Gewerbesteuer: Kein Billigkeitserlass zur Korrektur bestandskräftiger Veranlagungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte den Erlass bestandskräftig festgesetzter Gewerbesteuern (2003, 2004, 2007), nachdem sich später herausstellte, dass Einkünfte zu Unrecht als gewerblich behandelt worden waren. Das VG wies die Klage ab, weil ein Billigkeitserlass nach § 227 AO grundsätzlich nicht der nachträglichen Korrektur von Fehlern des Festsetzungsverfahrens dient. Ein Ausnahmefall scheide aus, da die unrichtige Festsetzung wesentlich auf fehlerhaften Angaben des steuerlichen Beraters beruhe, die der Klägerin zuzurechnen seien. Den Hilfsantrag zur Aufhebung 2007 verneinte das Gericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen der Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei Änderung des Messbescheids.
Ausgang: Klage auf Erlass bestandskräftiger Gewerbesteuern sowie Hilfsantrag zur Aufhebung 2007 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Billigkeitserlassverfahren nach § 227 AO dient grundsätzlich nicht dazu, nach Eintritt der Bestandskraft Mängel des Festsetzungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens zu korrigieren.
Eine sachliche Unbilligkeit bestandskräftiger Steuerfestsetzungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Festsetzung offensichtlich eindeutig falsch ist und der Steuerpflichtige sich nicht rechtzeitig wehren konnte oder dies unzumutbar war.
Ein Billigkeitserlass ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung wesentlich auf unzureichenden oder unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht; das Verschulden des Bevollmächtigten ist zuzurechnen.
Ein behördliches Fehlverhalten kann einen sachlichen Billigkeitsgrund nur begründen, wenn die Behörde die fehlerhafte Veranlagung oder den Eintritt der Bestandskraft allein oder überwiegend zu verantworten hat und kein maßgebliches Fehlverhalten des Steuerpflichtigen hinzutritt.
Wird ein Grundlagenbescheid geändert oder aufgehoben, besteht für den Folgebescheid eine zwingende Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; vorbeugender Rechtsschutz ist ohne Weigerung der Behörde regelmäßig mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Das Erlassverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, angebliche oder tatsächliche Mängel des Festsetzungsverfahrens nach Ablauf der Rechtsmittelfristen zu korrigieren.
Ein Erlass ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung auf unzureichenden oder unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der für die Jahre 2003, 2004 und 2007 veranlagten Gewerbesteuern.
Die Beklagte erließ gegenüber der Klägerin unter dem 2. Juni 2006 Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004. In diesen Bescheiden wurde eine Gewerbesteuerveranlagung in Höhe von 1.085,60 € zuzüglich 73 € Zinsen für das Jahr 2003 und in Höhe von 2.056,20 € zuzüglich 20 € Zinsen für das Jahr 2004 festgesetzt. Unter dem 7. September 2009 wurde darüber hinaus ein Gewerbesteuerveranlagungsbescheid für das Jahr 2007 erlassen, mit dem 5.060 € Gewerbesteuer zuzüglich 20 € Verspätungszuschlag und 126 € Zinsen festgesetzt wurden.
Grundlage für diese Veranlagungen waren Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes I. vom 31. Mai 2006 und vom 31. August 2009, in denen Gewebesteuermessbeträge in Höhe von 236 € für das Jahr 2003, in Höhe von 447 € für das Jahr 2004 und in Höhe von 1.100 € für das Jahr 2007 festgesetzt wurden.
Im Jahre 2011 wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin durch das Finanzamt I. festgestellt, dass die aufgrund fehlerhafter Steuererklärungen des damaligen Beraters der Klägerin als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG klassifizierten und entsprechend als gewerbesteuerpflichtig behandelten Einkünfte der Klägerin tatsächlich aus selbständiger Arbeit resultieren.
Nachdem das Finanzamt I. daraufhin die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2008 berichtigt und auf Null gesetzt, die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide für die streitbefangenen Jahre 2003 und 2004 aber aus Rechtsgründen abgelehnt hat, beantragte die Klägerin unter dem 23. November 2011 den Erlass der Gewerbesteuern für 2003 und 2004 sowie der diesbezüglichen Zinsen. Der Erlass sei geboten, da sie zu keiner Zeit gewerbesteuerpflichtig gewesen sei. Dementsprechend beantragte sie auch den Erlass aller im Zusammenhang mit den unrichtigen Gewerbesteuerfestsetzungen entstandenen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten. Im Hinblick auf das Jahr 2007 beantragte sie in Ansehung des von ihr in Kürze erwarteten Aufhebungsbescheides hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages 2007 die Aufhebung der Veranlagung.
