Nachbarklage gegen Friedhofstoilette: Baugenehmigung rechtmäßig, keine Unzumutbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin eines Wohnhauses griff die nachträgliche Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer früheren Leichenhalle auf dem benachbarten Friedhof in eine öffentliche Toilette an und begehrte deren Stilllegung. Sie rügte u.a. Abstandsflächenverstöße sowie Geruchs- und Lärmbelästigungen (Rücksichtnahmegebot). Das VG hielt die Genehmigung für rechtmäßig und verneinte eine unzumutbare, qualifizierte Störung. Die Nutzungsänderung sei trotz Unterschreitens der regulären Abstandsfläche nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 BauO NRW zulässig, da der Bestand formell legal sei und mindestens 2,50 m Grenzabstand einhalte; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtung der Baugenehmigung und Verpflichtung zur Stilllegung der Friedhofstoilette erfolglos; keine Nachbarrechtsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine baurechtliche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung hat nur Erfolg, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und den Nachbarn dadurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt Nachbarschutz nur bei qualifizierten, unzumutbaren Beeinträchtigungen; bloße Lästigkeiten durch Immissionen genügen nicht.
Geruchs- und Geräuschimmissionen durch eine öffentliche Toilettenanlage begründen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine nicht mehr zumutbare Belastung zu erwarten ist.
Bei bestehenden Gebäuden können Nutzungsänderungen trotz geringerer Abstandsflächen als nach § 6 Abs. 5 BauO NRW zulässig sein, wenn das Gebäude formell oder materiell legal errichtet wurde und ein Grenzabstand von mindestens 2,50 m eingehalten ist (§ 6 Abs. 15 Nr. 2 BauO NRW).
Zweifel an der Einhaltung des Mindestgrenzabstands sind substantiiert darzulegen; bloßes Bestreiten ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte begründet regelmäßig keinen Anlass, behördliche Planunterlagen in Frage zu ziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses G. . 70 in F. -X. . Das Grundstück grenzt mit seiner rückwärtigen Gartenseite an den Friedhof X. II. In Höhe des Grundstücks der Klägerin steht auf dem Friedhof seit dem Jahre 1876 ein Gebäude auf, das eine Größe von etwa 9,20 m (Breite), 4,20 m (Tiefe) und 4 bis 4,20 m (Höhe) aufweist. Der Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin beträgt ausweislich des Übersichtsplans (Beiakte 2, sowie Bl. 56 Beiakte 1) des Hochbauamtes der Beklagten im Maßstab 1 : 500 mindestens 2,50 m. Dieses Gebäude wurde bis in die 80er-Jahre des 20. Jahrhunderts als Lagerhalle genutzt. Es verfügt über eine zum Friedhof gerichtete Eingangstür sowie eine Seitentür an der Nordostseite. Es enthält zwei Räume sowie einen kleinen Vorraum, der über die Eingangstür erreichbar ist. Von diesem Vorraum aus führte ursprünglich jeweils eine weitere Innentür zu den beiden Räumen. Der nordwestliche (rechte) Raum war außerdem über die Seitentür zugänglich. Am 22. Mai 1989 hatte die Beklagte eine interne Baugenehmigung, die vom Hochbau- und Grünflächenamt beantragt worden war und der die Klägerin zugestimmt hatte, für den Umbau und die Nutzungsänderung des Lagergebäudes in eine Leichenhalle erteilt.
In den Monaten Oktober bis Dezember 2011 wurde der rechte Raum des Gebäudes in eine öffentliche Toilette umgebaut, nachdem eine andere Toilettenanlage auf dem Friedhof wegen Abgängigkeit geschlossen werden musste. Bei dem Umbau wurde die Tür zum Vorraum verschlossen, so dass die Toilette nur noch über die Seitentür zugänglich ist. Die Fenster des Raumes sind nicht zu öffnen; der Raum ist mit einer Entlüftungsanlage versehen, wobei die Abluft über das Dach abgeführt wird.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 forderte die Klägerin die Stilllegung der Toilettenanlage. Es habe eine unzumutbare Umbaumaßnahme stattgefunden; jeder Toilettengang sei bis in die Abendstunden hör- und riechbar.
Die Beklagte lehnte die Schließung ab. Eine Nutzung der Toilette erfolge nur in geringem Umfang. Eine Geruchs- oder Lärmbelästigung habe nicht festgestellt werden können. Zu der den Nachbargrundstücken zugewandten Seite gebe es auch keine Tür- oder Fensteröffnungen.
