Klage wegen Gewerbesteuer: Abweisung mangels Prozessvollmacht des Vertreters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Gewerbesteuer- bzw. Vorauszahlungsbescheide an; die Klage wurde nach Insolvenzeröffnung durch einen ehem. Geschäftsführer eingereicht. Das Gericht forderte mehrfach die Vorlage einer Prozessvollmacht für den vertretenden Herrn I. G.; diese wurde trotz Fristsetzung nicht vorgelegt. Mangels Vollmacht ist die Klage unzulässig abgewiesen; die Kosten trägt der vollmachtlose Vertreter.
Ausgang: Klage wegen fehlender Prozessvollmacht des vertretenden Nicht-Anwalts als unzulässig abgewiesen; Kosten dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 67 Abs. 6 VwGO ist eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen; der Mangel der Vollmacht ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Vertreter kein Rechtsanwalt ist, und Prozesshandlungen ohne Vollmacht sind unwirksam.
Legt der Vertreter trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Vollmacht vor und ist seine Bevollmächtigung nicht anderweitig nachgewiesen, ist die Klage unzulässig und abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO), wenn er ohne erforderliche Vertretungsmacht für die Partei auftritt.
Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid getroffen und vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Leitsatz
1. Gemäß § 67 Abs. 6 VwGO ist eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt. Prozesshandlungen wie eine Klageerhebung sind ohne Vollmacht unwirksam.
2. Legt der Vertreter des Klägers die Vollmacht trotz Fristsetzung des Gerichts nicht vor und ist seine Bevollmächtigung zur Klageerhebung auch sonst nicht belegt, ist die Klage schon allein deshalb als unzulässig abzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind in diesem Fall gemäß §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt Herr I. G. als vollmachtloser Vertreter.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Derr Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 6. Juli 2009 eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts F. , Nummer HRB 21515. Gegenstand des Unternehmens ist danach der Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen mit Kommunikationssystemen. Sitz der Klägerin ist F. . Geschäftsführer der Klägerin war ausweislich des Handelsregisters ursprünglich Herr I. G. , geb. am 14. Juni 1938; seit dem 23. Mai 2011 ist als Geschäftsführer Herr M. M1.-------ring , geb. am 4. April 1961, eingetragen.
Mit Gewerbesteuerbescheid vom 19. Dezember 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewerbesteuer für 2010 auf neu 4.200,00 EUR fest; zugleich wurden Gewerbesteuervorauszahlungen neu für die Jahre 2011 (3.360,00 EUR) und 2012 (4 x 1.050,00 EUR) festgesetzt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. März 2012 (166 IN 2/12) wurde über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. L. Q. ernannt.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2012, hier eingegangen am 18. Mai 2012, hat Herr I. G. für die Klägerin gegen "den Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid" bei Gericht "Widerspruch" eingelegt. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben, dass die Klägerin insolvent und am 21. März 2012 abgemeldet worden sei. Unterschrieben war der Schriftsatz mit "i.V. G. ".
Mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 18. Mai 2012 ist die Klägerin u. a. darauf hingewiesen worden, dass ihre Klageschrift hier am 18. Mai 2012 eingegangen sei. Zugleich ist sie in der Eingangsverfügung um Mitteilung gebeten worden, wer die Klage unterschrieben habe. Mit weiterer Verfügung des Berichterstatters vom 4. Juni 2012 ist die Klägerin an die Verfügung vom 18. Mai 2012 erinnert worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012, der erneut unterzeichnet war mit "i.V. G. ", hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich der Insolvenzverwalter in dieser Angelegenheit "kümmern" werde.
Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 18. Juni 2012 ist die Klägerin u. a. um Vorlage einer Prozessvollmacht für Herrn G. gebeten worden.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 hat die Beklagte eine Abschrift des Gewerbesteuervorauszahlungsbescheides vom 14. Mai 2012 sowie eine Abschrift des Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheides vom 11. Juni 2012 übersandt; danach ist die Gewerbesteuer für das Jahr 2011 auf 336,00 EUR sowie die Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2012 letztlich auf 84,00 EUR reduziert worden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Juli 2012 ist der Insolvenzverwalter um Mitteilung gebeten worden, ob er das vorliegende Verfahren als gesetzlicher Vertreter der Klägerin führe; bejahendenfalls ist um einen Nachweis gebeten worden, dass die Klage - die hier erst nach Insolvenzeröffnung eingegangen sei - durch Herrn G. wirksam mit Vollmacht für die Klägerin erhoben worden sei.
Mit Schreiben vom 2. August 2012 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass die Einreichung einer Klageschrift ohne seine Vollmacht erfolgt sei; in seiner Funktion als Insolvenzverwalter erkläre er ausdrücklich, dass das Klageverfahren nicht für die Insolvenzschuldnerin geführt werde.
Mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 9. August 2012 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass nach Lage der Akten die zur Erhebung der Klage im Namen der Firma M2. +G1. Vertriebsgesellschaft erforderliche Berechtigung gefehlt haben dürfte; die Klage dürfte damit wohl bereits unzulässig sein. Mit weiterer Verfügung vom 10. September 2010 ist die Klägerin letztmalig bis spätestens zum 17. September 2012 um Mitteilung gebeten worden, ob die vorliegende Klage zurückgenommen wird. Ferner ist letztmalig um Vorlage einer Prozessvollmacht für Herrn I. G. gebeten worden. Zugleich wurden die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kammer - falls das Verfahren fortgeführt werden solle - den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und sodann zeitnah über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden werde.
Eine Reaktion seitens der Klägerin ist hierauf nicht mehr erfolgt.
Die Kammer hat daher durch Beschluss vom 20. September 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 6 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Gemäß § 67 Abs. 6 VwGO ist eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt. Prozesshandlungen wie eine Klageerhebung sind ohne Vollmacht unwirksam.
Da Herr G. als Vertreter der Klägerin die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht vorgelegt und auch sonst die Bevollmächtigung zur Klageerhebung nicht belegt hat, war die Klage schon allein deshalb als unzulässig abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO der Zivilprozessordnung (ZPO) dem für die Klägerin auftretenden ehemaligen Geschäftsführer Herrn I. G. als vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.