Einstweilige Anordnung: Keine Gestattung des Schulwechsels mangels besonderer Gründe
KI-Zusammenfassung
Eltern begehrten im Eilverfahren die vorläufige Aufnahme ihrer schulpflichtigen Tochter in eine nicht zuständige Grundschule. Streitfrage war, ob „besondere Gründe“ i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG NRW den Durchbruch der Schulbezirksbindung rechtfertigen. Das VG lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Berufliche/organisatorische Erwägungen, allgemeines Betreuungsinteresse, soziale Bindungen sowie Grenzlage zum anderen Schulbezirk genügten nicht; das Attest begründe kein konkretes zwingendes Betreuungsbedürfnis.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Grundschule abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus.
Die Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule nach § 6 Abs. 3 SchPflG NRW erfordert „besondere Gründe“, die eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Schulbezirke und dem Individualinteresse gebieten.
Organisatorische Erleichterungen für Eltern durch Wege zur Arbeitsstätte und allgemeine Betreuungswünsche begründen regelmäßig keinen unzumutbaren Nachteil, der als besonderer Grund i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG NRW anerkannt werden kann, wenn die Betreuung im Rahmen der zuständigen Schule bzw. durch zumutbare Dispositionen sichergestellt werden kann.
Ein ärztliches Attest stützt einen besonderen Grund nur, wenn es nachvollziehbar konkrete Tatsachen zum Bedarf gerade einer Betreuung bis in den späten Nachmittag darlegt; eine bloße Empfehlung ohne Begründung genügt nicht.
Soziale Kontakte (Spielkameraden) und die Lage des Wohnortes im Grenzbereich zweier Schulbezirke stellen für sich genommen keinen besonderen Grund dar, der die Schulbezirksbindung durchbrechen könnte.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe: I. Die Antragsteller sind mit ihrer Tochter......, deren Schulpflicht am 1. August 2003 beginnt, im Schulbezirk der ................." wohnhaft, die somit die Pflichtschule von ...........ist.
Unter dem 29. November 2002 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner einem Besuch der ..........." zuzustimmen. Zur Begründung führten sie aus, dass es aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen (Aufnahme der beruflichen Tätigkeit durch die Kindesmutter nach Erziehungsurlaub und Beurlaubung sowie Wiedereingliederung nach einjähriger Erkrankung wegen Aneurysma-Operation im Kopf) erforderlich sei, dass ......zeitweise durch eine dritte Person betreut werde. Diese Betreuungsperson wohne in der Nähe der......... Die Antragsteller fügten insoweit eine entsprechende Erklärung der Frau ......bei, die darin bestätigte, dass sie ......nach der Schule zeitweise betreuen werde. Ferner überreichten die Antragsteller eine Bescheinigung des Finanzamtes......., wonach die Arbeitszeit der Antragstellerin bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr montags bis freitags vier Stunden betrage. Bedingt durch regelmäßige Fortbildungen sei die Anwesenheit der Antragstellerin an diesen Tagen ebenfalls nachmittags erforderlich. Des Weiteren trugen die Antragsteller vor, dass die .......in der Nähe des Finanzamtes .......liege, so dass ......auf dem Weg zur Arbeit zur Schule gebracht und auf dem Rückweg wieder abgeholt werden könne. Zudem würden Nachbarkinder die .......besuchen, so dass auch ein gemeinsames Bringen und Abholen möglich sei. Der Antrag war mit dem Befürwortungsvermerk der ....................................................versehen.
Unter dem 30. Januar 2003 teilte die .......................schule den Antragstellern mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne.
