Eilantrag: Änderung/Ersetzung der Begründung zur Schulformempfehlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragen einstweilig die Ersetzung, Abänderung oder das Weglassen der Begründung zur Schulformempfehlung im Halbjahreszeugnis ihres Kindes. Das Gericht prüft, ob eine vorläufige Regelung der Begründung zulässig ist und ob die Schulformempfehlung gerichtlich ersetzt werden darf. Die einstweilige Anordnung wird abgelehnt, weil kein Anordnungsgrund und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegt und die Begründung Teil eines pädagogischen Beurteilungsprozesses im Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte ist.
Ausgang: Eilantrag auf Ersetzung/Abänderung/Entfall der Begründung zur Schulformempfehlung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und ein Anordnungsgrund (dringliche Notwendigkeit) vorliegt; zur Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es in der Regel einer sicheren oder überwiegenden Erfolgsaussicht und drohender schwerer Nachteile.
Eine Schulformempfehlung begründet eine zu belegende pädagogische Beurteilung der Lehrkräfte, die auf Leistungsstand, Lernentwicklung und Fähigkeiten basiert; diese Beurteilung unterliegt einem vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
Gerichte dürfen nicht die die Schulformempfehlung tragende Begründung durch eigene Formulierungen ersetzen oder inhaltlich neu begründen, da dadurch der Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte verletzt würde.
Die Angabe von Elementen des Sozialverhaltens in der Begründung einer Schulformempfehlung ist zulässig, soweit diese Umstände für die Einschätzung von Leistungsstand, Lernentwicklung oder Fähigkeiten erheblich sind; dies stellt nicht per se eine sachfremde oder diskriminierende Äußerung dar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren mit dem Hauptantrag die Ersetzung der Begründung zur Schulformempfehlung im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 des Antragstellers zu 1. vom 22. Februar 2013 durch eine von ihnen selbst formulierte Begründung. Hilfsweise begehren sie die Abänderung der Begründung nach den Formulierungen des Gerichts. Weiter hilfsweise wird die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abänderung der Begründung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Schließlich begehren die Antragsteller hilfsweise, die Erteilung eines Halbjahreszeugnisses, in dem unter der Rubrik „Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn“ kein Begründungstext hinzugesetzt ist.
Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund).
Was das Vorliegen eines Anordnungsgrundes anbelangt, kann bereits nicht, wie von den Antragstellern geltend gemacht, angenommen werden, dass die streitgegenständliche Schulformempfehlung der Realisierung des Schulformwunsches der Antragsteller zum Schuljahr 2013/14 entgegensteht. Das folgt allein daraus, dass die Schulformempfehlung kein Kriterium gemäß § 1 APO-SI im Rahmen des bei Bewerberüberhang von der jeweiligen Schulleitung durch zu führenden Auswahlverfahrens darstellt. Dass ggf. von einer Schulleitung gegen diese rechtliche Würdigung tatsächlich verstoßen werden könnte, ist zum einen nicht hinreichend wahrscheinlich. Insbesondere belegen die von den Antragstellern vorgelegten Ablehnungsbescheide keine solche Befürchtung. Die Ablehnung der N. enthält überhaupt keine inhaltliche Begründung; und die Ablehnung durch das B. von E. I. Gymnasium dürfte sich eher auf die Feststellung der eingeschränkten Eignung des Antragstellers zu 1. zum Besuch des Gymnasiums stützen, als auf den beanstandeten Inhalt der Begründung der Schulformempfehlung. Zum anderen führt eine etwaige zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung der Schulformempfehlung im Aufnahmeverfahren zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufnahme und nicht zur Rechtswidrigkeit der Schulformempfehlung. Und es ist möglich und zumutbar, diesbezüglich eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.
Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind überdies auf die Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs gerichtet und nehmen damit inhaltlich das Ergebnis der jeweiligen Hauptsache vorweg. Eine derartige Vorwegnahe der Hauptsache ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit Sicherheit oder doch ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht; hinzutreten muss in jedem Fall, dass ohne Vorwegnahme der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile, namentlich existenzielle oder irreparable Nachteile entstünden.
Die Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der jeweils mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen verfolgte Anspruch zusteht.
