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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 206/12·15.03.2012

Anfechtungsklage gegen Gewerbesteuerbescheide mangels Frist und Rechtsschutzinteresse abgewiesen

SteuerrechtAbgabenrechtGewerbesteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht Gewerbesteuer- und Vorauszahlungsbescheide an. Das Gericht prüfte Fristwahrung und Rechtsschutzinteresse. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.10.2011 ist unzulässig, weil die Monatsfrist nach Bekanntgabefiktion (§122 AO) versäumt wurde; die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2012 fehlt es am Rechtsschutzinteresse, da dieser zwischenzeitlich auf 0 EUR geändert wurde. Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidung ergeht zu Lasten des Klägers.

Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuer- und Vorauszahlungsbescheide als unzulässig abgewiesen (Fristversäumnis und fehlendes Rechtsschutzinteresse)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage nach § 74 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts zu erheben; bei Fristversäumnis wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz entfällt.

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Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids kann nach § 122 AO als vorgenommen gelten (Bekanntgabefiktion), wodurch die Klagefrist zu laufen beginnt.

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Fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse (z. B. weil der angefochtene Bescheid vor gerichtlicher Entscheidung durch eine Änderung erledigt ist), ist die Anfechtungsklage unzulässig.

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Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt oder wird der Streitgegenstand durch die Behörde beseitigt, ist bei Fortbestehen des Klageantrags ohne übereinstimmende Erledigungserklärungen die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung§ 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betrieb bis zum Jahre 2010 ein Gewerbe. Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das Finanzamt C. -N. die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008 und 2009 auf 0 EUR bzw. 3.458 EUR fest. Daraufhin zog die Beklagte den Kläger mit Gewerbesteuerbescheid vom 28. Oktober 2011 für das Jahr 2009 zur Gewerbesteuer in Höhe von 15.906,80 EUR heran und setzte für die Jahre 2010 und 2011 Gewerbesteuervorauszahlungen von jeweils 15.906 EUR fest. Außerdem machte sie mit Zinsbescheid vom gleichen Tage Nachzahlungszinsen für das Jahr 2009 in Höhe von 556 EUR geltend.

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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2011 bei der Beklagten Einspruch ein und wies darauf hin, dass eine Klage beim Verwaltungsgericht rechtzeitig eingereicht werde. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2008 und 2009 Einspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt habe. Für das Jahr 2010 seien keine steuerbaren Umsätze, sondern nur Verluste angefallen. Ab 2011 gehe der Kläger keinerlei beruflicher Tätigkeit mehr nach und beziehe Altersruhegeld. Somit erledigten sich auch die Vorauszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie der Zinsbescheid, sie seien ebenfalls aufzuheben.

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Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 9. November 2011 darauf hin, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht komme, die Beklagte sei an die Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide gebunden, Die Einwendungen des Klägers richteten sich ausschließlich gegen die Festsetzungen in den Grundlagenbescheiden. Sollten die Grundlagenbescheide ganz oder teilweise geändert werden, würde sich das in vollem Umfang auf den Gewerbesteuerbescheid auswirken, der vom Grundlagenbescheid abhängig sei. Eine Klageerhebung gegen den Gewerbesteuerbescheid sei daher nicht erforderlich.

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Mit Gewerbesteuerbescheid vom 6. Januar 2012 setzte die Beklagte für das Jahr 2012 Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 16.596 EUR fest.

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Am 9. Januar 2012 brachte die Beklagte telefonisch beim Finanzamt in Erfahrung, dass für das Jahr 2010 Vorauszahlungen seitens des Finanzamtes nicht mehr festgesetzt würden. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2012 die Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 auf 0 EUR fest.

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Der Kläger hat am 16. Januar 2012 Klage gegen die Gewerbesteuerbescheide vom 28. Oktober 2011 und 6. Januar 2012 erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide. Seine freiberufliche Tätigkeit falle nicht unter die Gewerbesteuerverpflichtung. Es stehe objektiv fest, dass in den Jahren 2008 bis 2010 keine Umsätze/Erträge/Provisionen erfolgt seien, deshalb könnten auch keine Gewerbesteuern anfallen.

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Der Anregung des Gerichts, im Hinblick auf die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 auf 0 EUR das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach. Er weist darauf hin, dass die Aufhebung der Vorauszahlungen ihm erst nach Klageerhebung, nämlich am 17. Januar 2012 zugegangen sei. Ihm könnten keine Kosten auferlegt werden, wenn die Beklagte die Gewerbesteuervorauszahlungen erst nach Klageerhebung reduziere und an der Gewerbesteuerzahlung für 2009 festhalte, obwohl sein Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom Finanzamt bislang weder zurückgewiesen noch entschieden worden sei.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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die Gewerbesteuer- und Zinsbescheide der Beklagten vom 28. Oktober 2011 und 6. Januar 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf ihre Bindung an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2011 u. a. die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen beantragt und glaubhaft begründet habe, seien die Vorauszahlungen ab 2010 antragsgemäß mit Bescheid vom 13. Januar 2012 auf 0 EUR herabgesetzt worden.

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Mit Beschluss vom 12. März 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt unzulässig.

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Hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheides vom 28. Oktober 2011 ergibt sich dies daraus, dass die Klage nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden ist.

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Die Anfechtungsklage muss nach § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Wird die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben, ist der angefochtene Verwaltungsakt - hier: Gewerbesteuerbescheid - bestandskräftig und einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich.

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Der Gewerbesteuerbescheid vom 28. Oktober 2011 ist nach der gesetzlichen Fiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - am 31. Oktober 2011 bekannt gegeben worden (tatsächlich hat der Kläger ihn schon am 29. Oktober 2011 erhalten, denn an diesem Tage hat er seinen Einspruch gegen diesen Gewerbesteuerbescheid verfasst). Die Klagefrist lief demnach am 30. November 2011 ab. Die Klageschrift datiert jedoch erst vom 12. Januar 2012, sie ist am 16. Januar 2012 bei Gericht eingegangen und damit verfristet, obwohl der Kläger in seinem Einspruch vom 28. Oktober 2011 noch darauf hingewiesen hatte, dass er fristgerecht Klage erheben werde.

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Was den Gewerbesteuerbescheid vom 6. Januar 2012 angeht, so ist die Klage deshalb unzulässig, weil es ihr am Rechtsschutzinteresse fehlt, welches Voraussetzung für jede verwaltungsgerichtliche Klage ist. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2012 auf 16.596 EUR ist in dem Moment entfallen, in dem die Vorauszahlung mit Bescheid vom 13. Januar 2012 auf 0 EUR festgesetzt worden ist. Der Kläger ist seitdem durch den Bescheid vom 6. Januar 2012 nicht mehr beschwert.

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Der Kläger hat den Hinweis des Gerichts, das Verfahren deshalb in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht aufgegriffen, sondern hält an seinem Klageantrag fest. Deshalb ist die Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen. Die Möglichkeit, nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen ggf. über die Kostenverteilung anders als im Falle der Klageabweisung zu entscheiden, besteht damit nicht mehr.

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Die Klage ist deshalb insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.