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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4Z L 3271/98·15.10.1998

Einstweilige Zulassung zum Psychologie‑Studium als Härtefall abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweilige Zulassung zum Psychologie-Studium als Härtefall für WS 1998/99. Das VG stellt fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach HRG und der VergabeVO nicht glaubhaft erfüllt sind (Durchschnittsnote 3,3; keine relevante Wartezeit). Ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners und die Behauptung zukünftiger Verschlechterung bzw. therapeutischer Wirkung genügen nicht zur Begründung eines Härtefalls. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung als Härtefall abgewiesen, da die Voraussetzungen der VergabeVO nicht glaubhaft gemacht wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung zum Studium richtet sich nach dem HRG und den landesrechtlichen Vergabevorschriften; ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes besteht nur bei glaubhaftem Nachweis der dort geregelten Auswahlkriterien.

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Die Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte setzt außergewöhnliche soziale oder familiäre Gründe voraus, die die sofortige Studienaufnahme zwingend erfordern; an das Vorliegen eines Härtefalls ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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Zur Begründung eines Härtefalls aus gesundheitlichen Gründen ist erforderlich, eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung und die hinreichende Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Belastungen des Studiums künftig nicht durchstanden werden können; allgemein gehaltene Atteste eines Hausarztes und die Annahme therapeutischer Wirkung des Studiums genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Ein knapp begründeter Ablehnungsbescheid der Behörde begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes; ein möglicher Begründungsmangel führt nicht ohne Weiteres zur Entbindung von den sachlichen Zulassungsvoraussetzungen.

Relevante Normen
§ VergabeVO § 18§ 123 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ HRG§ 9 ff. VergabeVO§ 14 VergabeVO

Leitsatz

Keine Zulassung zum Studium als Härtefall wegen Zukunfts- und Versagensängsten

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antrag- stellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 6.000,00 DM.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet.

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Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, daß ihr ein Anspruch auf Zulassung in dem Studienfach Psychologie nach dem für das Wintersemester 1998/99 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht nur nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes - HRG - und der dazu ergangenen ausführenden Verordnung über die Vergabe von Studienplätze und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens - VergabeVO - vom 20. November 1993 (GV NW S. 890) in der zum Wintersemester 1998/99 gültigen Fassung. Studienplätze im Studiengang Psychologie werden danach von der Antragsgegnerin nach den §§ 9 ff. VergabeVO im Rahmen des Allgemeinen Auswahlverfahrens vergeben. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Zuweisung des gewünschten Studienplatzes erfüllt.

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Die Auswahlgrenzen hat die Antragstellerin nicht erreicht. Bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 14 VergabeVO lag die Grenze in der Landesquote Berlin, der die Antragstellerin zuzuordnen ist, bei 2,3; die Durchschnittsnote der Antragstellerin ist 3,3. Bei der Auswahl nach Wartezeit gemäß § 17 VergabeVO lag die Auswahlgrenze im Hauptverfahren bei 6 Halbjahren, während der Antragstellerin noch keine Halbjahre als Wartezeit anzurechnen waren. Ob ihr tatsächlich zwei Halbjahre als Parkstudienzeit abgezogen werden mußten, kann dahinstehen, weil sie auch mit zwei Halbjahren Wartezeit die Auswahlgrenze nicht erreicht hätte.

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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf sofortige Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte gemäß § 18 VergabeVO glaubhaft gemacht. Gemäß § 18 VergabeVO werden auf Antrag Studienplätze in der Härtequote an Bewerber und Bewerberinnen vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Hauptantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte ohne Beachtung leistungs- und wartezeitabhängiger Vergabekriterien erfolgt, also wohlerworbene Zulassungsvorteile anderer Bewerber hintangestellt werden. An das Vorliegen eines Härtefalls muß deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden.

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- OVG NW, Urteil vom 11. November 1985 - 11 A 746/84 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks -

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Die Antragsgegnerin hat dazu unter Berücksichtigung der weitgehend von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Fallgruppen gebildet. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Fallgruppen sind nicht gegeben.

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Unter besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern, kann - Fallgruppe 1.1 - eine Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung fallen, die dazu führen wird, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastung des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden könne. Die Antragstellerin beruft sich darauf, sie habe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht, daß sie seit dem 16. Lebensjahr den festen Entschluß habe, das Studium der Psychologie aufzunehmen. Die wiederholte Ablehnung ihres Zulassungsantrages habe dazu geführt, daß sie unter Zukunfts- und allgemeinen Versagensängsten leide. Bei ihr sei eine vegetative Dystonie/Stigmata sowie eine akute Streßreaktion diagnostiziert worden. Durch längeres Abwarten sei eine Verschlechterung der beschriebenen Symptome zu befürchten. Damit ist bereits zweifelhaft, ob durch ein fachärztliches Gutachten eine Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung dargelegt ist, zumal dieses Gutachten von einem Allgemein-Mediziner und nicht einem Facharzt für Psychologie oder Psychiatrie erstellt worden ist. Hinzu kommt, daß nicht dargelegt ist, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in dem betreffenden Studiengang nicht durchgestanden werden könne. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, daß sie sich gerade jetzt dem Studium stellen müsse, damit sich ihre seelische Erkrankung nicht verschlimmert.

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Daß es sich nach der ärztlichen Bestätigung für die Antragstellerin gesundheitlich günstig auswirken würde, wenn sie bereits im Wintersemester 1998/99 mit dem Studium beginnen könnte, ist indes kein hinreichender Grund, sie anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf den begehrten Studienplatz warten. Daß das Studium in ihrem Fall quasi therapeutische Wirkungen haben könnte, muß vielmehr außer Betracht bleiben. Studienplätze werden zur Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vergeben; Aspekte der Gesundheitsförderung können dabei nur in den genannten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die Härtefallregelung bildet kein Instrument für die gesundheitliche Rehabilitation.

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- s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 29. Oktober 1997 - 4 L 3340/97; dazu, daß Depressionen, die ihren Grund in der unbefriedigenden Zulassungssituation haben, als Zulassungsgrund nicht ausreichen Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht 3. Auflage 1994, § 18 Rn 5 m.w.N. -

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Auch die Voraussetzungen der allein weiter naheliegenden Fallgruppe 1.6 (Beschränkungen in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit) sind nicht gegeben; eine etwaige Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung besteht nicht infolge der Krankheit der Antragstellerin, sondern infolge der von ihr selbst frei getroffenen Entscheidung.

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Daß die Begründung des Ablehnungsbescheides knapp ausgefallen ist, ist bedingt durch die Eigenheiten des Vergabeverfahrens, bei dem die Antragsgegnerin vor Semesterbeginn eine erhebliche Zahl von Zulassungsanträgen zu bearbeiten hat. Ein Begründungsmangel - selbst wenn man ihn annehmen wollte - würde zudem einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes nicht begründen und wäre weiter nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.