Mit Bescheid vom 7. März 2012 lehnte die Beklagte den Erlass der Gewerbesteuern für die Jahre 2003, 2004 und 2007 ab. Nachdem durch das Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass eine Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides 2007 nicht (mehr) möglich sei, komme auch eine Aufhebung des Gewerbesteuerveranlagungs-bescheides nicht in Betracht. Sie gehe aber davon aus, dass auch ein Erlass für das Jahr 2007 erwartet werde. Der begehrte Erlass könne aber in Bezug auf alle Jahre nicht gewährt werden, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe vorlägen, die einen Erlass rechtfertigen könnten. Ein Erlass aus sachlichen Gründen setze voraus, dass die Einziehung der Steuer den Wertungen des Gesetzgebers widerspreche. Die Rechtswidrigkeit des Messbescheides allein sei kein solcher Grund. Im Rahmen des Erlassverfahrens könnten Gründe, die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen einen – mittlerweile bestandskräftigen – Steuerbescheid hätten geltend gemacht werden können, nicht mehr vorgebracht werden. Die Klägerin sei nicht verhindert gewesen, die gesetzlichen Fristen zur Vermeidung der Bestandskraft der Bescheide einzuhalten. Hinsichtlich der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten werde eine gesonderte Entscheidung durch die Stadtkasse erfolgen.
Am 10. April 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Erlassbegehren in der Sache weiterverfolgt. Das Verschulden an der Falschveranlagung liege nahezu ausschließlich beim Finanzamt. Es habe den Widerspruch zu einer in den Jahren bis 2001 erfolgten Einordnung ihrer Einkünfte als freiberufliche Einkünfte nicht hinreichend aufgeklärt und in den Folgejahren schlicht die Angaben aus den zuletzt abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 zugrunde gelegt.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin schon nicht erlasswürdig sei, da sie in der Vergangenheit ihre Steuererklärungen verspätet eingereicht habe und ihren Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen sei, ohne dass ihr zum Zeitpunkt der Fälligkeiten die Rechtswidrigkeit der Forderungen bewusst gewesen sei.
Mit Beschluss vom 16. November 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Sache ist durch die Einzelrichterin zu entscheiden, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. November 2012 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage hat weder mit dem Haupt- (1) noch mit dem Hilfsantrag (2) Erfolg.
(1) Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2003, 2004 und 2007 nach § 227 der Abgabenordnung - AO -.
Nach § 227 AO, der auf die Gewerbesteuer als Realsteuer über § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO Anwendung findet, können die Gemeinden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen sind die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wird es im Regelfall nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null) kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass aussprechen.
Gemessen daran erweist sich die Ablehnung des Erlasses der Gewerbesteuern für die Jahre 2003, 2004 und 2007 durch die Beklagte als ermessensfehlerfrei. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen hinreichender Billigkeitsgründe verneint.
Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO kann in der Sache selbst oder in der Person des Pflichtigen liegen. Anhaltspunkte für einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nach § 227 AO nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhaltes, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, mit anderen Worten den Wertungen des Gesetzgebers zuwider läuft. Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt mithin nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg begehrte Entscheidung – hätte er die Frage geregelt – im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. § 227 AO ermächtigt allerdings nicht zur Korrektur des Gesetzes. Hat insofern der Gesetzgeber bei der Anerkennung der Besteuerung Härten in Kauf genommen, so ist für einen Billigkeitserlass aus sachlicher Härte kein Raum.
Der Billigkeitserlass ist folglich ausgeschlossen, wenn das Gesetz mit seiner Regelung der Bestandskraft von Steuerbescheiden – und damit der Rechtssicherheit – Vorrang gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt hat.
Insofern sind in systematischer Hinsicht die Reichweite und Grenzen der Änderungsvorschriften in §§ 172 ff. AO zu beachten. Ein Erlass darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die diese Vorschriften nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten. Zum anderen und damit zusammenhängend sind die Grundsätze der Bestandskraft zu beachten. Über den Erlass dürfen nicht die Folgen schuldhafter Versäumnis von Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausgeglichen werden.
Das Erlassverfahren dient also grundsätzlich nicht dazu, angebliche oder tatsächliche Mängel des Festsetzungsverfahrens nach Ablauf der Rechtsmittelfristen zu korrigieren. Daraus folgt, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Billigkeitsverfahren grundsätzlich nicht sachlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Daher kommt die sachliche Unbilligkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren.
