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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 417/10·16.05.2010

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Schulzuweisungsstreit

Öffentliches RechtSchulrechtSonderpädagogik (Förderbedarf)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozeßkostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, der Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort eines Schülers neu festlegte. Das VG bewilligte PKH, ordnete einen Rechtsanwalt bei und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Das Gericht sah den Bescheid nach §6 AO‑SF als rechtswidrig an, weil die Verwaltung keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Hilfebedürftigkeit zur selbständigen Lebensführung darlegte. Die angeordnete sofortige Vollziehung bezog sich auf alle drei Festlegungen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid und Bewilligung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozeßkostenhilfe in erster Instanz kann nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO bewilligt werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen; die Beiordnung erfolgt nach § 121 Abs. 2 ZPO.

2

Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand rechtswidrig ist und im Klageverfahren voraussichtlich aufgehoben wird.

3

Für die Zuweisung zur Schule mit dem Förderschwerpunkt ‚Geistige Entwicklung‘ setzt § 6 AO‑SF voraus, dass der Schüler voraussichtlich auch nach Ende der Schulzeit dauerhaft Hilfe zur selbständigen Lebensführung benötigt; fehlen hierzu geeignete Feststellungen, ist die Zuordnung zu beanstanden.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids erstreckt sich auf normativ miteinander verbundene Festlegungen (z. B. Förderbedarf, Förderschwerpunkt, Förderort); eine Beschränkung der Vollziehung auf einen Teilbereich ist nicht ausreichend, wenn für andere Kernfestlegungen keine vollziehbaren Grundlagen bestehen.

Relevante Normen
§ AO-SF § 6§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 13 Abs. 1 AO-SF§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. aus M. beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1696/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2010 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Der Antrag hat - wie unter 2. dargelegt - hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Beiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.

3

2. Der Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2010 wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

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Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Bescheid vom 18. März 2010 dahin zu verstehen ist, daß mit ihm für I. ein neuer Förderbedarf, ein neuer Förderschwerpunkt und ein neuer Förderort festgelegt werden sollten. Das entspricht den normativen Vorgaben des § 13 Abs. 1 AO-SF, auf den der Antragsgegner seinen Bescheid auch ausdrücklich stützt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich dem entsprechend auf alle drei dieser Regelungen. Würde die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein auf die Festlegung des Förderorts bezogen - so könnte der bloße Wortlaut in Zeilen 1 bis 2 auf Seite 2 des Bescheides auch verstanden werden - würde dies die Folge haben, daß der Förderortwechsel schon deshalb nicht vollzogen werden dürfte, weil es an einer vollziehbaren Festlegung des Förderbedarfs und des Förderschwerpunktes fehlte.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil der angefochtene Bescheid nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand rechtswidrig ist und im Klageverfahren voraussichtlich aufgehoben werden wird. Gemäß § 6 AO-SF setzt die Annahme einer geistigen Behinderung, die die Überweisung eines Schülers zur Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung rechtfertigt, u. a. voraus, daß der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Die Verwaltungsvorgänge enthalten nichts, was diese Prognose rechtfertigen könnte. Im Gegenteil gibt das sonderpädagogische Gutachten vom 21. Dezember 2009 (S. 7) unter 3.7 an, daß der Schüler auf dem Gebiet der Selbstversorgung ein hohes Maß an Eigenständigkeit aufweise, er könne sich gut orientieren, sei in der Lage sich sprachlich mitzuteilen und Wünsche und Bedürfnisse zu äußern.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.