Zur Situation an der .........................schule ergibt sich anhand der vorliegenden Unterlagen insoweit Folgendes: Die Grundschule an der ..............................wird im Schuljahr 2003/04 3-zügig geführt und in die jeweiligen Eingangsklasse werden (einschließlich der Wiederholer) 28 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Nach den vorliegenden Unterlagen wurden dabei an der .....................schule insgesamt 30 Aufnahmeanträge von nicht im Schulbezirk dieser Schule wohnhaften Schülerinnen und Schülern gestellt; darunter war auch der Antrag der Antragsteller. Von diesen 30 Anträgen sind im Einvernehmen der jeweiligen Schulleitungen 17 Anträge positiv beschieden worden, und zwar weil entweder bereits Geschwisterkinder die ........................schule besuchen oder aber wegen eines beabsichtigten und glaubhaft gemachten Umzugs in den Einzugsbereich der Schule. Die übrigen Anträge waren sämtlich mit einem Betreuungsbedürfnis im Bezirk der ....................schule begründet und wurden zur Entscheidung an den Antragsgegner weiter geleitet. Dieser wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2003 an den Schulträger und teilte diesem mit, dass die Zulassungswünsche nur im Falle der Bildung von vier Eingangsklassen an der ...................schule berücksichtigt werden könnten. Eine vierte Eingangsklasse könnte nach Mitteilung der Schulleiterin allerdings nur eingerichtet werden, wenn der Mehrzweckraum als Klassenraum genützt würde. Der Antragsgegner bat um Mitteilung, ob einer Aufstockung der Zügigkeit zugestimmt werde. Einer solchen Aufstockung stimmte der Schulträger in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 14. April 2003 nicht zu, da ein normaler Klassenraum für eine vierte Eingangsklasse nicht zur Verfügung stehe.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte der Antragsgegner daraufhin den Antrag ab.
Dagegen erhoben die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Mai 2003 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie ergänzend zu den bereits oben dargelegten Gründen vor: .......sei aus der Siedlung ......das einzige Kind, dass die Gemeinschaftsgrundschule .......straße besuchen werde, während ihre bisherigen Spielkameraden an der .......eingeschult würden. Zum Wohle des Kindes müsse dieses angesichts der vorgetragenen Argumente in die ........schule eingeschult werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass alle verbliebenen Anträge auf Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule vergleichbar seien. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die Familie im unmittelbaren Grenzbereich beider Schulbezirke wohne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Begründung lägen keine besonderen Gründe für den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule vor. Die organisatorischen Schwierigkeiten, die durch die Berufstätigkeit beider Sorgeberechtigter entstünden, könnten hier auch beim Besuch der zuständigen Grundschule bewältigt werden. So biete die Grundschule ...........eine durchgängige Betreuung von Kindern im Rahmen der Maßnahme Schule von acht bis eins" an. Da die Antragstellerin fünf Tage in der Woche jeweils vier Stunden lang arbeite und ihr dabei ein Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr zur Verfügung stehe, könne sie ihrer Berufstätigkeit in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr nachgehen und gleichzeitig für einen geordneten Schulbesuch ihres Kindes sorgen. Des Weiteren seien hier für die Entscheidung des Schulträgers auch organisatorische Gründe maßgebend gewesen.
Am 25. Juli 2003 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 30. Juli 2003 zudem Klage - 4 K 3746/03 erhoben. Ergänzend tragen sie vor, dass das Betreuungsangebot der Gemeinschaftsgrundschule .......nicht ausreichend sei, da es einer Betreuung des Kindes auch in den späten Nachmittagstunden bedürfe. Die Antragsteller beziehen sich insoweit auf ein die Antragstellerin betreffendes ärztliches Attest des Herrn......, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. August 2003, in dem es heißt: D. o.g. Pat. befindet sich wegen einer neurologischen Erkrankung in hiesiger regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Die Aufnahme der schulpflichtigen Tochter in einer Schule mit Betreuungsmöglichkeit bis in den späten Nachmittag hinein wird daher ärztlicherseits dringend empfohlen."
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Tochter .......vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 3746/03 den Besuch der Gemeinschaftsgrundschule an der ............zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 4 L 1873/03 und 4 K 3746/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA Hefte 1 u. 2 ) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein- Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchPflG -), kann die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung bestimmte Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger aus besonderen Gründen den Besuch einer anderen als der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchPflG zuständigen Schule gestatten.
