Klage gegen Grundsteuerfestsetzungen 2005–2009 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 1999 eingetragener Eigentümer, rügte die gegen ihn ergangenen Grundsteuerbescheide für 2005–2009. Er machte geltend, frühere Zurechnungsfortschreibungen hätten den ursprünglichen Grundsteuermessbescheid erledigt. Das VG hielt die Bescheide für rechtmäßig: Die Aufhebung der späteren Zurechnungsfortschreibungen wirkt ex tunc, sodass der ursprüngliche Messbescheid wieder Bestand hat. Festsetzungsfristen waren nicht abgelaufen; Verwirkung und Aufrechnung greifen nicht.
Ausgang: Klage gegen die Grundsteuerbescheide für 2005–2009 abgewiesen; Bescheide sind rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine zwischenzeitliche Zurechnungsfortschreibung ex tunc aufgehoben, tritt der früher ergangene Grundsteuermessbescheid wieder in Kraft; es bedarf keiner erneuten Feststellung des Messbetrags.
Zurechnungsfortschreibungen ändern die bisherige Feststellung nur für den Zeitpunkt, ab dem die neue Zurechnung wirkt; sie heben die ursprüngliche Zurechnung für zurückliegende Zeiträume nicht auf.
Mündliche oder nicht schriftlich gesicherte Auskünfte der Behörde, künftig nur den Erwerber in Anspruch zu nehmen, begründen keinen rechtlich verbindlichen Anspruch des Veräußerers auf Nichtinanspruchnahme.
Solange die Festsetzungsfristen nach der Abgabenordnung (§§ 169, 170 AO) nicht verstrichen sind, steht dies einer Nachfestsetzung der Steuer entgegenstehenden Einwendungen wie Verwirkung nicht entgegen.
Eine Aufrechnung gegen Steueransprüche ist nach § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen, wenn die geltend gemachte Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. Str. 220 in S. . Das Finanzamt S. hatte ihm das Grundstück mit Grundsteuermessbescheid vom 7. August 2000 auf den 1. Januar 1999 steuerlich zugerechnet und einen Grundsteuermessbetrag von 553,35 DM (= 282,92 EUR) festgesetzt. Mit Veräußerungsanzeige vom 7. Oktober 2004 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Grundstück mit Kaufvertrag vom 22. September 2004 an Herrn L. -I1. C. veräußert worden sei. Mit Zurechnungsfortschreibung durch Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid vom 13. Januar 2005 rechnete das Finanzamt das Grundstück bezogen auf den 1. Januar 2005 dem Erwerber L. -I1. C. zu und setzte den Grundsteuermessbetrag ebenfalls auf 282,92 EUR fest.
Da die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2005 bereits gegenüber dem Kläger in Höhe von 1.343,87 EUR festgesetzt hatte, hob sie diese Festsetzung mit Bescheid vom 7. April 2005 auf und setzte die Grundsteuer in dieser Höhe gegenüber C. fest.
Nachdem der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Herrn C. am 26. März 2007 aufgehoben worden war, hob das Finanzamt mit Bescheid vom 8. Mai 2007 gegenüber C. den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom 13. Januar 2005 wieder auf. Daraufhin hob die Beklagte die Grundsteuerfestsetzungen für die Jahre 2005 bis 2007 gegenüber C. in Höhe von jährlich 1.343,87 EUR auf und setzte die Grundsteuer für diese Jahre in gleicher Höhe mit Bescheid vom 14. Juni 2007 gegenüber dem Kläger fest. Dieser Bescheid wurde mit einfachem Brief an die Anschrift T. . 25 in X. abgesandt.
Im April 2007 wurde dem Finanzamt die Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger an Herrn E. D. angezeigt mit der Übergabe am 15. Juni 2007.
Mit Zurechnungsfortschreibung durch Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid vom 14. Juni 2007 rechnete das Finanzamt das Grundstück bezogen auf den 1. Januar 2008 dem Erwerber E. D. zu und setzte den Grundsteuermessbetrag wiederum auf 282,92 EUR fest.
