Eilrechtsschutz: Keine vorläufige Zuweisung zum Wunsch-Studienstandort im Medizinstudium
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zuweisung zum Studienstandort C. statt des zugewiesenen Standorts P. Das VG lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Studien- und Prüfungsordnung mit Losverfahren und Härtefallausnahmen beruhe auf hinreichender Ermächtigung im HG NRW und verstoße weder gegen Art. 12 GG noch gegen den Gleichheitssatz. Da kein fristgerechter Sonderantrag gestellt wurde, war die Zuweisung nach den festgelegten Kriterien voraussichtlich rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Standortzuweisung wurde mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; fehlt es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs, ist der Antrag abzulehnen.
Hochschulen dürfen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Studien- und Prüfungsordnungen erlassen, die bei mehreren Ausbildungsstandorten ein internes Zuweisungsverfahren einschließlich Auswahlkriterien regeln.
Die Einbeziehung auswärtiger Kliniken in die klinische Ausbildung kann auf § 31 Abs. 4 Satz 6 HG NRW gestützt werden; eine räumliche Beschränkung auf den Hochschulort oder dessen Umgebung ergibt sich daraus grundsätzlich nicht.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgt ein derivatives Teilhaberecht auf gleichheitsgerechten Zugang zu bestehenden Studienangeboten, nicht jedoch ein uneingeschränkter Anspruch auf Zuteilung zu einem bevorzugten Ausbildungsort innerhalb eines Studiengangs.
Ausschlussfristen für Härtefall- bzw. Sonderanträge in Standortverteilungsverfahren sind sachlich gerechtfertigt, wenn nur so ein geordnetes, chancengleiches Zuweisungsverfahren ohne fortlaufende Rangverschiebungen gewährleistet werden kann.
Leitsatz
Zuweisung zum auswärtigen Studienstandort voraussichtlich rechtmäßig
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig dem Studienstandort C. zuzuweisen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Zuweisung des Studienstandortes C. zu haben.
Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der C. für den integrierten Reformstudiengang Medizin vom 19. November 2018 (StudO) findet das Studium an der C. im zweiten Studienabschnitt (§ 6 Abs. 1 Satz 5) an den Standorten im Raum C. und in P. statt, wobei die Ausbildung während der ersten beiden Semester des zweiten Studienabschnitts regelmäßig im Raum C. erfolgt. An welchem Standort die Ausbildung ab dem dritten Semester fortgesetzt wird, entscheidet die Studiendekanin/der Studiendekan nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9.
Die Antragsgegnerin durfte diese Regelungen erlassen. Sie beruhen auf § 2 Abs. 4 und § 64 Hochschulgesetz NRW (HG). Danach erlassen die Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen, u.a. Studien- und Prüfungsordnungen. Da es angesichts der vorhandenen Standorte Raum C. und P. eines hochschulinternen Zuweisungsverfahrens bedurfte, hatte die Antragsgegnerin dieses im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, zu der die Organisation des Studiums zählt, zu regeln. Dem hat sie durch § 5 Abs. 6 bis 9 StudO Rechnung getragen.
Es fehlt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht an einer Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung der Kliniken am Standort P. in die klinische Ausbildung. Sie beruht auf § 31 Abs. 4 Satz 6 HG. Danach wirken zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum der Universität C. zusammengefasst sind (sogenanntes „XXX Modell“). Zum „XXX Modell“ zählten vor der Erweiterung nach P. ausgewählte Kliniken aus C. und I. . Durch Kooperationsvertrag vom 6. Mai 2015 wurde das Universitätsklinikum C. durch die Hinzunahme weiterer besonders qualifizierter Kliniken aus P. erweitert.
Die Berechtigung zum Abschluss von Kooperationsverträgen ist nicht auf das Gebiet der Stadt C. oder auf unmittelbar angrenzende Gebiete beschränkt. Der Wortlaut des § 31 Abs. 4 Satz 6 HG nimmt eine solche räumliche Begrenzung nicht vor. Auch der Sinn und Zweck gebietet es nicht. Es ist Sache der Hochschule, das Studium zu organisieren und für die klinische Ausbildung geeignete Kooperationspartner zu finden. Auch Kliniken außerhalb des näheren Umkreises können dem Fachbereich Medizin der C. der der Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dienen und sich aktiv an der Nachwuchsförderung beteiligen. Mit der Ausweitung auf vorhandene (entferntere) Institute kann zusätzlich die Bildung von Forschungsschwerpunkten ausgebaut werden.