Im Falle der Tochter der Antragsteller ist aufgrund deren Wohnsitzes örtlich zuständige Grundschule die Gemeinschaftsgrundschule an der....... Um - wie gewünscht - die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen zu können, bedarf die Tochter der Antragsteller nach der oben genannten Vorschrift somit einer Gestattung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die diesbezügliche Zuständigkeitsbestimmung ist erfolgt durch § 5 Abs. 1 a) der Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten" - ZustVOSchulR - vom 30. März 1985 in der Fassung vom 18. Mai 2002 (BASS 10-32 Nr. 50). Danach entscheidet über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule nach § 6 Abs. 3 SchPflG das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere (Grund-) Schule innerhalb seines Bezirks liegen. Soweit nach § 5 Abs. 2 ZustVOSchulR auf eine Entscheidung des Schulamtes verzichtet werden kann, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betreffenden Schulträger besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen, so gilt diese Ausnahmevorschrift - ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 3 SchPflG - nicht, weil die Schulleiterin der ......ihr Einvernehmen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erklärt hat.
Es lässt sich insoweit nicht feststellen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, der Tochter der Antragsteller wegen Vorliegens besonderer Gründe im Sinne der vorgenannten Vorschrift den Besuch der ............zu gestatten. Besondere Gründe in diesem Sinne liegen immer dann vor, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, d.h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers, nicht gerechtfertigt erscheint, dass dieser die (nachteiligen) Folgen hinnehmen muss, die mit dem aus § 6 Abs. 2 SchPflG resultierenden Zwang zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen würden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, macht eine umfassende Abwägung der (unter Umständen) widerstreitenden Interessen dergestalt notwendig, dass das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Durchsetzung der Schulbezirksverordnung gerade in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall mit dem Individualinteresse an einer Durchbrechung der Verordnung in diesem Fall abzuwägen ist. Diese Abwägung fällt um so eher zu Gunsten des die Gestattung i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG begehrenden Schülers aus, je schwerwiegender - einerseits - die ihn im Falle einer Ablehnung seines Antrags treffenden Nachteile sind und je geringer - andererseits - die (konkrete) Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Bezirksverordnung bei einer Stattgabe beschaffen ist. Die Bildung von Schulbezirken dient dabei im öffentlichen Interesse einer ausgewogenen Verteilung der Schüler auf die Grundschulen. Dazu gehört es u.a., die Schulbezirke im Interesse sinnvoller Klassenfrequenzen und entsprechend der räumlichen und sächlichen Ausstattung der einzelnen Grundschulen zu bilden. Nach diesen Grundsätzen ist im Falle der Tochter der Antragsteller nicht von einem besonderen Grund i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG auszugehen:
Der Umstand, dass die Antragsteller beim Finanzamt .........arbeiten und wohl die Antragstellerin und Kindesmutter bei ihrer Teilzeitstelle .......auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause mitnehmen könnte, mag im Hinblick auf eine Beförderung des Kindes aus organisatorischen Gründen den Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen, die in der Nähe des Finanzamtes..................................... zu besuchen. Die angedeuteten, etwaigen organisatorischen Probleme der Eltern bei einer beabsichtigten Begleitung oder Beförderung ihrer Tochter .........können indessen nicht als unzumutbarer Nachteil infolge des Besuchs der Pflichtschule gewertet werden. Darüber hinaus hat die Bezirksregierung Münster im Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des Umstandes, dass die zuständige Grundschule an ....................eine durchgängige Betreuung der Schüler von 8.00 bis 13.00 Uhr anbietet und die Antragstellerin vier Stunden täglich bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr arbeitet, diese somit die Möglichkeit hat, ihrer Berufstätigkeit z.B. in der Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr nachzugehen, wodurch sie ihre Tochter zugleich zur Schule bringen und wieder abholen kann. Dem sind die Antragsteller bezogen auf die Beförderung ihrer Tochter auch nicht entgegen getreten.