In jedem Fall darf die unrichtige Festsetzung nicht wesentlich auf Umstände zurückzuführen sein, die der Steuerpflichtige zu vertreten hat. Das nachlässige Verhalten des Steuerpflichtigen im Festsetzungs- oder Rechtsbehelfsverfahren kann nicht im Billigkeitswege zu seinen Gunsten korrigiert werden.
Demgemäß ist ein Erlass in der Regel ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung auf unzureichenden oder unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht.
Dabei gilt der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige sich das Verschulden seines Bevollmächtigten oder Beistandes anrechnen lassen muss.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Anwendung der vorbenannten Grundsätze einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, die hier allein in Betracht kommen und auf die die Klägerin den Erlassantrag stützt, abgelehnt hat.
Die Beklagte hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gewerbesteuerfestsetzungen bereits bestandskräftig sind und keine Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, den unanfechtbaren Abgabenbescheid unter Aushöhlung der Rechtskraft sachlich zu überprüfen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides. Es sei der Klägerin nicht verwehrt gewesen, die gesetzlichen Fristen zur Vermeidung der Bestandskraft einzuhalten; das Versäumnis des damaligen Steuerberaters sei ihr anzulasten.
Insofern beruhte sogar die (fehlerhafte) Veranlagung an sich bereits maßgeblich auf den – der Klägerin zuzurechnenden – fehlerhaften Angaben ihres Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt. In dieser Konstellation ist ein Billigkeitserlass aber gerade nicht geboten.
Soweit die Klägerin demgegenüber in der mündlichen Verhandlung (erstmalig) vorgetragen hat, es sei darauf abzustellen, dass das Finanzamt in Folge der widersprüchlichen Angaben in den Steuererklärungen schuldhaft keine weiteren Ermittlungen angestellt habe, einen Erlass also auf Grundlage des Verhaltens der Behörde begehrt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Zwar kann unter Umständen auch ein Fehlverhalten der Behörde unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben einen sachlichen Billigkeitsgrund darstellen. Dies gilt aber nur, wenn die Behörde die fehlerhafte Veranlagung oder den Eintritt der Bestandskraft allein oder überwiegend zu verantworten hat und nicht im Falle eines maßgeblichen hinzutretenden Fehlverhaltens des Steuerpflichtigen.
Wie dargelegt hat die Klägerin vorliegend aber selbst durch ihre Angaben die Grundlage für die entsprechenden Veranlagungen gelegt. Insbesondere muss sich die Klägerin – worauf die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nochmals verwiesen hat – insofern entgegenhalten lassen, dass auch sie selbst ihren Fehler erkennen oder die Behandlung durch das Finanzamt im Zuge der Veranlagung rügen und damit die Bestandskraft der Bescheide im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide hätte verhindern können.
(2) Der auf den Erlass eines Gewerbesteueraufhebungsbescheides für das Jahr 2007 zielende Hilfsantrag hat mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg.
Die Beklagte ist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihren Gewerbesteuerbescheid anzupassen, sollte der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2007 – etwa aufgrund eines erfolgreichen Einspruchs oder finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs oder in Folge einer Berichtigung des Einkommenssteuerbescheides, an dessen Feststellungen wiederum nach § 35 b des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - der Gewerbesteuermessbescheid anzupassen wäre – geändert oder aufgehoben werden.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet dabei eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Die Vorschrift stellt die Anpassung des jeweiligen Gewerbesteuerbescheids als Folgebescheid nicht in das Ermessen der kommunalen Abgabebehörde. Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer, wobei sie der materiellen Richtigkeit des jeweiligen Gewerbesteuerbescheids den Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Gewerbesteuerbescheids einräumt. D. h., dass die kommunale Abgabebehörde im Fall einer Aufhebung oder Änderung des Messbescheids selbst dann zur Aufhebung oder Änderung ihres Gewerbesteuerbescheids verpflichtet ist, wenn dieser Bescheid bereits bestandskräftig ist. Mit dieser Pflicht korrespondiert ein entsprechender Aufhebungs- oder Anpassungsanspruch des Steuerpflichtigen. Erst dann, wenn sich die kommunale Abgabebehörde – aus welchen Gründen auch immer – weigern sollte, ihren Gewerbesteuerbescheid gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an einen aufgehobenen oder geänderten Messbescheid anzupassen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage, mit der der Steuerpflichtige seinen Aufhebungs- oder Anpassungsanspruch sodann durchsetzen kann.
Vorliegend sind überdies keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entziehen würde.
Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.