Einstweilige Anordnung: Vorläufige Zulassung Psychologie (BA) wegen zusätzlicher Kapazität
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren nach § 123 VwGO die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (1. Fachsemester, WS 2014/15). Das Gericht prüfte summarisch die kapazitätsrechtliche Berechnung nach KapVO NRW 2010 und gelangte zu dem Ergebnis, dass statt 92 mindestens 93 Studienplätze hätten festgesetzt werden müssen. Damit sei über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus jedenfalls ein weiterer Studienplatz vorhanden. Die Hochschule wurde verpflichtet, diesen vorläufig zuzuweisen; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes Psychologie (BA) wegen zusätzlicher Kapazität stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis sowie die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.
Im Kapazitätsprozess ist im Eilverfahren eine überschlägige (summarische) Prüfung der Kapazitätsberechnung ausreichend; ergibt sich danach eine Unterdeckung der festgesetzten Zulassungszahl, besteht ein Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes.
Bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 5 KapVO NRW 2010 ist grundsätzlich vom Stellenprinzip auszugehen; die tatsächliche (Unter-)Besetzung von Stellen ist kapazitätsrechtlich regelmäßig unbeachtlich, solange keine Besetzung mit höherem Lehrdeputat ersichtlich ist.
Lehrdeputatsverminderungen sind nur in dem Umfang kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, in dem sie dienstrechtlich nach der Lehrverpflichtungsverordnung gerechtfertigt und für den Berechnungszeitraum maßgeblich sind.
Die Schwundberechnung nach § 9 KapVO NRW 2010 (Hamburger Modell) kann bei summarischer Prüfung Grundlage für eine kapazitätserhöhende Anpassung der Zulassungszahl sein, wenn sie nachvollziehbar ermittelt ist.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2014/15 vorläufig einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang Psychologie im ersten Fachsemester zuzuweisen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2014/15 vorläufig im Studiengang Psychologie/Bachelor im ersten Fachsemester zuzulassen,
hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, weil der Antragsteller unmittelbar bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gestellt hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet, weil der Antragsteller das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) glaubhaft gemacht hat(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -)
Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung ist an der Ruhr-Universität Bochum (nachfolgend RUB) über die durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/15“ vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. S. 351) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 742) festgesetzte Höchstzahl von 159 Studienplätzen im ersten Fachsemester des Studiengangs Psychologie/Bachelor jedenfalls ein weiterer Studienplatz vorhanden, auf dessen vorläufige Inanspruchnahme der Antragsteller als noch einziger Antragsteller gemäß § 123 VwGO einen Anspruch hat. Die festgesetzte Studienplatzzahl beinhaltet eine rechnerisch ermittelte Aufnahmekapazität des Studiengangs von jährlich 92 Studienplätzen, während kapazitätsrechtlich bei summarischer Prüfung jedenfalls 93 Studienplätze hätten festgesetzt werden müssen:
Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2014/15 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010)“ vom 10. Januar 2011 (GV NW. 2011, 84). Gemäß § 2 KapVO 2010 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2014 gestützt.
I. Nach § 3 KapVO 2010 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) je Jahr gemäß § 5 KapVO 2010 ermittelt.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO 2010 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW (MWF) gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW - HG - durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW S. 877) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot).
Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2014 ergibt sich zunächst ein (Brutto-) Lehrangebot von 243,20 DS:
| Besoldungsgruppe | Stellenanzahl | Deputat | DS | |||
| W 3 Uni Prof. | 9 | 9 | 81 | |||
| W 1 Jun. Prof. | 3 | 5 | 15 | |||
| W 1 Jun. Prof. | 4,5 | 4 | 18 | |||
| Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben | 2 | 9 | 18 | |||
| Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben | 2 | 5 | 10 | |||
| Studienrat etc. im Hochschuldienst | 1 | 13 | 13 | |||
| Akad. Oberrat auf Zeit | 1 | 7 | 7 | |||
| Akad. Rat auf Zeit | 10 | 4 | 40 | |||
| Wiss. Angestellter (befristet) | 6,3 | 4 | 25,20 | |||
| Wiss. Angestellter (unbefristet) | 2 | 8 | 16 | |||
| Summe | 243,20 | |||||
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin bestätigt, dass 3 der 7,5 Juniorprofessoren-Stellen tatsächlich mit Stelleninhabern der 2. Einstellungsphase besetzt sind (= 5 DS Lehrdeputat). Dass von den verbleibenden 4,5 Juniorprofessoren-Stellen der 1. Einstellungsphase tatsächlich nur Stelle entsprechend besetzt ist, ist mit Blick auf das Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO 2010) grundsätzlich unbeachtlich. Dass die nicht mit Juniorprofessoren besetzten Stellen ersatzweise Stelleninhabern mit einem höheren Lehrdeputat als 4 DS besetzt waren, ist nicht ersichtlich.