Auch mit dem ferner von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, dass aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen eine zeitweise Betreuung ihrer Tochter ........durch eine dritte Person erforderlich sei, und zwar durch die in der Nähe der ........wohnende Frau......., ist ein besonderer Grund zum Besuch der ......................schule durch ........nicht substantiiert dargetan worden. Zum einen ist bereits nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum überhaupt eine dritte Person ...... betreuen müsste. Denn die Berufstätigkeit der Antragstellerin und Kindesmutter lässt sich in zeitlicher Hinsicht - wie bereits oben dargelegt - mit der Betreuung von .....in Einklang bringen; dies bestreiten auch die Antragsteller letztlich nicht. Sie berufen sich vielmehr unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ......vom 13. August 2003 nun darauf, dass eine Betreuungsmöglichkeit für ......bis in den späten Nachmittag bestehen müsse. Indessen sind dem genannten Attest Gründe hierfür nicht zu entnehmen, so dass dem Attest keine maßgebliche Bedeutung für das Verfahren zukommen kann. Sofern man in Ansehung des Attestes davon ausgeht, dass ein Betreuungsbedürfnis für .......etwa zu den Zeiten besteht, zu denen sich die Antragstellerin und Kindesmutter (wohl nachmittags) in ärztlicher Behandlung befindet, ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum die Termine nicht so gelegt werden können, dass die Betreuung von .....durch den Antragsteller und Kindesvater sichergestellt werden kann. Zum anderen ist aber auch weder dargetan noch ersichtlich, warum die Antragstellerin und Kindesmutter ihre Tochter nicht an Nachmittagen, an denen sie Arzttermine bei ......wahrnimmt, zur Betreuung zu Frau ......bringen und wieder abholen könnte. Der Wunsch der Antragsteller, ihre Tochter die ......besuchen zu lassen, ist zwar verständlich, kann rechtlich allerdings nicht als besonderer Ausnahmegrund" gewertet werden.
Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass alle Spielkameraden ihrer Tochter ......in die .....schule eingeschult würden, während kaum Kontakt zu Kindern bestünde, die die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen würden, ist dies ebenfalls ein wenig überzeugender Aspekt. Das aufgezeigte öffentliche Interesse an der Einhaltung der Schulbezirksverordnung kann nicht den individuellen - wenn auch nachvollziehbaren - persönlichen Bindungen einzelner Schüler hintenan gestellt werden, wenn nicht im Einzelfall der Verlust derartiger Bindungen zu einem Nachteil führen würde, der ungleich schwerer wiegt, als die Nachteile durch ein Aufweichen" der Schulbezirke. Eine persönliche Betroffenheit der Tochter der Antragsteller mit solchem Gewicht ist nicht vorgetragen worden.
Rechtlich irrelevant ist es ebenfalls, dass die Antragsteller an der Grenze zum Schuleinzugsbereich der ........schule wohnen. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen führt notwendigerweise dazu, dass Personen in derartigen Grenzbereichen wohnen; hieraus kann sich damit kein besonderer Grund zum Besuch der unzuständigen Grundschule ergeben.
Liegt damit ein besonderer Grund" i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG nicht vor, so ist es rechtlich ohne Belang, dass die Pfefferackerschule nicht die volle Bandbreite von 30 Schülern pro Klasse (vgl. § 5 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes) ausgeschöpft hat, zumal der Klassenfrequenzrichtwert ohnehin bei lediglich 24 Schülern liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rubrum
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
3.
Gründe
I. Die Antragsteller sind mit ihrer Tochter......, deren Schulpflicht am 1. August 2003 beginnt, im Schulbezirk der "................." wohnhaft, die somit die Pflichtschule von ...........ist.
Unter dem 29. November 2002 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner einem Besuch der "..........." zuzustimmen. Zur Begründung führten sie aus, dass es aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen (Aufnahme der beruflichen Tätigkeit durch die Kindesmutter nach Erziehungsurlaub und Beurlaubung sowie Wiedereingliederung nach einjähriger Erkrankung wegen Aneurysma-Operation im Kopf) erforderlich sei, dass ......zeitweise durch eine dritte Person betreut werde. Diese Betreuungsperson wohne in der Nähe der......... Die Antragsteller fügten insoweit eine entsprechende Erklärung der Frau ......bei, die darin bestätigte, dass sie ......nach der Schule zeitweise betreuen werde. Ferner überreichten die Antragsteller eine Bescheinigung des Finanzamtes......., wonach die Arbeitszeit der Antragstellerin bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr montags bis freitags vier Stunden betrage. Bedingt durch regelmäßige Fortbildungen sei die Anwesenheit der Antragstellerin an diesen Tagen ebenfalls nachmittags erforderlich. Des Weiteren trugen die Antragsteller vor, dass die .......in der Nähe des Finanzamtes .......liege, so dass ......auf dem Weg zur Arbeit zur Schule gebracht und auf dem Rückweg wieder abgeholt werden könne. Zudem würden Nachbarkinder die .......besuchen, so dass auch ein gemeinsames Bringen und Abholen möglich sei. Der Antrag war mit dem Befürwortungsvermerk der ....................................................versehen.