Mit Bauschein vom 21. November 2011 erteilte die Beklagte ihrem Eigenbetrieb H. und H1. die nachträgliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der früheren Leichenhalle in eine Toilette. Die Klägerin wurde hiervon nicht unterrichtet.
Die Klägerin hielt ihr Verlangen nach Schließung aufrecht. Sie wies darauf hin, dass die Nutzungsänderung in eine Toilettenanlage von ihrer Zustimmung zur Nutzung als Aufbahrungsstätte nicht erfasst sei. Außerdem halte das Gebäude nicht die erforderliche Abstandfläche ein; sie betrage vorliegend nur 2,70 m, müsse aber mindestens 3 m betragen. Das Gebäude falle auch nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW.
Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass nachträglich eine Baugenehmigung erteilt worden sei; ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liege nicht vor. Nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 BauO NRW seien Nutzungsänderungen zulässig, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m betrage; hier betrage der Abstand 2,70 m.
Die Klägerin hat am 25. April 2013 Klage erhoben, die zunächst auf Stilllegung der Friedhofstoilette gerichtet war. Zur Begründung macht die Klägerin über ihr bisheriges Vorbringen hinaus geltend, dass die Nutzungen der Toilette an zahlreichen Wochenenden festgehalten worden seien. Dabei habe es Belästigungen durch Türenschlagen, Toilettenbenutzungen bei offenem Fenster, Betätigung der Toilettenspülung und des Handwaschbeckens ab 9 Uhr mit steigender Tendenz zwischen 11 und 17 Uhr gegeben. Eingang und Fenster zeigten sich nicht zum Friedhof hin, sondern seien seitlich am Gebäude angebracht in einem 90°-Winkel zum Grundstück der Klägerin.
Nachdem die Klägerin von der Baugenehmigung vom 21. November 2011 Kenntnis erlangt hatte, erweiterte sie ihre Klage insoweit als Anfechtungsklage. Sie hält die erteilte Baugenehmigung für nachbarrechtswidrig. Zum einen sei sie nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt worden, zum anderen sei die erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Grenzabstand weniger als 2,50 m betrage. Außerdem verstoße die Toilettenanlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
1. die nachträgliche Baugenehmigung der Beklagten vom 21. November 2011 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Toilettenanlage auf dem Friedhof X. II an der Grenze zum Grundstück der Klägerin stillzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass nach einer Ortskontrolle keine störenden Lärm- und Geruchsimmissionen hätten festgestellt werden können, ebenso wenig eine starke Frequentierung. Die Fenster zu den Toilettenräumen seien nicht zu öffnen, die Lüftung erfolge über eine Lüftungsanlage.
Am 10. April 2014 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die zulässige Anfechtungsklage gegen die Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der ehemaligen Leichenhalle auf dem Friedhof X. II an der Grenze zum Grundstück der Klägerin in eine Toilettenanlage hat keinen Erfolg.
Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung setzt voraus, dass die Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.
Ausgehend hiervon ist die nach § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑ erlassene Baugenehmigung der Beklagten vom 21. November 2011 hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts rechtmäßig.
Dabei kann hier, was das Bauplanungsrecht angeht, offen bleiben ob das Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB zu bewerten ist. Das Wohnhaus der Klägerin liegt sicherlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den § 34 BauGB gälte, das Toilettengebäude u.U. in einem nach § 35 BauGB zu beurteilenden Bereich. Ein in bauplanungsrechtlicher Sicht allenfalls denkbarer Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil aus dem Gebot des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB und für den Außenbereich aus der Regelung des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 BauGB hergeleitet wird, ist vorliegend nicht erkennbar.
Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. Februar 1977 ‑ 4 C 22.75 ‑, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 ‑ 4 C 5.98 ‑, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 ‑ 4 B 128.98 ‑, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 ‑, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354.
Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Eine derartige qualifizierte Störung ist hier nicht erkennbar. Namentlich ergibt sich eine solche Störung nicht aus Geruchs- und Geräuschbelästigungen, die von der Benutzung des Toilettengebäudes ausgehen. Derartige Belästigungen konnte der Berichterstatter anlässlich des Ortstermins vom 10. April 2014 nicht feststellen. Dabei ist sich das Gericht dabei des Umstands bewusst, dass schon angesichts der Dauer des Ortstermins insoweit nur eine Momentaufnahme erfolgen konnte. Das gilt zum einen hinsichtlich der Geruchsimmissionen, die bei Temperaturen um 15°, wie beim Ortstermin, sicherlich anders ausfallen als bei höheren Temperaturen. Das gilt zum anderen aber auch hinsichtlich der Geräuschimmissionen, insbesondere durch Türenschlagen und mögliche Gespräche unter Besuchern.