Die Einbeziehung auswärtiger Kliniken stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Es ist schon fraglich, ob die Einbeziehung überhaupt die Berufsfreiheit der Studierenden beeinträchtigt. Den Studierenden wird die Fortsetzung und Beendigung ihres Studiums ermöglicht. Sie bleiben auch ordentliche Studierende der C. . Jedenfalls wäre ein Eingriff durch den Zweck, dem drohenden Defizit an Fachkräften im Bereich der Medizin durch die Einbeziehung möglichst weiterer geeigneter Kliniken zu begegnen (vgl. Entschließungsantrag, LT-Dr. 16/1554), gerechtfertigt. Die Einbeziehung erweist sich auch als verhältnismäßig, weil die längere Fahrzeit oder die vorübergehende Wohnortverlegung für Studierende vor dem Hintergrund der Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze grundsätzlich zumutbar ist und mögliche Härten bzw. erhebliche Nachteile durch die Regelungen des § 5 Abs. 9 Buchst. b) und c) aufgefangen werden.
Die Antragsgegnerin war auch durch die von der Antragstellerin angeführte „Studienortwahlfreiheit“ nicht gehalten, die durch sie angebotene Ausbildung auf den Sitz der Hochschule (bzw. die nähere Umgebung) zu beschränken. Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 S. 1 iVm Art. 3 Abs.1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Es handelt sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris m.w.N.
Vorliegend ist, wie ausgeführt, nicht der Zugang zum Studium selbst betroffen, denn den Studierenden wird die Fortsetzung und Beendigung ihres Medizin-Studiums nach der für sie geltenden Studienordnung ermöglicht. Die Studierenden sind grundsätzlich gehalten, sich vor der Entscheidung für eine bestimmte Universität durch einen Blick in die Studienordnung über die Modalitäten des Studiums (verpflichtendes Auslandssemester, auswärtige Veranstaltungen, abweichender Studienort) zu informieren und diese in die Studienortwahl einzubeziehen. Auch der Antragstellerin hätte die Aufteilung des zweiten Studienabschnitts auf die Standorte Raum C. und P. bei Bewerbung um einen Studienplatz bekannt sein müssen. Dennoch hat sie sich für die C. entschieden.
Selbst wenn Art. 12 GG das Recht einschließt, innerhalb eines Studiums an einer Hochschule den konkreten Ausbildungsort auszuwählen, besteht dieser Anspruch nicht uneingeschränkt. Das Teilhaberecht reicht nicht so weit, dass jeder beanspruchen könnte, die Zulassung zu dem bevorzugten Ausbildungsort tatsächlich zu erhalten. Wesentlich ist, dass die Zuteilung der Standorte im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolgt.
Das ist hier der Fall. Nach § 5 Abs. 9 StudO berücksichtigt die Antragsgegnerin zunächst die Zuweisungswünsche und ermittelt sodann nach dem Zufalls-Losverfahren eine Rangliste für den höher nachgefragten Standort (Buchst. a). Von der Zuweisung an einen anderen Studienort bleiben nach § 5 Abs. 9 Buchst. b) StudO Studierende ausgenommen, in deren Person die Gründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VergabeVO NRW erfüllt sind. Das waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Studienordnung im November 2018 Personen mit amtlich festgestellter Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 1) bzw. Personen mit einziger Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten (Nr. 2).
Die VergabeVO NRW ist mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 außer Kraft getreten. Die Studienplatzvergabeverordnung NRW (StudienplatzVVO NRW), die nach der Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 erlassen wurde und die VergabeVO NRW ersetzt hat, enthält in § 21 Absatz 1 keine Nummern 1 und 2 und sieht auch keine entsprechenden Ausnahmegründe vor, sondern regelt den Erlass von Bescheiden. Maßgeblich ist vorliegend allerdings § 21 der VergabeVO NRW in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StudO (November 2018) galt, da es sich bei der Verweisung in § 5 Abs. 9 Buchst b) StudO um eine statische Verweisung handelt. Dafür spricht, dass die Vorschrift nicht mit dem Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ benannt wird und sich der Antragsgegner ersichtlich genau die im Jahr 2018 in der VergabeVO NRW genannten Gruppen zu eigen machen wollte. Zudem hätte eine dynamische Verweisung dazu geführt, dass sich der Antragsgegner seiner Entscheidungskompetenz über die Zuweisungskriterien entledigt hätte, denn die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in NRW unterfällt der Verordnungskompetenz des Landes NRW.