Unter dem 30. Januar 2003 teilte die .......................schule den Antragstellern mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne.
Zur Situation an der .........................schule ergibt sich anhand der vorliegenden Unterlagen insoweit Folgendes: Die Grundschule an der ..............................wird im Schuljahr 2003/04 3-zügig geführt und in die jeweiligen Eingangsklasse werden (einschließlich der Wiederholer) 28 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Nach den vorliegenden Unterlagen wurden dabei an der .....................schule insgesamt 30 Aufnahmeanträge von nicht im Schulbezirk dieser Schule wohnhaften Schülerinnen und Schülern gestellt; darunter war auch der Antrag der Antragsteller. Von diesen 30 Anträgen sind im Einvernehmen der jeweiligen Schulleitungen 17 Anträge positiv beschieden worden, und zwar weil entweder bereits Geschwisterkinder die ........................schule besuchen oder aber wegen eines beabsichtigten und glaubhaft gemachten Umzugs in den Einzugsbereich der Schule. Die übrigen Anträge waren sämtlich mit einem Betreuungsbedürfnis im Bezirk der ....................schule begründet und wurden zur Entscheidung an den Antragsgegner weiter geleitet. Dieser wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2003 an den Schulträger und teilte diesem mit, dass die Zulassungswünsche nur im Falle der Bildung von vier Eingangsklassen an der ...................schule berücksichtigt werden könnten. Eine vierte Eingangsklasse könnte nach Mitteilung der Schulleiterin allerdings nur eingerichtet werden, wenn der Mehrzweckraum als Klassenraum genützt würde. Der Antragsgegner bat um Mitteilung, ob einer Aufstockung der Zügigkeit zugestimmt werde. Einer solchen Aufstockung stimmte der Schulträger in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 14. April 2003 nicht zu, da ein normaler Klassenraum für eine vierte Eingangsklasse nicht zur Verfügung stehe.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte der Antragsgegner daraufhin den Antrag ab.
Dagegen erhoben die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Mai 2003 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie ergänzend zu den bereits oben dargelegten Gründen vor: .......sei aus der Siedlung ......das einzige Kind, dass die Gemeinschaftsgrundschule .......straße besuchen werde, während ihre bisherigen Spielkameraden an der .......eingeschult würden. Zum Wohle des Kindes müsse dieses angesichts der vorgetragenen Argumente in die ........schule eingeschult werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass alle verbliebenen Anträge auf Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule vergleichbar seien. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die Familie im unmittelbaren Grenzbereich beider Schulbezirke wohne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Begründung lägen keine besonderen Gründe für den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule vor. Die organisatorischen Schwierigkeiten, die durch die Berufstätigkeit beider Sorgeberechtigter entstünden, könnten hier auch beim Besuch der zuständigen Grundschule bewältigt werden. So biete die Grundschule ...........eine durchgängige Betreuung von Kindern im Rahmen der Maßnahme "Schule von acht bis eins" an. Da die Antragstellerin fünf Tage in der Woche jeweils vier Stunden lang arbeite und ihr dabei ein Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr zur Verfügung stehe, könne sie ihrer Berufstätigkeit in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr nachgehen und gleichzeitig für einen geordneten Schulbesuch ihres Kindes sorgen. Des Weiteren seien hier für die Entscheidung des Schulträgers auch organisatorische Gründe maßgebend gewesen.
