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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 K 1475/09·09.02.2011

Geschäftsführerhaftung für Gewerbesteuerrückstände der GmbH nach § 69 AO

SteuerrechtAbgabenordnungGewerbesteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich als Geschäftsführerin einer faktisch eingestellten GmbH gegen einen Haftungsbescheid über rückständige Gewerbesteuern und Zinsen. Streitpunkt war, ob sie wegen Pflichtverletzungen nach §§ 34, 69 AO i.V.m. § 191 AO persönlich haftet und ob Einwände gegen die Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Das VG wies die Klage ab: Die Klägerin habe fällige Steuern nicht bezahlt und zudem unzutreffende bzw. nicht ordnungsgemäße Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide seien im Haftungsverfahren unbeachtlich; bei späterer Herabsetzung der Messbeträge sei der Haftungsbescheid anzupassen.

Ausgang: Klage gegen Haftungsbescheid wegen Gewerbesteuerrückständen der GmbH wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Geschäftsführer haftet nach §§ 34, 69 AO persönlich, wenn er fällige Steuerverbindlichkeiten der GmbH trotz bestehender Zahlungspflicht nicht aus verwalteten Mitteln begleicht und dies zur Uneinbringlichkeit führt.

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Eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.d. § 69 AO kann auch in der Abgabe unrichtiger bzw. nicht ordnungsgemäßer Steuererklärungen liegen, wenn dadurch eine zeitnahe Festsetzung und Zahlung der Steuer vereitelt oder erschwert wird.

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Im Haftungsverfahren sind Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Haftungsbehörde an bestandswirksame Grundlagenbescheide (§§ 182, 184 AO) gebunden ist; der Haftende muss diese nach § 166 AO gegen sich gelten lassen.

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Die Nichtdarlegung fehlender Mittel und das Unterlassen naheliegender Maßnahmen (z.B. Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit) können die Annahme stützen, dass zum Fälligkeitszeitpunkt Zahlungsfähigkeit bestand und die Nichtzahlung auf Pflichtverletzung beruht.

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Die Inanspruchnahme des (alleinigen) Geschäftsführers durch Haftungsbescheid nach § 191 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn die Vollstreckung gegen die Steuerschuldnerin erfolglos geblieben ist und kein anderer Haftungsadressat in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 191 AO§ 219 AO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 69 Satz 1 AO§ 34 Abs. 1 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Haftung der Klägerin als Geschäftsführerin der "G. & T. D. E. GmbH" (im Folgenden: GmbH) für rückständige Gewerbesteuern dieser Gesellschaft. Die Klägerin war seit Aufnahme der Geschäfte der GmbH deren Geschäftsführerin. Die GmbH bestand seit 1998 und stellte im Jahre 2005 ihre Geschäftstätigkeit ein.

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Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt mit Gewerbesteuermessbescheiden, die am 1. August 2008 bei der Beklagten eingingen, für die Jahre 2001 bis 2003 Gewerbesteuermessbeträge für die GmbH von 2.758,42 EUR, 1.405 EUR bzw. 815 EUR fest. Daraufhin zog die Beklagte die GmbH zur Zahlung von Gewerbesteuern für diese Jahre in Höhe von 11.678,93 EUR, 6.603,50 EUR bzw. 3.830,50 EUR sowie Nachforderungszinsen von 3.844 EUR, 1.782 EUR bzw. 798 EUR, insgesamt zu einer Summe von 28.536,93 EUR heran.

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Im Januar 2009 erwiesen sich Vollstreckungsversuche wegen dieser Summe in den ehemaligen Geschäftsräumen der GmbH als erfolglos, weil das Geschäft dort nicht mehr bestand. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2009 an die Klägerin mit der Bitte um Mitteilung einer aktuellen Betriebsanschrift. Außerdem kündigte sie ihr die Prüfung ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin an. Insoweit bat sie um Angabe des Bestandes an Fremd- und Eigenmitteln in den Jahren 2001 bis 2004, des Umfangs der Zahlungsein- und -ausgänge im Haftungszeitraum, der Geschäftsführerbezüge oder sonstiger Vergütungen, des Standes des Geschäftskontos zum Ende der Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004.