Das Gericht sieht sich allerdings gleichwohl in der Lage, von der punktuell gewonnenen Momentaufnahme auf die allgemeine Situation zu schließen. Insoweit ist bezüglich etwaiger Geruchsbelästigungen festzustellen, dass solche Gerüche bei einer Temperatur von 15° absolut nicht feststellbar waren. Daraus wird ohne Weiteres erkennbar, dass Geruchsbelastungen bei höheren Temperaturen allenfalls im Grundstücksgrenzbereich und dort auch nur in geringfügiger Weise entstehen können. Derartige Belastungen vermögen den Grad einer qualifizierten Störung nicht zu erreichen.
Gleiches gilt für etwaige Geräuschbelästigungen. Im Hinblick auf die geringe Größe des Friedhofs ist in keiner Weise zu erwarten, dass die Toilettenanlage in einem Maße aufgesucht wird, das zu einer nicht mehr zumutbaren Geräuschbelästigung der Klägerin führt. Auch hier sind die zwei bis drei Besucher, die während des Ortstermins, der für etwa 15 Minuten an dem Toilettengebäude stattfand, das Gebäude aufsuchten, nur eine Momentaufnahme. Immerhin ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass zu dem Zeitpunkt des Ortstermins am 10. April 2014, also im Frühjahr vor Ostern, die Zahl der Friedhofsbesucher eher größer sein dürfte als zu sonstigen Zeitpunkten. Aber selbst wenn man das Besucheraufkommen zur Ortsterminsstunde als repräsentativ ansehen würde, dann würde das bedeuten, dass die Toilettenanlage stündlich während der hellen Tageszeit acht- bis zwölfmal aufgesucht würde. Das führt angesichts der jeweils zu verzeichnenden geringfügigen Geräuschentwicklung durch Türenschlagen und Abspülvorgänge, soweit sie auf dem Grundstück der Klägerin überhaupt wahrnehmbar sein sollten, jedenfalls nicht zu einer Belästigung, die die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet.
Andere bauplanungsrechtliche Vorschriften nachbarschützender Art, die hier zu Lasten der Klägerin verletzt sind, sind nicht erkennbar.
Was die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Regelungen angeht, so vermag das Gericht einen Verstoß gegen abstandflächenrechtliche Normen nicht zu erkennen. Zwar beträgt die Abstandfläche außerhalb geschlossener Bebauung im Grundsatz mindestens 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Diese wird von dem Toilettengebäude nicht eingehalten. Für bestehende Gebäude enthält § 6 Abs. 15 Nr. 2 BauO NRW jedoch eine Sonderregelung. Danach sind bei Gebäuden, die mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach Abs. 5 bestehen, Nutzungsänderungen zulässig, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt. Vorausgesetzt wird lediglich, dass das Gebäude vor der Nutzungsänderung formell oder zumindest materiell legal errichtet wurde.
Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW 12. Aufl., § 6 Rdnr. 313 m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 6 Rdnr. 352.
Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bestand des früheren Lagegebäudes wurde zuletzt mit Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Mai 1989, die mit Zustimmung der Klägerin erteilt worden war, genehmigt. Damit war der Bestand jedenfalls formell legal. Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin von 2,50 m ist ebenfalls eingehalten. Sowohl die Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 15. August 2012 als auch die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 26. Februar 2013 sowie in dem Schriftsatz an das Gericht vom 11. November 2013 gehen übereinstimmend davon aus, dass der Grenzabstand 2,70 m beträgt. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Übersichtsplan beträgt der Abstand mindestens 2,50 m. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass der Grenzabstand 2,50 m unterschreitet, ist dieser Wechsel im Vortrag nicht nachvollziehbar und offenbar nur von prozesstaktischen Erwägungen getragen. Das Gericht hat im Hinblick auf den bisherigen Vortrag der Parteien keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Übersichtsplans.
Weitere bauordnungsrechtliche Regelungen nachbarschützender Art, die hier verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Deshalb hat das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung keine Bedenken. Der Anfechtungsantrag zu 1. hat deshalb keinen Erfolg. Dann aber ist die Klage auch mit ihrem Antrag zu 2. abzuweisen, der auf Verpflichtung der Beklagten zur Stilllegung der Toilettenanlage gerichtet ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.