Am 25. Juli 2003 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 30. Juli 2003 zudem Klage - 4 K 3746/03 erhoben. Ergänzend tragen sie vor, dass das Betreuungsangebot der Gemeinschaftsgrundschule .......nicht ausreichend sei, da es einer Betreuung des Kindes auch in den späten Nachmittagstunden bedürfe. Die Antragsteller beziehen sich insoweit auf ein die Antragstellerin betreffendes ärztliches Attest des Herrn......, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. August 2003, in dem es heißt: "D. o.g. Pat. befindet sich wegen einer neurologischen Erkrankung in hiesiger regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Die Aufnahme der schulpflichtigen Tochter in einer Schule mit Betreuungsmöglichkeit bis in den späten Nachmittag hinein wird daher ärztlicherseits dringend empfohlen."
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Tochter .......vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 3746/03 den Besuch der Gemeinschaftsgrundschule an der ............zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 4 L 1873/03 und 4 K 3746/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA Hefte 1 u. 2 ) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein- Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchPflG -), kann die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung bestimmte Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger aus besonderen Gründen den Besuch einer anderen als der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchPflG zuständigen Schule gestatten.
Im Falle der Tochter der Antragsteller ist aufgrund deren Wohnsitzes örtlich zuständige Grundschule die Gemeinschaftsgrundschule an der....... Um - wie gewünscht - die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen zu können, bedarf die Tochter der Antragsteller nach der oben genannten Vorschrift somit einer Gestattung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die diesbezügliche Zuständigkeitsbestimmung ist erfolgt durch § 5 Abs. 1 a) der "Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten" - ZustVOSchulR - vom 30. März 1985 in der Fassung vom 18. Mai 2002 (BASS 10-32 Nr. 50). Danach entscheidet über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule nach § 6 Abs. 3 SchPflG das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere (Grund-) Schule innerhalb seines Bezirks liegen. Soweit nach § 5 Abs. 2 ZustVOSchulR auf eine Entscheidung des Schulamtes verzichtet werden kann, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betreffenden Schulträger besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen, so gilt diese Ausnahmevorschrift - ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 3 SchPflG - nicht, weil die Schulleiterin der ......ihr Einvernehmen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erklärt hat.
Es lässt sich insoweit nicht feststellen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, der Tochter der Antragsteller wegen Vorliegens besonderer Gründe im Sinne der vorgenannten Vorschrift den Besuch der ............zu gestatten. Besondere Gründe in diesem Sinne liegen immer dann vor, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, d.h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers, nicht gerechtfertigt erscheint, dass dieser die (nachteiligen) Folgen hinnehmen muss, die mit dem aus § 6 Abs. 2 SchPflG resultierenden Zwang zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen würden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, macht eine umfassende Abwägung der (unter Umständen) widerstreitenden Interessen dergestalt notwendig, dass das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Durchsetzung der Schulbezirksverordnung gerade in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall mit dem Individualinteresse an einer Durchbrechung der Verordnung in diesem Fall abzuwägen ist. Diese Abwägung fällt um so eher zu Gunsten des die Gestattung i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG begehrenden Schülers aus, je schwerwiegender - einerseits - die ihn im Falle einer Ablehnung seines Antrags treffenden Nachteile sind und je geringer - andererseits - die (konkrete) Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Bezirksverordnung bei einer Stattgabe beschaffen ist. Die Bildung von Schulbezirken dient dabei im öffentlichen Interesse einer ausgewogenen Verteilung der Schüler auf die Grundschulen. Dazu gehört es u.a., die Schulbezirke im Interesse sinnvoller Klassenfrequenzen und entsprechend der räumlichen und sächlichen Ausstattung der einzelnen Grundschulen zu bilden. Nach diesen Grundsätzen ist im Falle der Tochter der Antragsteller nicht von einem besonderen Grund i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG auszugehen:
Der Umstand, dass die Antragsteller beim Finanzamt .........arbeiten und wohl die Antragstellerin und Kindesmutter bei ihrer Teilzeitstelle .......auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause mitnehmen könnte, mag im Hinblick auf eine Beförderung des Kindes aus organisatorischen Gründen den Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen, die in der Nähe des Finanzamtes..................................... zu besuchen. Die angedeuteten, etwaigen organisatorischen Probleme der Eltern bei einer beabsichtigten Begleitung oder Beförderung ihrer Tochter .........können indessen nicht als unzumutbarer Nachteil infolge des Besuchs der Pflichtschule gewertet werden. Darüber hinaus hat die Bezirksregierung Münster im Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des Umstandes, dass die zuständige Grundschule an ....................eine durchgängige Betreuung der Schüler von 8.00 bis 13.00 Uhr anbietet und die Antragstellerin vier Stunden täglich bei einem Gleitzeitrahmen von 7.00 bis 14.00 Uhr arbeitet, diese somit die Möglichkeit hat, ihrer Berufstätigkeit z.B. in der Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr nachzugehen, wodurch sie ihre Tochter zugleich zur Schule bringen und wieder abholen kann. Dem sind die Antragsteller bezogen auf die Beförderung ihrer Tochter auch nicht entgegen getreten.
