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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 867/09·01.09.2009

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Förderort-Bescheid abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der den Förderort des Sohnes neu bestimmte und sofort vollziehbar erklärt wurde. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet und wog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das private Interesse am Aufschub ab. Wegen erheblicher Störungen und Gefährdungen durch das Verhalten des Schülers überwiegt das öffentliche Interesse; weitere Klärungen sind der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den sofort vollziehbaren Förderort-Bescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers am Vollzugsaufschub vorzunehmen; dabei ist die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids zu berücksichtigen.

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Die Entscheidung über den Förderort liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulaufsichtsbehörde und richtet sich nach einzelfallbezogenen pädagogischen Gesichtspunkten; weder Regelschule noch Förderschule haben generell Vorrang.

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Bei Entscheidungen mit Dauerwirkung über den Förderort sind die langfristigen Bildungsfolgen (z. B. Übergang in die Sekundarstufe I) in die Abwägung der Vollzugsfolgen einzubeziehen.

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Bei erheblicher Störung und Gefährdung des Schulbetriebs, die trotz sonderpädagogischer Förderung fortbesteht, kann das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung der Maßnahme das private Interesse am Aufschub überwiegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 19 SchulG§ 20 SchulG§ 20 Abs. 1 SchulG§ 20 Abs. 7 SchulG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekanntgegeben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2892/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2009 wiederherzustellen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Dabei ist vorab zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass der unter dem 13. August 2009 für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 1. Juli 2009 allein eine Neubestimmung zum Förderort trifft. Dass der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Erziehungsschwierigkeit aufweist, ist demgegenüber mit Bescheid vom 27. April 2007 in wohl noch hinreichend bestimmter Form bestandskräftig geregelt worden. Dementsprechend ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob die Neubestimmung des Förderorts sofort vollzogen werden darf.

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Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann im Regelfall kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Im übrigen muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einstellen.

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Hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung des Beklagten zum Förderort lässt sich in diesem summarischen Verfahren derzeit nicht verlässlich feststellen, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Hierzu erscheinen insbesondere dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Sachverhaltsaufklärungen nötig. Die AO-SF regelt nicht ausdrücklich näher, von welchen Voraussetzungen die Entscheidung abhängen soll, ob ein Schüler im gemeinsamen Unterricht oder an der Förderschule beschult werden soll. Auch §§ 19, 20 des Schulgesetzes (SchulG) enthalten diesbezüglich keine inhaltlichen Angaben. Schulrechtliche Vorgaben gebieten ungeachtet der aus § 20 Abs. 1 SchulG ersichtlichen Reihung weder einen zwingenden generellen Vorrang einer Beschulung Behinderter an einer Regelschule noch einen generellen Vorrang einer Beschulung an einer Förderschule. Das bedeutet, dass sich die Entscheidung über den Förderort - abgesehen davon, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sein müssen, vgl. § 20 Abs. 7 SchulG - teils an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), im übrigen aber vor allem an einzelfallbezogenen pädagogischen Gesichtspunkten orientieren darf. Im Vordergrund steht, dass der Schüler gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung (LV) einen Anspruch auf Erziehung und Bildung hat, der sich - vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 SchulG - an den individuellen Fähigkeiten des Schülers und seinem Förderbedarf ausrichtet.

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2005 -- 19 B 2009/05 - S. 4 des amtl. Beschlussabdrucks

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Im übrigen steht der Schulaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über den Förderort ein Beurteilungsspielraum zu; denn die Schulaufsichtsbehörde darf den Förderort unter fachpädagogischen Gesichtspunkten auf Grund der Förderungsfähigkeit des Schülers und den Förderungsmöglichkeiten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen mit integrativem Unterrichtsangebot bestimmen.

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 1995 und 19. August 1996 - 19 B 2507/95 und 19 A 1843/96

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Für die Auswahl des Förderortes sind im übrigen bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff

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anzustellenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls auch Art und Schwere der jeweiligen Behinderung zu berücksichtigen wie die Vor- und Nachteile einerseits einer Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung an einer Förderschule.

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ebenda S. 28 bis 30 des amtlichen Urteilsabdrucks