Offenbar aus Anlass einer Mahnung bezüglich der am 15. August 2007 fälligen Grundsteuerforderung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm kein Grundsteuerbescheid vorliege. Es handele sich offenbar um Grundbesitzabgaben für zurückliegende Zeiträume. Er bitte um Mitteilung, weshalb die Forderungen nicht gegenüber Herrn C. geltend gemacht worden seien. Außerdem wies er darauf hin, dass Mitarbeiter der Beklagten ihm schon im Jahre 2004 mitgeteilt hätten, dass er nicht Schuldner der Grundsteuern sei und ihm deshalb keine Informationen erteilt werden könnten. Ihm sei darüber hinaus zugesichert worden, dass einzig Herr C. für die Grundbesitzabgaben in Anspruch genommen werde. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Beklagte daran hindere, nunmehr gegenüber dem Kläger nachträglich Grundsteuern festzusetzen. Im Übrigen sei der Anspruch verwirkt. Vorsorglich erkläre er die Aufrechnung der vermeintlichen Grundsteuerforderung mit dem Kläger zustehenden Schadenersatzansprüchen.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Grundsteuer für die Jahre ab 2005 zunächst von Herrn C. angefordert worden seien; nachdem das Finanzamt aber die Zurechnungsfortschreibung wieder aufgehoben habe, sei wiederum der Kläger, der das Eigentum nie verloren habe, heranzuziehen. Inzwischen sei ein Betrag von 15.214,43 EUR rückständig.
Mit Grundsteuerbescheid vom 30. Januar 2008 zog die Beklagte zunächst den letzten Grundstückserwerber, Herrn D., zur Zahlung von Grundsteuern für das Jahr 2008 in Höhe von 1.343,87 EUR heran.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 7. März 2008 von dem Grundstückskaufvertrag mit Herrn D. zurückgetreten war, hob das Finanzamt S. mit Bescheid vom 5. September 2008 auch die Zurechnungsfortschreibung vom 14. Juni 2008 auf, mit der das Grundstück steuerlich dem C. zugerechnet worden war.
Die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheides vom 14. Juni 2007 für die Jahre 2005 bis 2007 lehnte die Beklagte am 3. März 2009 ab.
Mit Bescheid vom 13. März 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Grundsteuer für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von jeweils 1.343,87 EUR fest, nachdem sie die Festsetzung gegenüber D. wieder aufgehoben hatte.
Hiergegen hat der Kläger am 14. April 2009 Klage erhoben (5 K 2189/09).
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich des Grundbesitzabgabenbescheides vom 14. Juni 2007 hat die 13. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 15. Juli 2009 (13 K 244/09) die Beklagte durch einstweilige Anordnung verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Juni 2007 einzustellen, weil eine wirksame Bekanntgabe dieses Bescheides nicht festgestellt werden könne.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2009 gegenüber dem Kläger die Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von jeweils 1.343,87 EUR fest.
Dagegen hat der Kläger am 11. September 2009 Klage erhoben (5 K 4016/09).
Er ist der Auffassung, dass die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung von Grundsteuern ihm gegenüber rechtswidrig sei. Der Kläger sei nicht Steuerpflichtiger bzw. Steuerschuldner im Sinne von § 10 Abs. 1 GrStG bzw. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Feststellungsbescheid vom 7. August 2000 als Grundlagenbescheid habe seine Wirkung dadurch verloren, dass mit Bescheid vom 13. Januar 2005 eine neue Fortschreibungsfeststellung sowohl hinsichtlich Einheitswert als auch Grundsteuermessbetrag erfolgt sei. Hierdurch habe sich der ursprünglich gegenüber dem Kläger erlassene Feststellungsbescheid erledigt und seine Existenz verloren. Mit der Aufhebung der weiteren Zurechnungsfortschreibungen sei er nicht wieder aufgelebt. Ohne einen neuen Grundsteuermessbescheid könne der Kläger nicht zur Grundsteuer herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
die Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 13.März 2009 und vom 12. August 2009 aufzuheben, soweit sie für die Jahre 2005 bis 2007 bzw. 2008 und 2009 Grundsteuern in Höhe von jeweils 1.343,87 EUR festsetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich der Grundsteuermessbescheid vom 7. August 2000 durch die Zurechnungsfortschreibungen auf die Herren C. und D. nicht erledigt habe. Vielmehr lebe die ursprüngliche Zurechnung nach Aufhebung einer späteren Zurechnungsfortschreibung wieder auf. Eine Erledigung auf sonstige Weise trete nur dann ein, wenn die sachliche Grundlage für einen Bescheid wegfalle. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger Eigentümer des Grundstücks geblieben sei.
