Klage gegen Grundsteuerbescheide abgewiesen: Bindung an Grundsteuermessbescheide
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Aufhebung bzw. Herabsetzung von Grundsteuerbescheiden für zwei Grundstücke und rügt falsche Adressierung sowie durch Brand entgangene Erträge. Das VG weist die Klage ab: Die Stadt ist an die Grundsteuermessbescheide des Finanzamts gebunden; Einwendungen gegen den Messbetrag sind beim Finanzamt/Finanzgericht geltend zu machen. Ein Erlass nach §33 GrStG scheitert mangels fristgerechtem Antrag und Nachweis einer Ertragsminderung; zudem kann eine Einheitswertfortschreibung vorrangig sein.
Ausgang: Klage auf Aufhebung/Herabsetzung der Grundsteuerbescheide abgewiesen; Hilfsantrag auf Erlass ebenfalls unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeinde ist an die wirksamen Grundsteuermessbescheide des Finanzamts gemäß §§ 182, 184 AO gebunden; Einwendungen gegen die Festsetzung des Messbetrags sind gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Für die Heranziehung zur Grundsteuer ist die steuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks maßgeblich (§ 10 GrStG) und nicht die bürgerlich-rechtliche Eigentumsstellung.
Ein Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG besteht nur bei fristgerechtem Antrag (bis 31. März des Folgejahres) und bei Nachweis einer Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % bzw. 100 %, vorausgesetzt, der Steuerschuldner hat die Minderung nicht zu vertreten.
Ist die Ertragsminderung durch Zerstörung eingetreten, kann statt eines Erlasses eine Fortschreibung des Einheitswertes nach § 33 Abs. 5 GrStG erfolgen; eine solche Fortschreibung schließt den Erlassgrund nach dieser Regelung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Grundsteuern für die Grundstücke B. H. . (151) (G1, Flurstücke sämtlich unbebaut) - im Folgenden: Grundstück Nr. 1 - sowie B. H. . 97 (G2, Flurstücke überwiegend bebaut) - im Folgenden: Grundstück Nr. 2 -.
Mit Grundsteuermessbescheid vom 7. August 2000 setzte das Finanzamt S. für das Grundstück Nr. 2 den Grundsteuermessbetrag auf 2.759,05 DM (= 1.410,88 EUR) fest und rechnete das Grundstück steuerlich dem Kläger sowie Herrn V. G. zu. Mit weiterem Grundsteuermessbescheid vom 9. August 2002 setzte das Finanzamt für das Grundstück Nr. 1 den Grundsteuermessbetrag auf 326,23 EUR fest und rechnete das Grundstück ebenfalls dem Kläger und Herrn V. G. zu.
Mit Grundsteuerbescheiden vom 25. Januar 2011 hatte die Beklagte bereits den Kläger und Herrn V. G. zur Grundsteuer für das Jahr 2011 für die beiden Grundstücke in Höhe von 1.614,84 EUR für das Grundstück Nr. 1, für das sie die Bezeichnung "B. H.----straße GESCHÄFTSGRUNDSTÜCK" verwendete, und 6.982,87 EUR für das Grundstück Nr. 2 herangezogen. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 hatte der Kläger eingewandt, dass die Adressierung der Bescheide falsch sei: Nicht E. und V. G. seien die Steuerpflichtigen sondern die Erbengemeinschaft G. .
Die Lagebezeichnung "B. H. . Geschäftsgrundstück" dürfte so nicht zutreffen. Ein Teil der hierunter abgerechneten Grundstücke stehe im Eigentum der E. u. V. G. GbR, teilweise in fremdem Eigentum. Von daher beständen rechtliche Bedenken hinsichtlich der räumlichen Zuordnung.
Was das Grundstück Nr. 2 angehe, so hatte der Kläger eingewandt, dass ein Großteil der auf den Flurstücken 980 u. 981 (Grundbuchblatt 15543) unter der Lagebezeichnung stehenden Lagerhallen bei einem Brand am 20. März 2011 abgebrannt sei, die Gebäude müssten abgerissen werden. Erträge seien nicht möglich, die aber Grundlage für die Grundsteuer seien. Deshalb sei der Grundsteuerbescheid aufzuheben.
Die Beklagte teilte dem Kläger hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 mit, dass die Bezeichnung der Abgabenpflichtigen den Messbescheiden des Finanzamtes entnommen sei; eine Änderung müsste durch das Finanzamt angezeigt werden. Andere Messbescheide lägen nicht vor. In Bezug auf den Bescheid für das Grundstück Nr. 2 wies die Beklagte darauf hin, dass Im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer eine Wertfortschreibung durch das Finanzamt möglich sein könnte; die Prüfung habe allerdings durch das Finanzamt zu erfolgen. Für 2011 sei allerdings die festgesetzte Grundsteuer zu zahlen.
Gegen die Grundsteuerbescheide vom 16. Januar 2012 für das Jahr 2012 mit den gleichen Beträgen und den gleichen Adressaten hat der Kläger am 16. Februar 2012 Klage erhoben. Er begehrt die Aufhebung der Grundsteuerbescheide, hilfsweise Herabsetzung auf 10 % für das Grundstück Nr. 1 und auf 20 % für das Grundstück Nr. 2.