Soweit die Antragsteller mit dem Hauptantrag eine komplette Ersetzung der Begründung der Schulformempfehlung durch eine von ihnen selbst ausformulierte Begründung begehren, steht dem bereits der auch hier zu beachtende Beurteilungsspielraum der beteiligten Lehrkräfte entgegen. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW erteilt die Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Die Formulierung „geeignet erscheint“ macht deutlich, dass es sich bei dem Ausspruch der Empfehlung um das Ergebnis eines Beurteilungsprozesses handelt, zumal auch die Feststellung der Beurteilungsgrundlagen, wie Leistungsstand, Lernentwicklung und Fähigkeiten das Ergebnis von Beurteilungen und wertenden Einschätzungen sind. Es ist damit davon auszugehen, dass den beteiligten Lehrkräften wie bei der Bewertung von schulischen Leistungen ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Dafür, dass es sich bei der Schulformempfehlung um das Ergebnis eines pädagogischen Beurteilungs- und Beratungsprozess der Lehrkräfte handelt, spricht auch § 8 Abs. 3 Satz 3 AO GS, wonach über die Empfehlung und deren Begründung die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet. Die Begründung dokumentiert die Beurteilung. Damit ist es grundsätzlich nicht möglich, im Wege einer gerichtlichen Entscheidung die die Schulformempfehlung tragende Begründung zu ersetzen. Sie würde hierdurch abgekoppelt von den pädagogischen Wertungen der beteiligten Lehrkräfte praktisch auf „neue Füße“ gestellt, wodurch deren Beurteilungsspielraum verletzt wird.
Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Hilfsantrag hinsichtlich der Abänderung der Begründung nach den Formulierungen des Gerichts keinen Erfolg. Auch die Abänderung der die Schulformempfehlung tragenden Begründung durch vom Gericht gefundene Formulierungen greift in den mit der Begründung dokumentierten Beurteilungsprozess ein und verletzt den Beurteilungsspielraum der beteiligten Lehrkräfte.
Auch der Hilfsantrag, den Antragsgegner zur Abänderung der Begründung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller verfolgen mit dem Antrag soweit ersichtlich im Wesentlichen das Ziel, eine Begründung ohne die einleitende Darstellung über das Konfliktverhalten des Antragstellers zu 1. und die Ausführungen zu Problemen bei der Partner- und Gruppenarbeit zu erlangen. Sie sind der Ansicht, dass es sich um zu weitgehende Ausführungen handele, die inhaltlich den abgeschafften Kopfnoten zuzuordnen seien und sich zeitlich nicht auf das erste Schulhalbjahr der 4. Klasse fokussieren würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Elemente des Sozialverhaltens, wie sie in der Begründung der Schulformempfehlung des Halbjahreszeugnisses vom 22. Febraur 2013 enthalten sind, nicht oder nicht in dem gegebenen Umfang in diese hätten einfließen dürfen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW steht dem nicht entgegen. Vielmehr erscheint es sogar naheliegend, Umstände des Sozialverhaltens zu benennen, die Einfluss auf den Leistungsstand, die Lernentwicklung und die Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers hatten oder noch haben. Es handelt sich um einen Teilaspekt, der zur Einschätzung des Leistungsvermögens und dessen mögliche Entwicklung beiträgt. So spielt es etwa eine Rolle, inwiefern die Schülerin oder der Schüler die Fähigkeit gezeigt hat, Probleme im Sozialverhalten, die dem Leistungsvermögen entgegenstehen, beheben zu können. Nach der Kommentierung bei Jehkul, Schulgesetz NRW, Kommentar, 7. Erg.-Lfg., Mai 2011, § 11 Rn 4.4, muss sich die Begründung der Empfehlung auf die Leistungsentwicklung und das Arbeits- und Sozialverhalten beziehen. So sollen nach der vorgenannten Kommentierung die Angaben zur Lernentwicklung nicht nur eine Beschreibung über den Verlauf der Grundschulzeit enthalten, sondern auch eine Einschätzung der vermuteten Weiterentwicklung in den beiden vorgeschlagenen Schulformen. Auch hier spielt die gezeigte Fähigkeit hinein, für das Leistungsvermögen schädliches Sozialverhalten ändern zu können. Nach allem ist nicht erkennbar, dass die vorliegende Begründung im Halbjahreszeugnis vom 22. Februar 2013 sachfremde Erwägungen enthält. Insbesondere ist die Begründung nicht diskriminierend. Der Begründung lässt sich eine positive Einschätzung der Entwicklung entnehmen.
Dem Erfolg des Hilfsantrags, der auf Erteilung eines Zeugnisses ohne Begründungstext zur Schulformempfehlung gerichtet ist, steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW entgegen, wonach die Grundschule eine zu begründende Empfehlung für die Schulform zu erteilen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.