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Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Entscheidung, den Sohn der Antragstellerin zukünftig an der Förderschule zu beschulen, wohl vorrangig an pädagogischen Gesichtspunkten ausgerichtet hat, indem er - wenn auch nur in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - zum einen darauf hingewiesen hat, dass sich Z. Verhalten trotz der bisherigen Förderung im gemeinsamen Unterricht zunehmend verschlechtert habe und er nicht in der Lage sei, angemessen im Unterricht mitzuarbeiten; er störe sich selbst und die anderen Kinder. Auch der letzte Bericht der Lehrkräfte vom 9. Juni 2009 zeigt, dass sich das Verhalten von Z. trotz der sonderpädagogischen Förderung in keiner Weise gebessert hat, Z. sei ohne straffe äußere Struktur nur selten in der Lage konzentriert und zielgerichtet zu arbeiten. Dies könnte dafür sprechen, dass er im gemeinsamen Unterricht nicht mehr hinreichend gefördert werden kann. Andererseits bleibt unklar, welcher Maßstab für die Angemessenheit insoweit von dem Antragsgegner herangezogen wurde, ob nämlich das Leistungspotenzial von Z. zugrunde gelegt wurde - wobei jedenfalls im sonderpädagogischen Gutachten vom 13. April 2007 festgestellt worden ist, dass Z. eine Hochbegabung habe - oder ein - niedrigeres - durchschnittliches Grundschulniveau. Die letzte Stellungnahme der Lehrkräfte vom 9. Juni 2009 bezeichnet dabei trotz der Verhaltensauffälligkeiten gute Leistungen in Mathematik und durchschnittliche Leistungen in den Bereichen Lesen und Sprachgebrauch sowie ausreichende Bewertungen im Bereich Rechtschreiben; entsprechende Noten weist auch das letzte Zeugnis vom 29. Juni 2009 aus, obwohl Z. seit dem 13. Mai 2009 wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten und im Zusammenhang mit einer Schulordnungsmaßnahme anscheinend nicht mehr in allen Fächern unterrichtet worden ist. Letztlich bedürfen diese Dinge aber einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu klären, welches Gewicht diese Punkte im Rahmen gerade des Wechsels des Förderortes noch haben, wenn ein Schüler seine Mitschüler massiv stört und gefährdet.

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Rechtlich problematisch ist darüber hinaus, dass es sich bei der Entscheidung über den Wechsel des Förderortes um eine Entscheidung mit Dauerwirkung handelt und der Sohn der Antragstellerin aufgrund seiner im sonderpädagogischen Gutachten attestierten Hochbegabung bzw. besonderen Begabung jedenfalls im Bereich der Sekundarstufe I, d.h. ab dem nächsten Schuljahr, ggf. nach den Lehrplänen der Realschule oder des Gymnasiums unterrichtet werden müsste, was an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wohl nicht möglich ist. Andererseits könnte diesem Umstand durch die Regelung des § 15 AO-SF hinreichend Rechnung getragen werden und damit durch einer Rückkehr an die Regelschule (mit gemeinsamen Unterricht) zu Beginn der Sekundarstufe I, wobei diese Rückkehr ohnehin zum Bildungsauftrag und Erziehungsziel der Förderschule gehört. Frau C. vom Antragsgegner hat auch auf telefonische Nachfrage dargelegt, dass man sich der Problematik der weiteren Beschulung von Z. im Bereich der Sekundarstufe I bewusst war und dies in den Blick genommen hat.

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Ist mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig, ob der Bescheid vom 1. Juni 2009 rechtmäßig ist, bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Beachtung der Vollzugsfolgen. Diese Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Hierfür ist maßgeblich:

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Für das private Interesse am Aufschub der Vollziehung spricht, dass der Wechsel eines Schülers zur Förderschule einen gewichtigen Einschnitt für seine Schullaufbahn bedeutet. Der Schüler wird aus dem gewohnten Umfeld herausgezogen; das schulische Leben an einer Grundschule und an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterscheiden sich beträchtlich. Für das öffentliche Interesse an der vorläufigen Durchsetzung des Bescheides spricht vor allem, dass der Sohn der Antragstellerin durch sein Verhalten an der Grundschule die schulische Entwicklung der Mitschüler erheblich gestört, die Mitschüler nach Aktenlage sogar teilweise körperlich verletzt und gefährdet hat und deshalb einige Mitschüler anscheinend an massiven Schulängsten leiden und teilweise im Unterricht gefehlt haben. Diese Störungen und Gefährdungen konnten an der Regelschule im gemeinsamen Unterricht - soweit ersichtlich - trotz der sonderpädagogischen Förderung und trotz vielfältiger pädagogischer Maßnahmen seit dem Schuljahr 2007/2008 nicht unterbunden werden. Dies spricht dafür, dass dem Förderbedarf von Z. an sich nur an einem Förderort mit geringeren Klassenstärken, höherer - an der Regelschule auch im gemeinsamen Unterricht in dieser Form nicht möglicher - Lehrerzuwendung und strafferer Strukturen, die Z. zugleich eine zielgerichtetere und konzentriertere Mitarbeit im Unterricht ermöglichen, Rechnung getragen werden kann. Für die Abwägungsentscheidung fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zielgleich zu beschulende Schüler wie Z. nach den Lehrplänen der Grundschule zu unterrichten sind, so dass vom Lern- und Leistungsniveau her eine Rückkehr von Z. an die Regelschule ohne zu befürchtende gewichtigere Umstellungsschwierigkeiten und in Ansehung seiner besonderen Begabung möglich ist. Nach den - soweit ersichtlich immer noch gültigen - Richtlinien für die Schulen für Erziehungshilfe vom 20. Juni 1978 - zu 1. - zählt zu dem Bildungsauftrag und Erziehungsziel der Förderschule ohnedies die Rückführung der Schüler in die allgemeine Schule. Die Nachteile der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 1. Juni 2009 für den Sohn der Antragstellerin können mit Blick auf die Chancen für eine mögliche Fortsetzung der Schullaufbahn im Falle der Aufhebung des Bescheides insgesamt - auch in Ansehung der Bescheinigungen des Dipl.-Soz.-Päd. H. vom 18. Juni 2009 und 18 August 2009 - als weniger gewichtig angesetzt werden.

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Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.