Gewerbesteuer: Klage gegen Bescheide 2009–2011 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich gegen Gewerbesteuerfestsetzungen für 2009–2011 und beruft sich auf einen zuvor vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag von 0 EUR, Verlustvorträge und Betriebsabmeldung. Das VG weist die Klage ab. Die Gemeinde ist an den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden; Fehler des Messbetrags sind gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Vorauszahlungen nach §19 GewStG wurden nach Kenntnis der Abmeldung reduziert, sodass für die teilweise erledigten Antragsbestände das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Ausgang: Klage gegen Gewerbesteuerfestsetzungen 2009–2011 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden (§§ 182, 184 AO).
Änderungen oder Fehler des Gewerbesteuermessbetrags sind gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; gegebenenfalls ist der Rechtsweg zum Finanzgericht zu eröffnen.
Die Höhe der Gewerbesteuervorauszahlungen bemisst sich nach der letzten Veranlagung (§ 19 GewStG) und ist bei Betriebsabmeldung bzw. geänderten Verhältnissen der tatsächlichen Lage anzupassen.
Fehlt für einen Klageantrag durch nachträgliche Herabsetzung oder Erledigung das Interesse an einem Rechtsschutz, ist der betreffende Antrag unzulässig bzw. abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1995 ein Gewerbe mit Aufzugsanlagen. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 2009 bis 2011.
Mit Vorauszahlungsbescheid ab 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 9. November 2009 hatte das Finanzamt F. -O. den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen auf 165 EUR festgesetzt
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, mit dem sie geltend machte, dass die Firma seit Februar 2009 ruhe und sich in Abwicklung befinde und dass aufgrund bestehender Verlustvorträge kein Gewinn für das 2009 erwirtschaftet worden sei. Dieses Schreiben brachte sie auch der Beklagten zur Kenntnis. Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 1. Februar 2010 den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2009 auf 0 EUR fest.
Nachdem die Klägerin für das Jahr keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt F. -O. mit Gewerbesteuermessbescheid vom 28. Februar 2011 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2009 auf der Grundlage einer Schätzung auf 185 EUR fest.
Darauf zog die Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 28. Februar 2011 zur Zahlung von Gewerbesteuern für das Jahr 2009 in Höhe von 869,50 EUR heran und setzte für die Jahre 2010 und 2011 Vorauszahlungen von jeweils 888 EUR fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. März 2011 Klage und gleichzeitig bei der Beklagten Einspruch erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 1. Februar 2010 den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR festgesetzt habe. Außerdem weist sie auf ihr früheres Vorbringen gegen den Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen vom 9. November 2009 hin, wonach die Firma seit 2009 ruhe und sich in Abwicklung befinde und auch kein Gewinn für 2009 erwirtschaftet habe. Am 28. Februar 2020 habe eine Betriebsaufgabe stattgefunden.
Mit Bescheid vom 21. März 2011 reduzierte die Beklagte die Vorauszahlungen für 2010 um 666 EUR auf nunmehr 222 EUR und setzte die Vorauszahlungen für 2011 auf 0 EUR fest.
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Bindung an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes. Der Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungen vom 1. Februar 2010 sei nicht mehr aktuell. Die Gewerbeabmeldung sei ihr erst mit Schreiben vom 4. März 2011 zur Kenntnis gebracht worden, sie habe insoweit mit der Herabsetzung der Vorauszahlungen umgehend reagiert. Insofern sei die Klage entbehrlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 richtet, ist sie weitgehend unzulässig, da die Vorauszahlungen bis auf einen Betrag von 222 EUR für das Jahr 2010 abgesetzt worden sind. Insoweit ist die Klägerin nicht mehr beschwert. Für die Aufrechterhaltung des Klageantrags fehlt es deshalb am Rechtsschutzinteresse.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet,
Die angefochtene Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes F. -O. vom 28. Februar 2011, an den die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt F. für das Jahr 2009 festgesetzten Hebesatzes von 470 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbescheid vom 1. Februar 2010 mit der vorläufigen Festsetzung auf 0 EUR ist nicht mehr aktuell. Der Gewerbesteuermessbescheid ist als Grundlagenbescheid wirksam und für die Beklagte nach den genannten Vorschriften bindend. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Soweit ein Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert, namentlich reduziert oder aufgehoben wird, ist die Beklagte nach § 175 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig sein sollte.
Auch gegen die noch für das Jahr 2010 festgesetzten Vorauszahlungen von 222 EUR ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorauszahlung ist nach § 19 GewStG an der letzten Veranlagung zu orientieren, also derjenigen für 2009. Da der Hebesatz für das Jahr 2010 bei 480 % lag, ergaben sich daraus Vorauszahlungen für das Jahr in Höhe von 888 EUR. Diese hat die Beklagte nach der Gewerbeabmeldung zutreffend auf 222 EUR reduziert.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.