Inhaltlich bestehen gegen die Bezugnahme auf diese Bestimmungen der VergabeVO NRW a.F. und ihre Einbeziehung in die Zuweisungsentscheidung keine Bedenken. Sie trägt ersichtlich besonderen Härtefällen Rechnung.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind auch die weiteren Lebensumstände der Studierenden nicht unberücksichtigt geblieben: Nach § 5 Abs. 9 Buchst c) StudO sind zusätzlich diejenigen Studierenden von der Zuweisung ausgenommen, für die die Zuweisung an diesen Standort bei Anlegung eines strengen Maßstabes mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Solche Umstände sind durch einen Antrag (Sonderantrag) in Textform innerhalb der von der Studiendekanin/dem Studiendekan gesetzten und fakultätsüblich bekanntgemachten Frist geltend und glaubhaft zu machen. Diese Regelung soll ermöglichen, auf individuelle Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (vgl. „Informationen zum Standortvergabeverfahren für die Studienstandorte C. / I. bzw. P. 2022/23“, Anlage 2 zur Antragsschrift).
Unter Zugrundelegung dieser Regelungen ist die hinsichtlich der Antragstellerin ergangene Zuweisungsentscheidung zum Studienstandort P. bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Da die Antragstellerin innerhalb der Antragsfrist keinen Sonderantrag gestellt hatte, wurde sie nicht vorrangig berücksichtigt. Mit der im Losverfahren ermittelten Rangnummer (249) kam sie bei ihrem Wunschort C. /I. nicht zum Zuge. Hierbei hat die Antragsgegnerin zu Recht eine Kapazität in C. /I. von 186 und in P. von 60 angenommen. Da angesichts erhöhter Rückmeldungen tatsächlich 290 Studierende zu verteilen waren, hat die Antragsgegnerin die Aufnahmezahlen an beiden Standorten entsprechend dem Verhältnis 186 zu 60 erhöht (C. /I. : 75,6 % = 219 Studierende, P: 24,4 % = 71 Studierende). Das ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre die Antragstellerin angesichts ihres Rangplatzes auch dann nicht dem Standort C. /I. zugeteilt worden, wenn der gesamte „Überhang“ dem Standort C. /I. zugewiesen worden und es beim Standort P. bei 60 Plätzen geblieben wäre (vgl. Rangliste, Anlage 3 zur Antragserwiderung).
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin habe in ihren Informationsveranstaltungen dazu aufgerufen, die Sonderanträge gemäß der Prüfungsordnung nicht zu stellen, da sich Student:innen nur wegen ihrer Nebenberufe nicht auf eine Ausnahme berufen könnten, kann sie daraus nichts für sich herleiten. Es spricht schon nach der Wiedergabe durch die Antragstellerin viel dafür, dass sich diese Aussage nur auf „studentische Nebenjobs“ und nicht auf Beschäftigungsverhältnisse zur Finanzierung des Studiums bezogen hat. Davon unabhängig waren für die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin ausgegebenen und veröffentlichten „Informationen zum Standortvergabeverfahren für die Studienstandorte C. / I. bzw. P. 2022/23“ maßgeblich. Diese Informationsschrift enthält Hinweise zu den Sonderanträgen, zu deren Begründetheit und nennt unter Ziffer 3.3 ausdrücklich ein „im Zeitpunkt der Antragstellung bereits am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis und Finanzierung des Studiums mit den Einkünften aus dieser Berufstätigkeit“. Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Informationsschrift, die der Antragstellerin zugänglich war, ist es ihr anzulasten, dass sie von einem fristgemäßen Sonderantrag abgesehen hat.
Die vorgetragenen Gründe der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht nachträglich als Sonderantrag gewertet. Die in § 5 Abs. 9 Buchst. c) Satz 2 StudO vorgesehene Fristbestimmung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das durchzuführende Auswahl- und Zuweisungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten feststehen. Eine Auswahl und Zuweisung an die Studienorte ist nur möglich, wenn die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Zuweisungsverfahren jede Entscheidung zu Gunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge zu berücksichtigen, hätte dies ständige Verschiebungen in der Rangfolge zur Konsequenz, was der Antragsgegnerin die rechtzeitige Zuweisung der Studienstandorte unmöglich machte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 7. Dezember 2010 – 13 B 1481/10 – juris Rn. 5 m.w.N. (zur vergleichbaren Situation bei der Studienplatzvergabe).
Dem Umstand, dass bei freiwerdenden Kapazitäten im Rahmen eines neuen Verteilungsverfahrens ein erstmaliger Sonderantrag berücksichtigt werden könnte, hat die Antragsgegnerin durch die Regelung des § 5 Abs. 9 Buchst. b) Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die Antragstellerin der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.