Eilantrag auf Immatrikulation ohne Zahlung des Studienbeitrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Studierende beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um ohne Zahlung des Studienbeitrags immatrikuliert zu werden. Das Gericht stellte fest, dass die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs.1 Nr.1 StBAG mit Antrag auf Immatrikulation/Rückmeldung entsteht und keiner Einzelverfügung bedarf. Einen Anordnungsgrund sah das Gericht nicht, weil der Betrag von 500 € nicht von vornherein unzumutbar war und der Antragsteller die Unzumutbarkeit nicht substantiiert darlegte; durch vorläufige Zahlung unter Vorbehalt lassen sich Nachteile abwenden.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Immatrikulation ohne Zahlung des Studienbeitrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen entsteht mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch einen Heranziehungsbescheid.
Studienbeiträge nach StBAG sind keine Gebühren im engeren Sinn, sondern Beiträge zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung mit typischerweise beitragsrechtlicher Natur.
Ist die Entrichtung des Beitrags Voraussetzung für Immatrikulation oder Rückmeldung, wird Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung inzident im Verfahren gegen die Verweigerung der Immatrikulation/Rückmeldung gewährt; für vorläufigen Rechtsschutz ist regelmäßig das Verfahren nach § 123 VwGO statthaft.
Für die Gewährung einer Regelungsanordnung im Zusammenhang mit einer streitigen Zahlungspflicht muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Zahlung unzumutbar ist; eine vorläufige Zahlung unter Vorbehalt kann zumutbar und geeignet sein, wesentliche Nachteile abzuwenden.
Leitsatz
1. Zur Konkretisierung der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrags bedarf es keines Verwaltungsaktes (Heranziehungsbescheides). Die Pflicht folgt aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG i.V.m. der Beitragssatzung der Hochschule.
2. Sofern die Entrichtung des Studienbeitrags Voraussetzung für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung ist, wird Rechtsschutz gegen die Erhebung des Studienbeitrags inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Immatrikulation oder die etwaige Exmatrikulation gewährt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 333, - Euro.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Studierender der Universität E. . Für seine Rückmeldung zum Sommersemester 2007 wurde ihm von der Antragsgegnerin ein vorausgefüllter Überweisungsauftrag über einen Betrag von 655,71 Euro übersandt. Dem Formular war ein Quittierungsabschnitt beigefügt, auf dem hinter dem Betrag von 655,71 Euro der Verwendungszweck "Semesterbeiträge / - gebühren" angefügt war. Bezüglich der Studiengebühren verweist das Schreiben auf die Homepage der Universität E. (http.www.zfs.uni-E. .de), wo wiederum wegen der Erhebung von Studiengebühren ab dem Sommersemester 2007 auf die aktuelle Beitragssatzung der Hochschule verwiesen wird.
Der Antragsteller hat - unstreitig - an die Antragsgegnerin einen Beitrag von 155,71 Euro überwiesen und die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Januar 2007 aufgefordert, ihm wegen der Erhebung von Studiengebühren einen Bescheid zukommen zu lassen, weil er - der Antragsteller - beabsichtige, gegen die Erhebung von Studiengebühren Widerspruch zu erheben.
Am 22. Februar 2007 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin auf telefonische Nachfrage erklärt, dass er keinen Studentenausweis erhalten werde, solange er nicht die Studiengebühr entrichtet habe.
Am 27. Februar 2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt: Er sei nach seinem Abitur im Sommer 2005 zum Wehrdienst einberufen worden. Im Jahre 2005 seien nur 40% der Wehrpflichtigen seines Jahrganges eingezogen worden, so dass er gegenüber der Mehrzahl der Wehrpflichtigen einen zeitlichen Nachteil von zwei Semestern erlitten habe. Er wolle im Widerspruchsverfahren gegen einen Studiengebührenbescheid erreichen, (studiengebührenmäßig) so gestellt zu werden, wie die Wehrpflichtigen seines Jahrgangs, die nicht eingezogen worden seien. Allerdings benötige er dazu einen Verwaltungsakt, den die Antragsgegnerin nicht erlassen wolle. Da er wisse, dass er erfolgreich weder eine Klage erheben noch einen vorläufigen Rechtsschutzantrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes stellen könne, müsse er seine (vorläufige) Immatrikulation beantragen, weil er davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin sodann einen Gebührenbescheid erlassen würde. Er benötige dringend eine Immatrikulationsbescheinigung, weil diese u.a. Voraussetzung für die Weitergewährung des Kindergeldes an seine Eltern sei und ohne Kindergeld ab dem 1. April 2007 sein Lebensunterhalt gefährdet sei. Ihm sei auch klar, dass er die Studiengebühren - mangels aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs - zunächst entrichten müsse.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zu immatrikulieren und ihm einen Studentenausweis auszustellen.