Auch mit dem ferner von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, dass aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen eine zeitweise Betreuung ihrer Tochter ........durch eine dritte Person erforderlich sei, und zwar durch die in der Nähe der ........wohnende Frau......., ist ein besonderer Grund zum Besuch der ......................schule durch ........nicht substantiiert dargetan worden. Zum einen ist bereits nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum überhaupt eine dritte Person ...... betreuen müsste. Denn die Berufstätigkeit der Antragstellerin und Kindesmutter lässt sich in zeitlicher Hinsicht - wie bereits oben dargelegt - mit der Betreuung von .....in Einklang bringen; dies bestreiten auch die Antragsteller letztlich nicht. Sie berufen sich vielmehr unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ......vom 13. August 2003 nun darauf, dass eine Betreuungsmöglichkeit für ......bis in den späten Nachmittag bestehen müsse. Indessen sind dem genannten Attest Gründe hierfür nicht zu entnehmen, so dass dem Attest keine maßgebliche Bedeutung für das Verfahren zukommen kann. Sofern man in Ansehung des Attestes davon ausgeht, dass ein Betreuungsbedürfnis für .......etwa zu den Zeiten besteht, zu denen sich die Antragstellerin und Kindesmutter (wohl nachmittags) in ärztlicher Behandlung befindet, ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum die Termine nicht so gelegt werden können, dass die Betreuung von .....durch den Antragsteller und Kindesvater sichergestellt werden kann. Zum anderen ist aber auch weder dargetan noch ersichtlich, warum die Antragstellerin und Kindesmutter ihre Tochter nicht an Nachmittagen, an denen sie Arzttermine bei ......wahrnimmt, zur Betreuung zu Frau ......bringen und wieder abholen könnte. Der Wunsch der Antragsteller, ihre Tochter die ......besuchen zu lassen, ist zwar verständlich, kann rechtlich allerdings nicht als "besonderer Ausnahmegrund" gewertet werden.
Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass alle Spielkameraden ihrer Tochter ......in die .....schule eingeschult würden, während kaum Kontakt zu Kindern bestünde, die die Gemeinschaftsgrundschule an der .......besuchen würden, ist dies ebenfalls ein wenig überzeugender Aspekt. Das aufgezeigte öffentliche Interesse an der Einhaltung der Schulbezirksverordnung kann nicht den individuellen - wenn auch nachvollziehbaren - persönlichen Bindungen einzelner Schüler hintenan gestellt werden, wenn nicht im Einzelfall der Verlust derartiger Bindungen zu einem Nachteil führen würde, der ungleich schwerer wiegt, als die Nachteile durch ein "Aufweichen" der Schulbezirke. Eine persönliche Betroffenheit der Tochter der Antragsteller mit solchem Gewicht ist nicht vorgetragen worden.
Rechtlich irrelevant ist es ebenfalls, dass die Antragsteller an der Grenze zum Schuleinzugsbereich der ........schule wohnen. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen führt notwendigerweise dazu, dass Personen in derartigen Grenzbereichen wohnen; hieraus kann sich damit kein besonderer Grund zum Besuch der unzuständigen Grundschule ergeben.
Liegt damit ein "besonderer Grund" i.S.d. § 6 Abs. 3 SchPflG nicht vor, so ist es rechtlich ohne Belang, dass die Pfefferackerschule nicht die volle Bandbreite von 30 Schülern pro Klasse (vgl. § 5 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes) ausgeschöpft hat, zumal der Klassenfrequenzrichtwert ohnehin bei lediglich 24 Schülern liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).