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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 2091/11·03.08.2011

Klage gegen Gewerbesteuerbescheid 2009 abgewiesen wegen Bindungswirkung des Messbescheids

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid 2011 für das Jahr 2009 und verwies darauf, gegen den zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheid Einspruch wegen Schätzung eingelegt zu haben. Das Verwaltungsgericht hält den Gewerbesteuerbescheid für rechtmäßig und betont die Bindung an den Grundlagenbescheid. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuerbescheid 2011 (für 2009) als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Bescheid vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheids wirkt grundsätzlich gegenüber nachfolgenden Steuerbescheiden, solange der Grundlagenbescheid nicht aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

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Ein Klageantrag gegen einen Steuerbescheid ist abzuweisen, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass der maßgebliche Grundlagenbescheid rechtswidrig ist oder seine Bindungswirkung entfällt.

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Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Bei Abweisung der Klage hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Das Finanzamt N. setzte mit Gewerbesteuermessbescheid aus Mai 2011 den Gewerbesteuermessbetrag für den Gewerbebetrieb der Klägerin für das Jahr 2009 auf 1.750 EUR fest. Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 11. Mai 2011 zur Gewerbesteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 8.400 EUR sowie Nachforderungszinsen von 42 EUR heran.

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Hiergegen hat die Klägerin am 18. Mai 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf hinweist, dass gegen den Gewerbesteuermessbescheid Einspruch erhoben worden sei, der sich gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen richte.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist auf die Bindung an den Grundlagenbescheid hin.

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Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 L 532/11 - abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Der angefochtene Gewerbesteuerbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2011 (- 5 L-532/11 -). Die dortigen Ausführungen (ab S. 3 Mitte) gelten auch für dieses Verfahren.

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Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.