Einstweilige Anordnung gegen Ausschluss der Öffentlichkeit bei Senatssitzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um den Ausschluss der Öffentlichkeit für eine bevorstehende Senatssitzung zu verhindern. Das Gericht entschied, der Antrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig; nachträglicher Rechtsschutz sei in der Regel ausreichend. Materielle Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (§123 VwGO) lägen nicht vor. §17 HG ermögliche den Ausschluss bei konkreten, nicht anders kontrollierbaren Störungen nach Abwägung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Senatssitzung als unbegründet bzw. mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist gegen einen voraussichtlichen Ausschluss der Öffentlichkeit einer Gremiensitzung nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht zumutbar ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein dringlicher Anordnungsgrund erforderlich; die Maßnahme kommt nur bei unzumutbaren Nachteilen in Betracht.
§ 17 Abs. 1 HG NRW stellt Sitzungen grundsätzlich unter das Öffentlichkeitsgebot, erlaubt jedoch den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn konkrete, nicht anders kontrollierbare Störungen zu befürchten sind und eine Güterabwägung dies rechtfertigt.
Über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist zwingend in nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden; die Geschäftsordnung kann Regelungen zur Zuständigkeit des Senats oder des Vorsitzenden enthalten.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 ablehnend
Leitsatz
1. Einem Mitglied des (Hochschul-)Senats steht gegenüber einem in der nächsten Senatssitzung voraussichtlich erfolgendem Ausschluss der Öffentlichkeit kein vorbeugender Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu.
2. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 HG NRW kann die Öffentlichkeit einer Senatssitzung nach den besonderen Umständen ausgeschlossen werden, wenn sich konkrete, nicht anders konkretisierbare Störungen abzeichnen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Gericht sieht sich als örtlich zuständig an, obwohl die Universität E. -F. über keinen einheitlichen Sitz verfügt und deshalb als örtlich zuständiges Gericht auch das Verwaltungsgericht E1. in Betracht kommt, da der Antragsgegner am morgigen Tage in F. zusammentritt. Für vertiefende oder abschließende Ermittlungen hierzu bietet das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Notwendigkeit einer schnellen Klärung der umstrittenen Fragen keine Möglichkeit.
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Sitzung des Antragsgegners am 23. Juni 2006, 9,00 Uhr, nicht öffentlich durchzuführen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Er zielt auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, der grundsätzlich nur ausnahmsweise gewährt werden kann, wenn dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller befürchtet eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - HG - sind Sitzungen des Senats (und des Fachbereichs) nämlich öffentlich. Eine entsprechende Regelung enthält für den Senat und den erweiterten Senat § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats und des erweiterten Senats der Universität E. -F. vom 28. Januar 2004 (zitiert: GO). Sollte der Senat in seiner Sitzung am 23. Juni 2006 tatsächlich gegen das Öffentlichkeitsgebot verstoßen, so hätte das zur rechtlichen Konsequenz, daß die getroffenen Entscheidungen des Senates rechtswidrig oder gar nichtig wären,
vgl. Haase in Leuze/Epping, HG NRW, § 17 Rdn. 11,
was durchaus im nachträglichen Rechtsschutz festgestellt werden kann. Daß auch gerade der Antragsteller als Gremiumsmitglied ggf. nachträglich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes geltend machen kann, belegt das von ihm vorgelegte Urteil des OVG NRW vom 24. April 2001.
Vorsorglich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß vorbeugender Rechtsschutz - soweit ersichtlich - auch materiellrechtlich nicht geboten wäre. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, daß ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht gegeben.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Sitzung des Antragsgegners am 23. Juni 2006 gemäß §§ 4, 5 GO als öffentliche Sitzung beginnt, in der zunächst die Beschlußfähigkeit und die Tagesordnung festzustellen sind; dem entspricht die vorgelegte vorläufige Tagesordnung. Ist ein Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt, ist hierüber zwingend in nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Tatbestandliche Voraussetzungen für einen möglichen Ausschluß der Öffentlichkeit nennt das Hochschulgesetz in § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht. Die Kammer teilt insoweit grundsätzlich die Kommentarmeinung von Haase in Leuze/Epping, HG NRW, Rdn. 8, daß der Maßstab für Gremiumsbeschlüsse nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HG gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 HG das Diskretionsinteresse einzelner Gremiumsteilnehmer ist. § 17 Abs. 1 HG besagt indessen nicht, daß allein ein Diskretionsinteresse den Ausschluß der Öffentlichkeit erlaubt, vielmehr läßt die Vorschrift durchaus zu, auch aus ähnlich gewichtigen Gründen den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beschließen, wobei der Ausschluß der Öffentlichkeit von einer Güterabwägung zwischen dem gewichtigen Interesse, die Meinungsbildung im Senat öffentlich und transparent bleiben zu lassen, und dem jeweils für einen Ausschluß der Öffentlichkeit sprechenden Interesse abhängt.
Soweit der Antragsgegner in der konkreten Situation drohende Störungen der Senatssitzung als Grund für einen Ausschluß der Öffentlichkeit heranziehen möchte, stellt sich die Frage, ob das Interesse, eine störungsfreie Senatssitzung durchführen zu können, den Ausschluß rechtfertigt. Es liegt auf der Hand, daß das Interesse an der Öffentlichkeit der Senatssitzungen - wie erwähnt - der Transparenz der Beratungen dient und nicht Störungen von Sitzungen Vorschub leisten soll. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit hängt demgemäß in sachlicher Hinsicht von der je konkreten Situation ab, die derzeit nicht prognostizierbar ist, in formaler Hinsicht davon, ob der Ausschluß vom Senat gem. § 17 Abs. 1 HG oder gemäß § 5 Abs. 3 GO vom Senatsvorsitzenden allein auszusprechen ist oder ob beide Wege eröffnet sind. Indessen spricht in der Sache alles dafür, daß je nach den Umständen unter dem Eindruck einer sich abzeichnenden und nicht anders zu kontrollierenden Störung ggf. auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, um eine reguläre Gremienarbeit zu gewährleisten; denn auch dem Interesse hieran kommt ein beträchtliches Gewicht zu. Ein Verstoß des § 5 Abs. 3 GO gegen höherrangiges Recht erscheint der Kammer bei summarischer Würdigung der Rechtslage unter Berücksichtigung sitzungspolizeilicher Grundsätze als fernliegend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes.