Eilverfahren: Keine vorläufige Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11, bis über seinen Widerspruch entschieden ist. Streitpunkt war, ob er mit seinem Abschlusszeugnis die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde: Nach den maßgeblichen schulrechtlichen Regelungen fehlte es wegen zweier „ausreichend“ in Englisch und Mathematik an den erforderlichen Ausgleichsleistungen. Die gegen die Englischnote erhobenen Einwände zeigten im Rahmen summarischer Prüfung keinen beachtlichen Bewertungsfehler auf.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Teilnahme an der Jahrgangsstufe 11 mangels Anordnungsanspruch abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.
Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfordert bei mittlerem Schulabschluss Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung; ausreichende Leistungen in mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch können nicht allein durch eine gute Leistung in einem dieser Fächer ausgeglichen werden.
Bei prüfungsrechtlichen Einwendungen ist die gerichtliche Kontrolle bei prüfungsspezifischen Wertungen auf die Prüfung von Verfahrensfehlern, Rechtsverstößen, unrichtiger Tatsachengrundlage, Bewertungsgrundsatzverstößen und Willkür beschränkt.
Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungs- und Bewertungsentscheidungen setzt substantiierten Vortrag voraus, der konkrete und nachvollziehbare Bewertungsfehler aufzeigt.
Der Einwand der Voreingenommenheit einer prüfenden Lehrkraft ist für eine begehrte Notenänderung regelmäßig nur erheblich, wenn ein behebbarer prüfungsrechtlicher Mangel dargetan und glaubhaft gemacht ist.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Leitsatz
Zur Berechtigung zu Besuch der gymnasialen Oberstufe (anders nachfolgend Urteil vom 5. Mai 2010 - 4 K 4436/10 - und Beschluss vom 5. Mai 2010 - 4 L 164/10 -).
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Der Beschluss wird den Beteiligten vorab per Fax bekannt geben.
Gründe
Der gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe im Kreis V. , hilfsweise am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des G. -von-T. Berufskollegs, X. teilnehmen zu lassen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag war gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller in der Hauptsache über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und insoweit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung gegebenenfalls in der Form einer vorläufigen Berechtigung begehrt. Allein diese Auslegung des gestellten Antrags erscheint interessengerecht, da die Antragsgegnerin für das wörtlich verstandene Begehren schon nicht passivlegitimiert ist, da sie nicht befugt ist, über die Aufnahme des Antragstellers in die gymnasiale Oberstufe an anderen Schulen des Kreises V. zu entscheiden. Über die Schulaufnahme entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung des Schülers der jeweilige Schulleiter.
Der sachgemäß ausgelegte Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und -anspruches sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Derzeit besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in einer eventuellen Hauptsache bzw. im noch anhängigen Widerspruchsverfahren mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe obsiegen wird. Dabei kann es dahinstehen, ob hier aufgrund der Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I -APO-S I- vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007, noch § 32 Abs. 1 Ausbildungsordnung Sekundarstufe I -AO-S I- vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005, oder bereits § 41 APO-S I anzuwenden ist. Beide Normen regeln übereinstimmend, dass eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Der Antragsteller hat im Abschlusszeugnis in den Fächern Englisch und Mathematik die Note "ausreichend". Da er mit der Note gut im Fach Deutsch nur ein "ausreichend" ausgleichen kann, erfüllt er damit nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Norm. Die gegen die Bewertung im Fach Englisch vorgebrachten Einwendungen greifen bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt für eine Notenverbesserung nicht durch. Zwar sind Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Gemessen an den vorgenannten Kriterien greifen die Einwendungen des Antragstellers gegen die Abschlussnote im Fach Englisch insgesamt nicht durch.
Der Einwand, die Fachlehrerin im Fach Englisch sei bei der Bewertung der Leistungen gegenüber dem Antragsteller voreingenommen gewesen, ist bereits für das verfolgte Begehren der Notenverbesserung unerheblich. Ein solcher prüfungsrechtlicher Mangel kann im Grunde nur durch die Wiederholung der Leistungen bei einer anderen Lehrkraft geheilt werden, da eine unbefangene Neubewertung durch dieselbe Lehrkraft in der Regel ausgeschlossen erscheint und die Leistungen des Antragstellers, insbesondere die mündlichen, durch eine andere unbefangene Lehrkraft nicht mehr beurteilt werden können. Im Übrigen ist der Vortrag zur Voreingenommenheit aber auch nicht glaubhaft. So hat die Fachlehrerin entgegen den pauschalen Behauptungen des Antragstellers ausführlich und überzeugend die intensive Beziehung zu der Klasse und ihre Sympathie für die Schülerinnen und Schüler dargelegt (Blatt 26 der Verwaltungsakte -VV-). Angesichts dessen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Fachlehrerin mittels der Vergabe von schlechten Noten die erneute Zusammenlegung von Klassen habe verhindern wollen. Ebenfalls nicht glaubhaft ist angesichts der Stellungnahme der Fachlehrerin (Blatt 26 VV) die Behauptung, dass sie aufgrund der Erfahrung mit einzelnen Schülern im Vorhalbjahr bei der Notenvergabe unsachgemäß eine Gesamtbetrachtung des gesamten Jahres angestellt habe. Dieser Einwand des Antragstellers, der sowohl auf die Voreingenommenheit als auch auf einen Fehler bei der Notenvergabe abzielt, greift nicht. Nach § 30 Abs. 1 APO-S I beruht die von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzte Note auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres. Die Fachlehrerin im Fach Englisch hat dementsprechend die Leistungen des gesamten 10. Schuljahres einbezogen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Einzelleistungen sowie die Bildung der Vornote und letztlich die Bildung der Abschlussnote fehlerhaft waren. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei der Bewertung der mündlichen Leistungen im zweiten Halbjahr mit "vier" bis "fünf" nicht um Schulnoten handele, was zur Folge habe, dass sich der Schüler nicht auf den tatsächlichen Leistungsstand einstellen und auch nicht sein Lernverhalten darauf abstimmen könne. Es ist ersichtlich, dass diese Wertung der Fachlehrerin (Blatt 6 VV) im Rahmen der Erläuterung zur Bildung der Vornote erfolgte. Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 3 APO-S I, wonach die Beurteilungsbereiche "Schriftliche Arbeiten" und "Sonstige Leistungen im Unterricht" sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt werden müssen, kann eine solche Bewertung, die eine gewisse Tendenz der Teilleistung zum Ausdruck bringt, nicht beanstandet werden. Ebenfalls unberechtigt ist der Einwand, dass die Bewertung auf einer falschen Grundlage beruhe. Die Wertung, dass der Antragsteller weder Mut noch Kreativität im Umgang mit der Englischen Sprache zeige, habe aufgrund dessen Zurückhaltung in der Klasse nicht abgegeben werden dürfen. Die Fachlehrerin hat diese Äußerung im Rahmen der Erläuterungen zur Qualität der Mitarbeit im Unterricht getätigt (Blatt 23 VV). Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass hier die sprachlichen Fähigkeiten und nicht der Charakter des Antragstellers bewertet wurden. Im Übrigen erhielt der Antragsteller ausweislich der Stellungnahme der Fachlehrerin trotz gerade noch ausreichenden Leistungen schon im ersten Halbjahr Förderhinweise (Blatt 24 VV), so dass der diesbezügliche Einwand über fehlende Hinweise nicht nachvollziehbar erscheint. Der Vortrag des Antragstellers, die Konferenz (gemeint ist wohl die Widerspruchskonferenz) habe sich für eine bessere Note ausgesprochen, erscheint angesichts der Ausführungen der Fachlehrerin unglaubhaft. Nach Darlegung der Fakten habe sich weder die Schulleitung noch einer der Kollegen für die Fachnote "befriedigend" eingesetzt (Blatt 6 VV). Dies erscheint angesichts der von der Fachlehrerin mitgeteilten Leistungsbewertungen für das 10. Schuljahr nachvollziehbar.
Schließlich bestehen gegen die Bildung der Abschlussnote keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller, wie er meint, die Note "befriedigend" hätte erteilt werden müssen. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. APO-S I beruht die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote. Aus § 32 Abs. 1 APO-S I ergibt sich, dass bei einem Abweichen der Vornote von der Prüfungsnote um eine Note, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote bestimmt. Aus diesem Normgefüge folgt auch, dass in diesen Fällen die begünstigende Rundungsregel aus § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I nicht einschlägig ist. Der Antragsteller erhielt die Vornote "ausreichend" und erreichte in der ZAP die Note "befriedigend", was zu der Abschlussnote "ausreichend" führte. Der Bewertungsvorgang kann nicht beanstandet werden. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme (Blatt 27 VV) ausgeführt, dass unter Einbeziehung der ZAP Prüfungsnote und nach Abwägung aller erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der Kompetenzerwartungen, die an die Schüler am Ende der 10. Klasse gestellt werden, die Gesamtnote nicht befriedigend genannt werden könne (Blatt 27 VV). Diese Wertung der Fachlehrerin ist vor dem Hintergrund ihrer ausführlichen Darlegungen hinsichtlich der vom Antragsteller erbrachten Leistungen nachvollziehbar. Insgesamt wird aus der Stellungnahme deutlich, dass das Gesamtbild der Leistungen im Fach Englisch, trotz leichter Verbesserungen im zweiten Halbjahr im Schriftlichen, die Note "ausreichend" rechtfertigt. Eine Notenverbesserung resultiert auch nicht aus der behaupteten regen mündlichen Beteiligung am Unterricht. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag zur Quantität der mündlichen Beteiligung wenig substantiiert ist, und es sich zudem um eine grundsätzlich unbeachtliche Selbsteinschätzung handeln dürfte, hat die Fachlehrerin insbesondere zur Qualität der mündlichen Leistungen nachvollziehbar Stellung genommen (Blatt 23 VV) und diese im ersten Halbjahr mit "mangelhaft" und im zweiten Halbjahr mit "ausreichend" bis "mangelhaft" bewertet (Blatt 6 VV). Nach allem geht die Kammer aufgrund der insgesamt glaubhaften Ausführungen der Fachlehrerin davon aus, dass die Festsetzung der Abschlussnote auch in Absprache mit dem Zweitkorrektor erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.