Mit Beschlüssen vom 6. August 2010 hat die Kammer dem Berichterstatter die Rechtsstreite als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat die Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Grundsteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Beklagte hat auf den gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes - GrStG - durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag von 282,92 EUR (= 553,35 DM) ihren Hebesatz von 475 % angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage der §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 GrStG für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 zutreffend festgesetzt. Dabei konnte sich die Beklagte wirksam auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes S. vom 7. August 2000 stützen. Denn dieser lebte nach den Bescheiden des Finanzamtes vom 8. Mai 2007 und 5. September 2008, mit denen die Zurechnungsfortschreibungen auf die Erwerber C. und D. vom 13. Januar 2005 bzw. 14. Juni 2007 wieder aufgehoben wurden, wieder auf. Die Zurechnung durch den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom 7. August 2000 auf den Kläger hatte sich entgegen der Auffassung des Klägers durch die Zurechnungsfortschreibungen auf C. und D. nicht erledigt. Die späteren Fortschreibungen änderten die Zurechnung nur für einen späteren Zeitpunkt ab. Die bisherige Feststellung bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem sich die neue Zurechnung oder Bewertung auswirkt.
Vgl. Rösler/Troll, BewG/VStG, § 22 BewG Rdnr. 11.
Durch die Aufhebung der Zurechnungsfortschreibungen ex tunc trat jeweils der bis dahin gültige Zustand wieder ein, ohne dass es einer erneuten Feststellung bedürfte. Denn durch die Aufhebung ex tunc sind die Zurechnungsfortschreibungen vom 13. Januar 2005 bzw. 14. Juni 2007 als nicht ergangen anzusehen. Wenn sie allerdings nicht ergangen wären, dann hat die Zurechnung auf den Kläger durch Bescheide vom 7. August 2000 wieder Bestand; denn eine Aufhebung ihm gegenüber ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der materiellen Gerechtigkeit; denn der Kläger ist, wie sich aus dem Grundbuch ergibt, seit dem Jahre 1999 bis zum Jahr 2009 durchgehend zivilrechtlicher Eigentümer und in dieser Zeit im Grundbuch eingetragen. Eine Eintragung von Herrn C. bzw. D. ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Auf eine etwaige Zusicherung der Beklagten, nur den Erwerber zur Grundsteuer heranzuziehen, kann sich der Kläger nicht berufen. Eine schriftliche Zusicherung ist nicht erteilt worden. Die Auskunft, den Erwerber heranzuziehen, betraf ersichtlich die Situation, dass der jeweilige Grundstückskaufvertrag auch abgewickelt würde. Mit der jeweiligen Aufhebung des Kaufvertrages ist eine neue Sachlage entstanden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen musste.
Die Festsetzungsfrist ist für keines der Steuerjahre abgelaufen. Für die älteste Grundsteuer aus 2005 begann die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -) am 1. Januar 2006 zu laufen (§ 170 Abs. 1 AO). Sie war im Jahre 2009, als die hier angefochtenen Grundsteuerbescheide ergangen sind, noch nicht abgelaufen. Für die anderen Jahre lief die Festsetzungsfrist noch länger.
Wenn schon eine Verjährung nicht eingetreten ist, dann kann von einer Verwirkung erst recht keine Rede sein.
Der vom Kläger im Verwaltungsverfahren erklärten Aufrechnung der Steuerforderung mit angeblichen Gegenforderungen steht schon § 226 Abs. 3 AO entgegen. Denn die vom Kläger behauptete Gegenforderung ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.