Eilantrag auf Zulassung zum Master Klinische Psychologie mangels freier Kapazität abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Masterstudiengang Klinische Psychologie (1. Fachsemester) zum WS 2016/17. Das VG lehnte den Antrag ab, weil nach summarischer Prüfung kein weiterer Studienplatz glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kapazitätsberechnung nach KapVO NRW 2010 (Stichtag 15.09.2016) ergab zwar rechnerisch ein Angebot unterhalb der festgesetzten Zulassungszahl, die höhere Festsetzung (62) sei aber durch zusätzliche, mit dem Land vereinbarte Aufnahmen gedeckt. Die Kapazität sei durch tatsächlich 64 Zulassungen ausgeschöpft; auch der Hilfsantrag scheiterte mangels Darlegung eines Anspruchs.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Master Klinische Psychologie wegen ausgeschöpfter Kapazität abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 123 VwGO muss ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl durch Glaubhaftmachung freier Ausbildungskapazität dargelegt werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens richtet sich die kapazitätsrechtliche Beurteilung nach der Kapazitätsverordnung NRW 2010; maßgeblich ist der vom Ministerium bestimmte Stichtag (§ 2 KapVO NRW 2010).
Deputatsermäßigungen sind bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen, soweit sie sich im Rahmen der Lehrverpflichtungsverordnung halten und dienstrechtlich begründet sind (§ 5 Abs. 2 KapVO NRW 2010 i.V.m. LVV).
Lehrauftragsstunden sind nur insoweit kapazitätserhöhend anzusetzen, als sie der Lehreinheit tatsächlich für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung standen und nicht einer anderen Fakultät zuzurechnen sind (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010).
Eine über die rechnerisch ermittelte Kapazität hinausgehende Festsetzung von Zulassungszahlen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zusätzliche Aufnahmen organisatorisch abgesichert sind und die Ausbildungskapazität dadurch tatsächlich erweitert wird; ein zusätzlicher Zulassungsanspruch besteht nur bei verbleibender freier Kapazität.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2016/17 im Studiengang Psychologie/Master im 1. Fachsemester weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe sie gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung ist an der Ruhr-Universität Bochum (nachfolgend RUB) über die durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/17“ vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. S. 490) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 1010) festgesetzte Höchstzahl von 62 Studienplätzen im ersten Fachsemester des Studiengangs MA (U) Klinische Psychologie ein weiterer Studienplatz vorhanden, der jedoch durch die tatsächliche Zulassung von 64 Studienbewerberinnen und -bewerbern bereits vergeben wurde.
Der Master-Studiengang Klinische Psychologie ist im Wintersemester 2016/17 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen worden. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010)“ vom 10. Januar 2011 (GV NW. 2011, 84). Gemäß § 2 KapVO 2010 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2016 gestützt.
I. Nach § 3 KapVO 2010 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) je Jahr gemäß § 5 KapVO 2010 ermittelt.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO 2010 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung NW (MWF) gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW – HG – durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 24. Juni 2009 (GV NW 2009, 409) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot).
Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2016 ergibt sich ein (Brutto-) Lehrangebot von 284,39 DS:
| Besoldungsgruppe | Stellenanzahl | Deputat | DS |
| W 3 Uni Prof. | 9 | 9 | 81 |
| W 1 Jun. Prof. | 7 | 4 | 28 |
| Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben | 2 | 9 | 18 |
| Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben | 2 | 5 | 10 |
| Studienrat etc. im Hochschuldienst | 1 | 13 | 13 |
| Akad. Oberrat auf Zeit | 2 | 7 | 14 |
| Akad. Rat auf Zeit | 9 | 4 | 36 |
| Wiss. Angestellter (befristet) | 14,40 | 4 | 57,60 |
| Wiss. Angestellter (unbefristet) | 3 | 8 | 24 |
| Zusätzliches Lehrangebot | 2,79 | 2,79 | |
| Summe | 284,39 |
2. Das (Brutto-) Lehrangebot von 284,39 DS ist gemäß § 5 Abs. 2 KapVO NRW 2010 um die von der Hochschule im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu kürzen. Ebenso wie der Umfang der Lehrverpflichtung ergeben sich auch die dienstrechtlichen Möglichkeiten von Verminderungen der Regellehrverpflichtung aus der Lehrverpflichtungsverordnung.
Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 13 DS in Ansatz gebracht. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden:
a) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T. T1. (9 DS) um 8,75 DS ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Dekanin (6,75 DS) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV und wegen der bereits in den Verfahren 2012/13 und 2013/14 nachvollziehbar erläuterten „Ambulanz“ und deren Ansiedlung im Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. T1. (2 DS) gerechtfertigt.
b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. P. H. (9 DS) um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer bereits zum Wintersemester 2013/14 und 2015/2016 akzeptiert.
c) Das Lehrdeputat von Prof. Dr. K. N. (9 DS) ist in nicht zu beanstandender Weise um 2 DS ermäßigt worden. Die Ermäßigung wegen einer „Ambulanz“ hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 2012/13 nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Prof. Dr. N. die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV.
Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von 13 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 271,39 DS.
3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen und der ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2017 zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2015 (17,86) und Wintersemester 2015/16 (4,69) in Höhe von insgesamt 22,55 DS jährlich bzw. 11,28 DS semesterlich. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Leitverfahren für den Bachelor-Studiengang Psychologie sind die Lehraufträge im Wintersemester 2015/16 jedoch von 4,69 DS auf 2 DS zu reduzieren. Denn die Lehraufträge von Herrn E. waren tatsächlich keine Lehraufträge der Fakultät für Psychologie, sondern der Fakultät für Biologie. Somit ergeben sich insgesamt zu berücksichtigende 19,86 DS jährlich bzw. 9,93 DS semesterlich.
Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 281,32 DS.
4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen erbringt die Lehreinheit Psychologie solche Dienstleistungen nicht.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 281,32 DS.
II. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2010 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren.
1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b).
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2010 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch die Betreuungsrelation (g).
Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat insoweit von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2010 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt:
MA Cognitive Science: 1,70 (ungleich 4,0x0,4)MA Klinische Psychologie: 1,60 (=4,0x0,4)BA Psychologie: 3,20 (=4,0x0,8)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60 (=4,0x0,4)BA Wirtschaftspsychologie: 3,20 (=4,0x0,8)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 (=4,0x0,4)
Insoweit ist allein der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science nicht nachvollziehbar, was allerdings für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil auch eine alternative Berechnung unter Zugrundelegung eines Curricularwertes von 1,60 für den Studiengang Cognitive Science nicht zu einer entscheidungsrelevanten Änderung führt (=alt.).
b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -).
aa) Die Antragsgegnerin hat Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,06 für den Bachelor-Studiengang Psychologie und 0,04 für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie in Ansatz gebracht. Entsprechend der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fakultät für Psychologie und der Fakultät für Mathematik vom 12. Mai 2009, die laut Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2016 fort gilt, hält letztere die Veranstaltungen „Statistische Methodenlehre II“ und „Statistische Methodenlehre III“ in Form von jeweils 2-stündigen Vorlesungen und 1-stündigen Übungen ab.
Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in dem Leitverfahren für den Bachelor-Studiengang wurde für die Vorlesung eine Gruppengröße von 180 und für die Übung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts eine Gruppengröße von 60 festgesetzt.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 6. März 2012 – 4 Nc 214/11 – und vom 17. März 2016 – 4 Nc 107/15 -.
Allerdings wurde diese korrigierte Gruppengröße nur für den Bachelorstudiengang Psychologie und nicht für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie berücksichtigt. Bei der Berechnung ist jedoch richtigerweise auch für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie von einer Gruppengröße von 60 auszugehen.
Unter Berücksichtigung dessen haben die genannten Fremdanteile einen Umfang von jeweils gerundet 0,0554, d.h. 0,06:
Statistische Methodenlehre II: 2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 = 0,0277Statistische Methodenlehre III: 2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 = 0,0277 0,0554
bb) Ferner hat die Antragsgegnerin für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 für Philosophie und in Höhe von 0,55 für Sonstige (Neuroinformatik und Mercator Research Group) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat.
cc) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar:
MA Cognitive Science: 0,63 (=1,70-0,52-0,55) (alt.: 0,53)MA Klinische Psychologie: 1,60BA Psychologie: 3,14 (3,20-0,06)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60BA Wirtschaftspsychologie: 3,14 (3,20-0,06)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60
c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.
Formel: CA = CAp x Zp
Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren.
Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung der Anteilquote die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln.
Die Antragsgegnerin geht insoweit für die Lehreinheit von insgesamt 263 Bewerbern aus. Entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl ist - unter Berücksichtigung der vorhergehend begründeten Abweichungen zur Berechnung der Antragsgegnerin - von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen auszugehen:
MA Cognitive Science: 0,63 x 0,076 (20/263) = 0,04788
(alt.: 0,04028)MA Klinische Psychologie: 1,60 x 0,163 (43/263) = 0,2608BA Psychologie: 3,14 x 0,456 (120/263) = 1,43184
MA Psychologie/kognitive Neurowissenschaft: 1,60 x 0,095 (25/263) = 0,152BA Wirtschaftspsychologie: 3,14 x 0,114 (30/263) = 0,35796
MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 x 0,095 (25/263) = 0,152Summe: 2,40248 (alt.: 2,39488)
Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach dem nicht zu beanstandenden Berechnungsmodus der Antragsgegnerin gerundet 2,4.
III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 281,32 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,4 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie
(562,64 (bereinigtes Lehrdeputat x 2)2,4)
von 234,43333 d.h. 234,43 Studienplätzen.
Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Master-Studiengangs Klinische Psychologie von 0,163 entfallen davon auf diesen Studiengang (234,43 x 0,163 =) 38,212, abgerundet 38 Studienplätze.
IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2010 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von 0,9971 - gerundet 0,99 - ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist.
Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,99 ergibt sich
38,212 x 1/0,99 = 38,5979798
ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von aufgerundet 39 Studienplätzen
Soweit aufgrund einer „abweichenden“ Festsetzung anstatt 39 (bzw. 38 durch die Antragsgegnerin) rechnerisch ermittelten Studienplätzen 62 Studienplätze festgesetzt worden sind, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 dargelegt, dass ihr aufgrund des mit dem Land vereinbarten Masterprogramms zusätzliche Aufnahmen ermöglicht worden sind. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung von zusätzlichen 24 Studienplätzen (ausgehend von den von der Antragsgegnerin ermittelten 38 Studienplätzen) nicht der Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Land entspricht.
Diese Ausbildungskapazität ist durch die tatsächliche Zulassung von 64 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.
Der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragstellerin im Wintersemester 2016/17 innerhalb der Kapazität im Studiengang Psychologie/Master im ersten Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil es an Darlegungen dazu fehlt, aus welchen Gründen ein derartiger Anspruch bestehen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.