Er sei der falsche Adressat: Bei den unter den Einheitswertnummern des Finanzamtes aufgeführten Liegenschaften handele es sich um ein größeres Gewerbeareal unter der örtlichen Bezeichnung "B. H1.----straße , 45663 S. ", einer ehemaligen Zechenbrache, die im Laufe der Jahrzehnte aufparzelliert und verschiedenen Eigentümern zugeordnet worden sei. Die hieraus resultierenden Einheitswertbescheide hätten diesen Veränderungen nicht Rechnung getragen. Die unter den Einheitswertnummern des Finanzamtes erfassten Flurstücke ständen der Erbengemeinschaft bestehend aus V. u. E. G. bzw. der G. GbR bestehend aus V. u. E. G. , keines stehe im Allein- oder Miteigentum des Klägers.
Außerdem beständen erhebliche materiell-rechtliche Bedenken gegen die Bescheide. Das Finanzamt habe den Aufparzellierungen nicht Rechnung getragen. Nach Recherchen des Klägers seien offensichtlich unter den aufgeführten Einheitswertnummern Grundstücksareale doppelt erfasst. Darüber hinaus sei die Grundsteuer auch für Aufbauten berechnet, die anlässlich eines Großfeuers völlig zerstört worden seien, die Brandruinen seien abgerissen worden.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
die Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 16. Januar 2012 aufzuheben,
hilfsweise, die Grundsteuer für das Jahr 2012
für das Grundstück Nr. 1 auf 10 % (= 161,48 EUR)
für das Grundstück Nr. 2 auf 20 % (= 1.396,57 EUR)
herabzusetzen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Grundsteuerbescheide auf der Grundlage der Festsetzungen in den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes S. zu Recht ergangen seien. Namentlich sei die Beklagte an die Festsetzungen in den Grundlagenbescheiden gebunden. Die Beklagte habe auch keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 20126 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
I. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Grundsteuerbescheide begehrt, ist die Klage unbegründet.
Die angefochtenen Grundsteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat auf den gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes - GrStG - durch das Finanzamt S. ermittelten Grundsteuermessbetrag von 326,23 EUR für das Grundstück Nr. 1 bzw. 1.410,88 EUR für das Grundstück Nr. 2 ihren Hebesatz von 495 % angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für diese Grundstücke zutreffend auf 1.614,84 EUR bzw. 6.982,87 EUR festgesetzt. An die wirksamen Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes S. ist die Beklagte gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit ggf. im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen.
Das Gericht weist nochmals darauf hin, dass es für die Heranziehung zur Grundsteuer letztlich nicht entscheidend auf die bürgerlich-rechtliche Stellung als Eigentümer ankommt, sondern auf die steuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks (vgl. § 10 Abs. 1 GrStG). Mit Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheiden vom 7. August 2000 bzw. 9. August 2002 sind die Grundstücke, für die mit den angefochtenen Bescheiden die Grundsteuer geltend gemacht wird, dem Kläger sowie Herrn V. G. zugeordnet worden. Damit sind diese Personen Schuldner der Grundsteuer. An diese Festsetzung, auch was die Bestimmung des Steuerschuldners angeht, ist die Beklagte gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO gebunden. Deshalb ist die Heranziehung des Klägers und des Herrn V. G. zu Recht erfolgt. Die Änderung der Zurechnung kann nur gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Soweit der Kläger eine andere Zurechnung der Grundstücke anstrebt, ist er gehalten, zunächst eine Änderung des Grundsteuermessbescheides beim Finanzamt zu erwirken. Bis zu einer Änderung ist die Beklagte an die bestehenden Grundsteuermessbescheide gebunden.
II. Soweit die Klage mit ihrem Hilfsantrag auf Herabsetzung der Grundsteuer gerichtet ist, ist sie ebenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG, der mit diesem Antrag sinngemäß begehrt wird.
Nach § 33 Abs. 1 GrStG besteht bei bebauten Grundstücken ein Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass in Höhe von 25 % der festgesetzten Steuer, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks um mehr als 50 % gemindert ist. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrages 100 %, so ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Voraussetzung ist in beiden Fällen darüber hinaus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat.
Der Steuererlass wird nur auf Antrag gewährt, der bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen ist (§ 34 Abs. 2 GrStG).
Vorliegend fehlt es für beide Grundstücke bereits an einem solchen Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2012.
1. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 fehlt es des Weiteren an einer Minderung des Rohertrags. Der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, dass und aus welchem Grund der Rohertrag für dieses Grundstück gemindert war. Ein Grundsteuererlass muss daher schon mangels Minderung des Rohertrags ausscheiden.
2. Was das Grundstück Nr. 2 angeht, hat der Kläger zwar dargelegt, dass die Aufbauten auf diesem Grundstück in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2011 durch ein Großfeuer völlig zerstört worden sind. Wie sich der Zustand aber im Jahre 2012 darstellte, für das hier Grundsteuererlass begehrt wird, erhellt sich hieraus in keiner Weise. Die Erlassvoraussetzungen für das Jahr 2012 sind deshalb auch für dieses Grundstück nicht dargelegt.
Hinzu tritt, dass ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, da die eingetretene Ertragsminderung wegen der Zerstörung durch Brand in diesem Fall durch Fortschreibung des Einheitswertes berücksichtigt werden könnte (vgl. § 33 Abs. 5 GrStG). Dies ist offenbar bereits auf den Weg gebracht, wie Bl. 7 der Klageschrift zu entnehmen ist. In derartigen Fällen ist die Ertragsminderung nach der eindeutigen Regelung in § 33 Abs. 5 GrStG gerade kein Erlassgrund.
Die Klage hat demnach insgesamt keinen Erfolg. Sie ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.