Anfechtungsklage gegen Gewerbesteuerbescheid: Aufhebung des Bescheids führt zur Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheids von 7.5.2010. Die Beklagte hob den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung auf, nachdem das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war. Hierdurch entfällt das rechtliche Interesse der Klägerin an der Anfechtung; die Klage ist unzulässig und wird abgewiesen. Kostenentscheidung nach §154 VwGO; vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gewerbesteuerbescheid als unzulässig abgewiesen, da der Bescheid vor Prozessaufhebung aufgehoben wurde und kein rechtliches Interesse mehr besteht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor oder während des Verfahrens durch die Behörde aufgehoben wird und dem Kläger damit das rechtlich schützenswerte Interesse an dessen Aufhebung fehlt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch die Behörde macht den Leistungs- bzw. Aufhebungsantrag insoweit gegenstandslos, sofern keine anderweitigen, fortbestehenden schutzwürdigen Interessen des Klägers dargetan sind.
Hat der Kläger Kenntnis von Umständen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts naheliegend machen, liegt in der anschließenden Entscheidung des Gerichts über die Rechtsfolgen in der Regel keine Überraschungsentscheidung; das Fehlen der Beteiligung des Klägers an der mündlichen Verhandlung hindert das Urteil nicht, wenn er mit dem Ausgang rechnen musste.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach §154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §167 VwGO in Verbindung mit §§708 Nr.11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in E. einen Gewerbebetrieb.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund nicht abgegebener Steuererklärung setzte das Finanzamt E. -P. mit Bescheid vom 7. Mai 2010 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 auf 700,00 Euro und einen Verspätungszuschlag auf 35,00 Euro fest.
Daraufhin setzte die Beklagte ebenfalls mit Bescheid vom 7. Mai 2010 die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer für 2008 auf 3.150,00 Euro, den Verspätungszuschlag auf 35,00 Euro, die Vorauszahlung für 2009 auf 3.150,00 Euro und die Vorauszahlung für 2010 auf 3.276,00 Euro fest.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 8. Juni 2010 Klage erhoben. Sie beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 16. August 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 7. Mai 2010 aufgehoben, nachdem inzwischen bekannt geworden war, dass das Amtsgericht E. durch rechtskräftige Beschlüsse vom 27. Mai 2010 - 256 IN 162/09 und 256 IN 183/09 - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt hatte. Die aufgelöste Gesellschaft wird durch die Liquidatorin, Frau T. C. T1. , die frühere Geschäftsführerin der Klägerin, vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Klägerin steht ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Gewerbesteuerbescheides vom 7. Mai 2010 nicht mehr zu, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011 von sich aus diesen Bescheid aufgehoben hat. Eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung konnte die Klägerin wegen ihres Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht abgeben. Trotzdem konnte das Urteil ergehen, da es sich nicht um eine sogenannte Überraschungsentscheidung handelt. Der Klägerin war der Sachverhalt über das Insolvenzverfahren bekannt. Deshalb musste sie damit rechnen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides mit dessen Aufhebung die entsprechende Konsequenz zieht. Es ist dann Sache der Klägerin, wenn sie sich infolge ihres Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung der adäquaten prozessualen Reaktion begibt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.