziehung erloschen sein. Da die angefochtene Verfügung für die Beklagte aber den Rechtsgrund zum Behaltendürfen des vereinnahmten Geldes darstellt, ist die Klage nicht gegenstandslos geworden, auch wenn eine weitere Pfändung aus der Verfügung nicht mehr erfolgt.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Pfändungsverfügung vom 28. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die vereinnahmte Summe wieder an die Bundesknappschaft Bahn-See auskehren müsste (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Pfändungsverfügung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 und § 40 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden Geldforderungen der Gemeinden, die - wie zum Beispiel die hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheide - öffentlich-rechtlicher Natur sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Im vorliegenden Fall waren dabei sowohl die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW als auch die besonderen Voraussetzungen des § 40 VwVG NRW gegeben.
Grundlage der Vollstreckung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW sind hinsichtlich der rückständigen Grundsteuern die bestandskräftigen Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 4. Februar 2008 (für das Jahr 2008), 10. Februar 2009 (für das Jahr 2009) und 4. Februar 2010 (für das Jahr 2010) sowie hinsichtlich der Kehr- und Überprüfungsgebühren der bestandskräftige Bescheid vom 19. August 2008. Diese Bescheide stellen die vom Kläger in Abrede gestellten Vollstreckungstitel dar. Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheide durch die öffentliche Hand bedarf es insoweit keines Urteils. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Städte und Gemeinden vielmehr dazu ermächtigt, ihre Leistungsbescheide eigenmächtig im Verwaltungswege zu vollstrecken.
Bei Erlass der Pfändungsverfügung waren die mit den vorerwähnten Leistungsbescheiden festgesetzten Forderungen auch in voller Höhe fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Seit der Bekanntgabe dieser Bescheide bzw. nach deren Fälligkeit bis zum Erlass der Pfändungsverfügung war auch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW zwingend vorgeschriebene Schonfrist von einer Woche verstrichen.
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 4. Februar 2008, 19. August 2008, 10. Februar 2009 und 4. Februar 2010 rügt, ist der entsprechende Vortrag des Klägers in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Denn der Kläger ist in diesem Verfahren gegen die Zwangsvollstreckung mit allen Einwänden ausgeschlossen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide richten, die der Vollstreckung zugrunde liegen, § 7 VwVG NRW. Auf die Frage, ob die Grundsteuerbescheide der Beklagten und deren Bescheid über die Kehr- und Überprüfungsgebühren rechtmäßig waren, kommt es daher aus rechtlichen Gründen in dem vorliegenden Verfahren nicht an.
Ohne dass es in rechtlicher Hinsicht darauf ankäme, weist das Gericht allerdings den Kläger abermals darauf hin, dass die Beklagte gemäß §§ 182, 184 der Abgabenordnung - AO - an den bestandskräftigen Einheitswert- und Messbescheid des Finanzamts H. -Nord vom 13. Oktober 2006 von Gesetzes wegen gebunden ist. Mit jenem Bescheid hat das Finanzamt H. -Nord für das Grundstück des Klägers den Grundsteuermessbetrag auf 123,31 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid des Finanzamts ist zeitlich unbefristet und gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 auch für sämtliche Folgejahre. Der Bescheid des Finanzamtes vom 13. Oktober 2006 war damit auch in den hier betroffenen Jahren 2008, 2009 und 2010 maßgeblich. D.h., dass die Beklagte bei der Berechnung der Grundsteuer in diesen Jahren von dem Grundsteuermessbetrag ausgehen musste, der von Seiten des Finanzamtes H. -Nord in jenem Bescheid festgelegt wurde; damit ist die rechnerische Anwendung des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages auf den Hebesatz der Stadt H. von 530 % durch die Beklagte nicht zu beanstanden (123,31 EUR x 5,3 = 653,54 EUR/pro Jahr).
Diese Bindungswirkung der Beklagten an den Bescheid des Finanzamtes bleibt soweit und solange bestehen, bis das Finanzamt H. -Nord seinen Bescheid ändert oder es aufgrund eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu einer solchen Änderung kommen sollte. Soweit der Kläger also der Ansicht ist, dass u.a. eine Wert- und Artfortschreibung, eine zeitlich bedingte Wertminderung sowie der Typ und die Lage des Wohngebäudes bei der Höhe der Grundsteuer zu berücksichtigen sind, muss er derartige Umstände gegenüber dem Finanzamt geltend machen mit dem Ziel einer Herabsenkung des Grundsteuermessbetrages von derzeit 123,31 EUR. Denn eine Änderung des Grundsteuermessbetrages kann ausschließlich durch das Finanzamt erfolgen. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass das Finanzamt seinen diesbezüglichen Antrag zu Unrecht abgelehnt oder nicht bearbeitet hat, muss er um Rechtsschutz bei dem zuständigen Finanzgericht ersuchen.
Soweit der Kläger demgegenüber wegen eines (Teil-)Leerstandes seiner Immobilie einen (Teil-)Erlass der Grundsteuer nach Maßgabe des § 33 GrStG begehrt, so muss er bei der Beklagten für das jeweilige Kalenderjahr einen entsprechenden Erlassantrag bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres stellen, vgl. § 34 Abs. 2 GrStG.
Die Beklagte konnte schließlich die Zwangsvollstreckung auch wegen der Nebenforderungen betreiben. Zunächst ist die Vollstreckung insoweit gemäß § 254 Abs. 2 AO auch ohne vorangegangenen Verwaltungsakt, mit dem diese Forderungen festgesetzt worden wären, zulässig. Zwar ist diese Regelung nicht schon aufgrund des § 1 Abs. 2 AO für die Grundsteuer als Realsteuer anwendbar, weil dort u.a. die Vorschriften über die Vorschriften des 6. Teils der AO (Vollstreckung) von der Anwendbarkeit ausgenommen sind. Die Anwendbarkeit von § 254 Abs. 2 AO ergibt sich aber aus § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) des Kommunalabgabengesetzes NRW - KAG -. Die geltend gemachten Vollstreckungskosten beruhen auf der Nichtzahlung der Grundsteuern und sonstigen Grundbesitzabgaben sowie der Kehr- und Überprüfungsgebühr. Gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenforderungen im Einzelnen sind Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.