Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung nach Nutzungsänderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen weitergeführter Wohnnutzung umgebauter Kellerräume an. Die Behörde hob die Zwangsgeldfestsetzung vor Schlussentscheidung auf, sodass dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfiel. Das Gericht erklärte die Klage für unzulässig und wies sie ab; die Kostenentscheidung folgt §154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet.
Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nach Aufhebung der Maßnahme als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt durch Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts das fortbestehende Rechtsschutzinteresse, ist die Anfechtungsklage unzulässig.
Die fehlende Beschwer des Klägers infolge Beseitigung des beanstandeten Verwaltungshandeln führt zur Abweisung der Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses.
Ein Verwaltungsgericht kann in der mündlichen Verhandlung auch ohne Erscheinen des Klägers entscheiden, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung bei Ausbleiben hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Über die Kosten folgt die Entscheidung der Abweisung den Regelungen des § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-Vorschriften angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer des Mehrfamilienhauses C. . 59 in F. -L. (Gemarkung L. , Flur 18, Flurstück 443).
Am 26. Juni 2008 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung: Zwei Kellerräume sollten zu Wohnzwecken genutzt werden. Sie sollten als zusätzliche Wohnräume für die Erdgeschosswohnung dienen.
Die Feuerwehr stimmte dem Vorhaben zu, wenn u. a. folgende Auflagen erfüllt würden:
Nr. 2: Die Wohnung ist wie geplant durch einem feuerbeständige Trennwand (F90) vom Kellerbereich abzutrennen; die Tür in dieser ist als Brandschutztür (T30) auszuführen
Nr. 4: Fenster, die als 2. Rettungsweg dienen, dürfen keine Brüstungshöhe von mehr als 1,20 m haben, die notwendige Öffnung muss mind. 0,90 m x 1,20 m groß sein.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bauschein vom 18. Juni 2009 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren und machte dabei die Auflagen der Feuerwehr zum Gegenstand der Baugenehmigung. Außerdem stellte sie die Baugenehmigung unter folgende Bedingungen:
Standsicherheitsnachweis (geprüft)
Wärmeschutznachweis (aufgestellt oder geprüft).
Bei einer Ortskontrolle am 19. Juli 2011 stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten fest, dass das Vorhaben ausgeführt worden ist. Die Fenster für den 2. Rettungsweg waren allerdings zu klein, außerdem fehlten die notwendigen T-30-Türen. Genutzt wurden die Räume vom Sohn des Klägers, T. F1. O. .
Nach vorangegangener Anhörung untersagte die Beklagte dem Kläger und seinem Sohn als potentiellen Nutzern in getrennten Ordnungsverfügungen die Nutzung der umgebauten Räume im Kellergeschoss zu Wohnzwecken und drohte für den Fall des Zuwiderhandelns jeweils ein Zwangsgeld von 2.500 EUR an.
Bei einer weiteren Ortskontrolle am 2. April 2012 wurde festgestellt, dass die Wohnnutzung nicht aufgegeben worden war. Zwar waren die Fenster für den 2. Rettungsweg auf die erforderlichen Maße vergrößert worden, die erforderlichen T-30-Türen waren aber entweder nicht eingebaut oder funktionslos. Außerdem fehlten die erforderlichen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Standsicherheit.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 17. April 2012 an den Kläger und seinen Sohn jeweils das angedrohte Zwangsgeld von 2.500 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR an. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die erforderlichen T-30-Türen noch nicht eingebaut worden seien und dass die erforderlichen Nachweise noch nicht vorlägen. Die Bescheide wurden am 24. April 2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 26. April 2012 gegen den ihn betreffenden Bescheid Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass eine feuerbeständige Trennwand sowie Fenster als 2. Rettungsweg mit den verlangten Maßen eingebaut worden seien. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger die Räume ununterbrochen weitergenutzt habe. Vielmehr habe er sie nach der Verfügung nicht mehr genutzt. Der Sohn des Klägers, der die Räume genutzt habe, sei ausgezogen.
Die Nachweise zur Standsicherheit und zum Wärmeschutz habe der Kläger bereits im Oktober 2011 bei der Beklagten vorgelegt. Zum Nachweis legt der Kläger verschiedene Projektdaten des Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz Dipl.-Ing. Hamdan vor.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung fest. Zwar seien die festgestellten baulichen Mängel beseitigt worden. Allerdings fehlten nach wie vor die nach der Bedingung zur Baugenehmigung erforderlichen Nachweise zur Standsicherheit und zum Wärmeschutz. In den in Rede stehenden Kellerräumen sei der Fußboden abgesenkt worden, was eine statisch relevante Veränderung des Gebäudes darstelle. Die erforderliche Schlussabnahme habe daher wegen der fehlenden bautechnischen Nachweise nicht erfolgen können.
Die vom Kläger während des Verfahrens eingereichten Unterlagen des Dipl.-Ing. I. seien der Beklagten zuvor nicht vorgelegt worden. Im Übrigen handele es sich nicht um die nach der Bedingung der Baugenehmigung nachzureichenden Nachweise.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (5 L 540/12)
Mit Beschluss vom 2. November 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Baukontrolleurin der Beklagten, Frau K. N. als Zeugin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 540/12 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben. Damit ist der Kläger nicht mehr beschwert. Für die Aufrechterhaltung des Klageantrags fehlt es deshalb am Rechtsschutzinteresse.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Prozessbevollmächtigte in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.