Die Antragsgegnerin hat bislang auf den Antrag noch nicht erwidert.
II.
1. Der Antrag des Antragstellers ist grundsätzlich statthaft: Die Antragsgegnerin erhebt die streitige semesterliche "Studiengebühr" in Höhe von 500,- Euro aufgrund ihrer "Satzung der Universität E. über die Erhebung von Studienbeiträgen, Hochschulabgaben und Hochschulgebühren" vom 28. September 2006. Bei dieser "Studiengebühr" handelt es sich nicht um eine Gebühr im Rechtssinne, sondern um einen Beitrag. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 2 der Satzung sowie der Terminologie der höherrangigen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 10 des Hochschulgesetzes - HG - vom 14. März 2000 in der Fassung vom 21. März 2006, § 2 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben - StBAG NRW - vom 21. März 2006 und der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juni 2006; das entspricht auch der materiellen Qualität eines Beitrags als einer Abgabe, die zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Inanspruchnahme von dem erhoben werden kann, dem die Einrichtung besondere, anderen nicht zufließende Vorteile bringt.
Die Pflicht (der Studierenden) zur Entrichtung des Studienbeitrags aufgrund der Beitragssatzung entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder - wie vorliegend - auf Rückmeldung und bedarf folglich keiner weiteren Konkretisierung auf die Studierenden in Form jeweils zu erlassender (belastender) Verwaltungsakte (Heranziehungsbescheide). Sofern die Entrichtung des Studienbeitrags - wie vorliegend aufgrund der Einschreibungsordnung der Universität E. vom 18. Mai 2000 - u.a. Voraussetzung für die Immatrikulation bzw. die Rückmeldung ist, wird Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung inzident im Rahmen des Rechtsbehelfs gegenüber der Verweigerung der Immatrikulation bzw. Rückmeldung gewährt, d.h. regelmäßig im Rahmen einer Verpflichtungsklage. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist damit regelmäßig das Verfahren nach § 123 VwGO statthaft, also auch der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Rückmeldung zum Sommersemester 2007 ohne Entrichtung des Studienbeitrags in Höhe von 500,- Euro.
2. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in dem Sinne nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine antragsgemäße Entscheidung erforderlich ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden:
In vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO stellt sich bei einer streitigen Zahlungspflicht regelmäßig und so auch hier die Frage, inwieweit dem Rechtsuchenden zugemutet werden kann, der streitigen Leistungspflicht zumindest unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Überprüfung in der Hauptsache - also einer Klage auf Erstattung, die der Antragsteller erheben kann - zunächst nachzukommen, um so etwaige wesentliche Nachteile selbst abzuwenden. Das ist regelmäßig eine Frage der Höhe des streitigen Betrages einerseits und der wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden andererseits. Die Kammer geht davon aus, dass eine (unter Vorbehalt gestellte) Zahlung von 500, - Euro nicht von vornherein unzumutbar ist, sondern dass die Unzumutbarkeit jeweils im Einzelfall zu belegen ist. Der Antragsteller beruft sich auch selbst nicht darauf, dass er oder seine ggf. unterhaltspflichtigen Eltern durch die Zahlung von 500,- Euro in eine unzumutbare wirtschaftliche Notlage gerieten, obwohl er in seiner Antragsbegründung selbst davon ausgeht, den Studentenbeitrag ggf. zunächst entrichten zu müssen. Im übrigen rügt der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Studentenbeitrags weder dem Grunde noch der Höhe nach, sondern sieht sich nur ungerecht behandelt im Vergleich zu den im Jahre 2005 nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen seines Jahrgangs, woraus zu schließen ist, dass der Antragsteller den vorliegenden Antrag jedenfalls nicht vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat. Soweit er etwaige wirtschaftliche Nachteile durch Wegfall des monatlichen Kindergeldes anspricht, kann der Antragsteller diese durch die ihm zumutbare Zahlung (unter Vorbehalt) von 500,- Euro selbst abwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer 2/3 der semesterlichen Studiengebühr in Ansatz gebracht hat.