Einstweilige Anordnung: Zurückstellung vom Schulbesuch wegen Traumatisierung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilig die Zurückstellung ihres Sohnes M. vom Schulbesuch für das Schuljahr 2012/13. Streitpunkt war, ob erhebliche gesundheitliche Gründe nach § 35 Abs. 3 SchulG vorliegen und ein Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Das VG gab dem Eilantrag statt, weil ergänzende psychologische Stellungnahmen eine schwere Traumatisierung und damit erheblichen gesundheitlichen Bedarf ergaben. Die schulärztliche Einschätzung ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände war nicht ausreichend.
Ausgang: Eilantrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2012/13 stattgegeben; Antragsgegner zur Zurückstellung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 35 Abs. 3 SchulG kann ein schulpflichtiges Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss glaubhaft gemacht werden, dass der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt, wenn andernfalls dem Kindeswohl nicht zugemutete Nachteile drohen.
Ein schulärztliches Gutachten ist dann nicht aussagekräftig, wenn es relevante Umstände (z. B. traumatische Erfahrungen, Migrations- oder Lebenssituation) und mögliche Ursachen der Entwicklungsverzögerung nicht untersucht; ergänzende fachpsychologische Gutachten sind im Zweifel zu berücksichtigen.
Eine durch Traumatisierung bedingte psychische Störung kann einen erheblichen gesundheitlichen Grund i.S.d. § 35 Abs. 3 SchulG darstellen; spricht die Prognose für eine Besserung durch eine weitere Kindergartenzeit, so kann dies gegen das Vorliegen eines dauerhaften sonderpädagogischen Förderbedarfs sprechen.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den am 26. Februar 2006 geborenen Sohn M. der Antragstellerin für das Schuljahr 2012/13 vom Schulbesuch zurückzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn M. der Antragstellerin im Schuljahr 2012/13 vom Schulbesuch zurück zu stellen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zurückstellung ihres Sohnes M. vom Schulbesuch im Schuljahr 2012/13 mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht. Die mit dieser Regelung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt, weil der Antragstellerin im Interesse des Kindeswohls nicht zugemutet werden kann, M. bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzuschulen:
Gemäß § 35 Abs. 3 SchulG können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurück gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.
Zwar stellt hier das schulärztliche Gutachten aufgrund der Untersuchung M1. am 26. April 2012 eine globale Entwicklungsverzögerung fest und empfiehlt eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs während erhebliche gesundheitliche Bedenken gegen die Einschulung nicht vermerkt werden. Dieses Gutachten ist indes nicht aussagekräftig. Es fehlen Ausführungen zu den möglichen Gründen der Entwicklungsverzögerung und zu der besonderen Situation des Kindes, das nach Abschiebung der Familie nach Serbien erst seit Dezember 2011 wieder in Deutschland lebt. Selbst wenn diese Umstände bei der Untersuchung im April 2012 nicht bekannt geworden seien sollten, so ist doch in der Folgezeit von verschiedenen Seiten auf die Lebenssituation M1. und seine Fortschritte seit Eintritt in den Kindergarten hingewiesen worden, ohne dass dies zum Anlass genommen worden wäre, das amtsärztliche Gutachten zu ergänzen oder auch einen Kinderpsychologen hinzuzuziehen.
Insbesondere in Würdigung der weiteren Stellungnahmen zu M1. Entwicklung seit Aufnahme des Kindergartenbesuchs am 24. April 2012 erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass die unstreitig vorhandene Entwicklungsverzögerung auf einer Traumatisierung des Jungen beruht, die eine erhebliche gesundheitliche Störung i.S.d. § 35 Abs. 3 SchulG darstellt. Aufgrund der Stellungnahme der Diplompsychologin, Psychologischen Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin I. -V. vom Kreis S. - Fachdienst Erziehungsberatung - vom 6. Juni 2012, deren Feststellungen seitens des Antragsgegners bislang nicht widersprochen wurde, leidet M. an einer schweren Traumatisierung. Bei einer Traumatisierung handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die als "gesundheitlicher Grund" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Der gesundheitliche Grund ist auch erheblich. Nach dem Bericht des Kindergartens vom 28. Juni 2012, den dieser für den Fall der Einschulung abgegeben hat, würde sich die Situation M1. bei Eintritt in eine Schule wie folgt darstellen:
benötigt Unterstützung sich selbst zu organisieren,
hat Schwierigkeiten, sich in den Räumlichkeiten zurecht zu finden,
benötigt eine Pausenbegleitung, die ihn auf den Schulhof führt bzw. in die Klasse zurück bringt,
ein Integrationshelfer ist erforderlich,
benötigt Begleitung auf dem Schulweg,
benötigt Unterstützung beim Aufbau emotionaler Bindungen,
benötigt Unterstützung um den Tagesablauf verstehen und umsetzen zu können,
eine Betreuungsperson muss Aufgaben verdeutlichen und näher bringen und
benötigt Unterstützung beim Toilettengang
In Gesamtwürdigung des Berichts des Kindergartens "Volltreffer" für die Schulintegration vom 28. Juni 2012 und den Feststellungen der Dipl.-Psychologin I. -V. lassen sich die aktuellen Auswirkungen der Traumatisierung als eine Entwicklungsverzögerung zusammenfassen, die - übertragen aus den Erfahrungen im Kindergarten - im schulischen Alltag eine individuelle Betreuung in einem Umfang erfordern würde, die bei verständiger Würdigung nicht zu leisten ist mit der Folge, dass die insbesondere seitens des Kindergartens festgestellten Entwicklungsfortschritte M1. zu dessen Nachteil beeinträchtigt werden würden.
Da die Diplompsychologin I. -V. weiter feststellt, dass M. bei einem weiteren Besuchsjahr im Kindergarten "Volltreffer" aufgrund seiner grundsätzlich gut vorhandenen Fähigkeiten im nächsten Jahr voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht der Regelschule werde teilnehmen können und dies auch aus Sicht des Kindergartens möglich erscheint, fehlt es zudem gegenwärtig an Hinweisen, dass die Entwicklungsverzögerung M1. auf das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zurück zu führen ist, der im Rahmen des § 35 Abs. 3 SchulG unbeachtlich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.