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Nachdem die Klägerin auf die Bitte vom 23. Januar 2009 nicht reagiert hatte, nahm die Beklagte sie mit Haftungsbescheid vom 5. März 2009 gemäß § 191 AO wegen der Gewerbesteuerrückstände gegen die GmbH in Anspruch. Der Klägerin habe es als gesetzlicher Vertreter der GmbH oblegen, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet würden, die sie zu verwalten hätte. Darüber hinaus habe für sie eine Mitwirkungs- und Steuererklärungspflicht bestanden. Mangels anderer Erkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass alle anderen Gläubiger bezahlt worden sind, da die Klägerin die Fragen zur Mittelverwendung nicht beantwortet habe. Auch habe die Klägerin keine aktuelle Betriebsanschrift mitgeteilt, so dass Beitreibungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien. Deshalb sei es ermessensgerecht, die Klägerin als alleinige Geschäftsführerin zu Haftung heranzuziehen. Da die Vollstreckung in das Vermögen der Steuerschuldnerin erfolglos geblieben sei, werde die Klägerin gemäß § 219 AO zur Zahlung von 28.536,93 EUR aufgefordert.

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Die Klägerin hat am 27. März 2009 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Gewerbesteuerfestsetzungen aus einer Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung resultierten. Hiergegen seien Einsprüche eingelegt, für die Körperschaftssteuer sei die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden. Auch verfüge die GmbH über kein nennenswertes anderweitiges Vermögen, aus dem die Steuern hätten bezahlt werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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den Haftungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Gewerbe der GmbH nach wie vor angemeldet sei. Auch eine Löschung im Handelsregister sei noch nicht erfolgt, so dass davon ausgegangen werde, dass die gewerbliche Tätigkeit nach wie vor ausgeübt werde.

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Die GmbH hat gegen die Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die fraglichen Jahre Rechtsmittel beim Finanzamt erhoben, das diese Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat. Eine abschließende Entscheidung ist bisher noch nicht ergangen, da die Klägerin für die GmbH noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

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Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Haftungsbescheid ist § 191 der Abgabenordnung - AO -. Danach kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Klägerin haftet für die ausstehende Gewerbesteuerforderung für die Jahre 2001 bis 2003 nebst Zinsen nach §§ 69 Satz 1 und 34 Abs. 1 AO. Gemäß § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie sind u.a. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Steuerpflichten durch den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person nicht oder verspätet festgesetzt oder erfüllt, so haftet dafür der gesetzliche Vertreter gemäß § 69 Satz 1 AO persönlich. Er kann gemäß § 191 Abs. 1 AO in Anspruch genommen werden. Die hier in Frage stehende Forderung wurde mit Gewerbesteuerbescheid vom 29. September 2008 geltend gemacht und am 2. November 2008 fällig. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Geschäftsführerin GmbH. Die Pflichtverletzung der Klägerin im Sinne des § 69 AO, die dazu führte, dass die Forderung nicht mehr beigetrieben werden konnte, bestand in der Nichtzahlung dieses Betrages zum Fälligkeitstermin. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH verpflichtet, die rückständigen Gewerbesteuern nebst Nebenforderungen zu begleichen. Diese Verpflichtung hat die Klägerin nicht erfüllt; denn sie hat nicht fälligkeitsgemäß bezahlt.

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Der Verstoß gegen diese Pflichten war insofern auch ursächlich für die Nichtzahlung, als die Steuerrückstände bei Vollstreckungsversuchen gegenüber der GmbH infolge der Aufgabe des Geschäftssitzes nicht mehr beigetrieben werden konnten.

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Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die GmbH zu dem Zeitpunkt, als die Gewerbesteuerrückstände fällig wurden, zahlungsunfähig gewesen wäre. Die Klägerin hat hierzu auch auf Nachfrage durch die Beklagte keine Angaben gemacht. Da die Klägerin als Geschäftsführer auch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, wozu sie im Falle von Zahlungsunfähigkeit rechtlich verpflichtet gewesen wäre, kann das Gericht davon ausgehen, dass die GmbH zum Fälligkeitstermin nicht zahlungsunfähig war.

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Hinzu tritt, dass die Klägerin weitere Pflichtverletzungen begangen hat, die zur Nichtbeitreibbarkeit der Steuerforderungen geführt haben. Namentlich hat sie gegen die Pflicht zu rechtzeitigen Abgabe von korrekten Gewerbesteuererklärungen verstoßen. Für die Veranlagungszeiträume sind die Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Betriebsprüfung ermittelt worden. Die von der Klägerin für diese Jahre abgegebenen Gewerbesteuererklärungen waren danach nicht zutreffend. Die Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der - korrekten - Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus den §§ 14a und 5 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung und § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Danach hätte die Klägerin als Geschäftsführerin die Steuererklärung für die Jahre 2001 bis 2003 jeweils spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres abgeben müssen. Die Gewerbesteuer hätte dann zeitnah jeweils zu einem Zeitpunkt festgesetzt und gezahlt werden können, als die Zahlungsfähigkeit der GmbH jedenfalls noch völlig außer Frage stand. Auch die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen fiel in den Zeitraum, in dem die Klägerin Geschäftsführerin der GmbH war.

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Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Gewerbesteuerfestsetzungen aus einer Betriebsprüfung resultierten und dass Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide erhoben worden seien, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Diese Einwendungen betreffen die Richtigkeit der vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge. So lange die Messbescheide des Finanzamtes Essen-Süd bestehen, ist die Beklagte an die dort festgesetzten Messbeträge für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO gebunden. Nach § 166 AO muss die Klägerin die Grundlagenbescheide gegen sich gelten lassen, da sie als Geschäftsführerin der GmbH die Möglichkeit hatte, sie anzufechten. Falls die Einsprüche der Klägerin gegen die Gewerbesteuermessbescheide Erfolg haben und die Messbeträge reduziert oder auf 0 EUR festgesetzt werden sollten, ist die Beklagte aufgrund der Akzessorietät des Haftungsbescheides auch bei dessen Bestandskraft gehalten, den Haftungsbescheid entsprechend anzupassen.

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Die Klägerin hat die Zahlungspflicht sowie die Pflicht, korrekte Gewerbesteuererklärungen abzugeben, zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, verletzt.

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Vorsätzlich handelt, wer sich bewusst ist, dass sein Handeln oder Unterlassen die Verkürzung der Steuern herbeiführt, und diesen Erfolg entweder will oder billigend in Kauf nimmt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

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Bei Nichtzahlung von fälligen Gewerbesteuern trotz Zahlungsfähigkeit liegt schon die Annahme von Vorsatz nahe. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Klägerin die Pflicht zur Abgabe von korrekten Steuererklärungen bekannt war bzw. dass sie mit geringem Aufwand in der Lage gewesen wäre, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen. Es gehört zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, sich mit den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen, die an die Ausübung dieser Tätigkeit gestellt werden, vertraut zu machen, sofern er über derartige Kenntnisse und Fähigkeiten nicht bereits selbst verfügt. Die Nichtabgabe von korrekten Steuererklärungen ist damit wenigstens in grob fahrlässiger Weise erfolgt.

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Schließlich ist die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen von § 191 AO nicht zu beanstanden.

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Die Beklagte hat vor Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 AO ihr Ermessen sowohl dahingehend auszuüben, ob sie einen Haftungsbescheid erlässt (Entschließungsermessen), als auch dahingehend, an welchen Adressaten er zu richten ist (Auswahlermessen).

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Die Beklagte hat erkannt, dass ihr bei Erlass des Haftungsbescheides ein Ermessensspielraum zusteht. Zu weitergehenden Ermessenserwägungen bestand im Rahmen des Entschließungsermessens kein Anlass. Da die Klägerin seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der GmbH deren alleinige Geschäftsführerin war, bestand darüber hinaus kein Anlass, ihm Rahmen des Auswahlermessens die Heranziehung einer anderen Person zu erwägen.

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Gegen die Höhe der berechneten Nebenforderungen (hier: Zinsen) im Einzelnen sind Bedenken weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

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Auch die weitere im angefochtenen Bescheid enthaltene Regelung, das Zahlungsgebot, ist zu Recht ergangen. Dieses Zahlungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in § 219 AO, deren Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Vollstreckung gegen die GmbH als Steuerschuldner ist erfolglos geblieben, nachdem sie Geschäftsbetrieb und -sitz aufgegeben hat und infolgedessen für Gläubiger nicht mehr erreichbar war.

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Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.