2. Das (Brutto-) Lehrangebot von 243,20 DS ist gemäß § 5 Abs. 2 KapVO 2010 um die von der Hochschule im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu kürzen. Ebenso wie der Umfang der Lehrverpflichtung ergeben sich auch die dienstrechtlichen Möglichkeiten von Verminderungen der Regellehrverpflichtung aus der Lehrverpflichtungsverordnung.
Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 18 DS in Ansatz gebracht. Auf Bitte des Gerichts, die Deputatverminderungen personenbezogen zu konkretisieren, hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 Änderungen mitgeteilt, aufgrund derer nur noch Deputatverminderungen im Umfang von 15 DS gerechtfertigt sind. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden:
a) Die Ermäßigung des Lehrdeputats für Frau Prof. Dr. T. um 6,75 DS ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Dekanin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt.
b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. H. (9 DS) um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer bereits zum Wintersemester 2012/13 akzeptiert.
c) Das Lehrdeputat von Prof. Dr. N. (9 DS) ist in nicht zu beanstandender Weise um 2 DS ermäßigt worden. Die Ermäßigung wegen einer „Ambulanz“ hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 2012/13 nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Prof. Dr. N. die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV.
Die ursprüngliche Ermäßigung um weitere 3 DS wegen seiner „Vorstandstätigkeit bei der Deutschen Gesellschaft für Psychologie“ zum Wintersemester 2013/14 durch den Rektor der Hochschule ist nicht mehr aufrechterhalten worden.
d) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T. um 2 DS wegen einer „Ambulanz“ ist mit Blick auf die vorerwähnte Ambulanz und deren Ansiedlung im Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. T. entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
e) Die Ermäßigung des Lehrdeputats für Prof. Dr. T1. um 2 DS wegen seiner Tätigkeit als Vertrauensdozent der RUB für die Deutsche Forschungsgesellschaft durch den Rektor der Hochschule ist auf § 5 Abs. 2 LVV gestützt und kann unter die Alternative „Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule“ subsumiert werden.
Soweit die Antragsgegnerin in vorgenannter Stellungnahme pauschal erklärt hat, die besagten Änderungen seien nach dem Berechnungsstichtag eingetreten, hält das Gericht sie bei summarischer Prüfung gleichwohl für berücksichtigungsfähig. Maßgeblich beruht die Änderung auf dem Ende der Vorstandstätigkeit von Prof. N. bei der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, das im Sinne von § 2 Abs. 2 KapVO NRW 2010 vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war und deshalb berücksichtigt werden soll. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von noch 15 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 228,20 DS.
3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2013 (20) und Wintersemester 2013/14 (20,54) in Höhe von insgesamt 40,54 DS, also durchschnittlich 20,27 DS. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 248,47 DS.
4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen erbringt die Lehreinheit Psychologie solche Dienstleistungen nicht.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 248,47 DS.
II. Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren.
1. Gemäß § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b).
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2010 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch den Anrechnungsfaktor (g).
Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat insoweit von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2010 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt:
MA Cognitive Science: 1,70MA Klinische Psychologie: 1,60BA Psychologie: 3,20MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60BA Wirtschaftspsychologie: 3,20MA Wirtschaftspsychologie: 1,60
Insoweit ist allein der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science nicht nachvollziehbar, was allerdings für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, worauf nachfolgend im Rahmen der Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen eingegangen wird.
b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -).
aa) Insoweit hat die Antragsgegnerin Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,04 für den Bachelor-Studiengang Psychologie und den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie in Ansatz gebracht, was vorliegend grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird. Entsprechend der in den Verfahren zum Wintersemester 2012/13 vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fakultät für Psychologie und der Fakultät für Mathematik vom 12. 5. 2009 hält letztere die Veranstaltungen „Statistische Methodenlehre II“ und „Statistische Methodenlehre III“ in Form von jeweils 2-stündigen Vorlesungen und 1-stündigen Übungen ab.
Der Abzug von 0,04 deutet allerdings darauf hin, was auch durch die vorgenannte Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 bestätigt wird, dass die beteiligten Fakultäten für die Übungen eine Betreuungsrelation von 120 zugrundegelegt haben. Ob die dafür angeführte Begründung, nämlich dass eine große Anzahl von Nicht-Psychologie-Studierenden die Übungen besuchen, tragfähig ist, erscheint zweifelhaft, weil sich die Betreuungsrelation nicht an der Hochschulwirklichkeit orientiert. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung, weil auch eine alternative Berechnung unter Zugrundelegung einer Gruppengröße von 60 Teilnehmern entsprechend der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NW, 688) für „Übungen“, wonach sich die diesbezüglichen Fremdanteile auf
Statistische Methodenlehre II: 2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 = 0,0277Statistische Methodenlehre III: 2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 = 0,0277 0,0554,
gerundet 0,06 belaufen würden, für den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zu einer entscheidungsrelevanten Änderung führt.
bb) Ferner hat die Antragsgegnerin für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 für Philosophie und in Höhe von 0,55 für Sonstige (Neuroinformatik und Mercator Research Group) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat.
cc) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar:
MA Cognitive Science: 0,63MA Klinische Psychologie: 1,60BA Psychologie: 3,16 (alt. 3,14)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60BA Wirtschaftspsychologie: 3,16 (alt. 3,14)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60
Soweit der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science nicht nachvollziehbar ist, erscheint angesichts der feststehenden Fremdanteile eine Reduzierung des Eigenanteils auf 0,53 ein vertretbarer Lösungsansatz zu sein. Dies würde jedoch zu einer (weiteren) Erhöhung der Aufnahmekapazität führen, auf die es vorliegend nicht ankommt. Deshalb geht die weitere Berechnung von dem von der RUB angenommenen Curriculareigenanteil von 0,63 aus.
c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.
Formel: CA = CAp x Zp
Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren.
Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung der Anteilquote die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln.
Die Antragsgegnerin geht insoweit für die Lehreinheit von insgesamt 259 Bewerbern und entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen aus:
MA Cognitive Science: 0,63 x 0,077 = 0,0485 (alt. 0,04081)MA Klinische Psychologie: 1,60 x 0,189 = 0,3024BA Psychologie: 3,16 x 0,405 = 1,2791 (alt. 1,2717) MA Psychologie undkognitive Neurowissenschaft: 1,60 x 0,097 = 0,1552BA Wirtschaftspsychologie: 3,16 x 0,135 = 0,4260, (alt. 0,4239)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 x 0,097 = 0,1552Summe: 2,3664, (alt. 2,3569)
Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach dem Berechnungsmodus der Antragsgegnerin gerundet 2,37 bzw. alternativ berechnet gerundet 2,36.
III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 248,47 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,37 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie
496,94 (bereinigtes Lehrdeputat x 2)2,37)
von 209,679 Studienplätzen
bzw. alternativ berechnet
496,94 (bereinigtes Lehrdeputat x 2)2,36)
von 210,567 Studienplätzen.
Unter Berücksichtigung der Anteilquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,405 entfallen davon auf diesen Studiengang (209,679 x 0,405 =) 84,9199, gerundet 85 Studienplätze bzw. alternativ berechnet (210,567 x 0,405 =) 85, 2796, gerundet ebenfalls 85 Studienplätze.
IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2010 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von 0,9145 - gerundet 0,91 - ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist.
Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,91 ergibt sich
85 x 1/0,91 = 93,406
ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 93 Studienplätzen.
Soweit aufgrund einer „abweichenden Festsetzung“ anstatt 92 rechnerisch ermittelte Studienplätze 159 Studienplätze festgesetzt worden sind, beruht die Differenz offenbar auf dem Hochschulpakt II, und insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung von zusätzlichen 67 Studienplätzen nicht der Vereinbarung der RUB mit dem Land entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - .