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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 1644/05·21.12.2005

Medizinstudium: Kein Eilrechtsschutz bei Nichterreichen der Vorauswahlgrenze im Hochschulverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium zum WS 2005/06 im Auswahlverfahren der Hochschule. Das VG lehnte ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht sei (§ 123 VwGO). Der Antragsteller lag mit einer Durchschnittsnote von 2,3 deutlich außerhalb der von der Hochschule zur Vorauswahl herangezogenen Grenze (Einladung nur bis 1,8). Offene Rechtsfragen zur Wirksamkeit/Anwendung der VergabeVO, zur Fristverlängerung durch die ZVS und zu verfassungsrechtlichen Vergleichbarkeitsproblemen der Abiturnoten waren im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich bzw. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 123 VwGO ist ein Anspruch auf vorläufige Studienplatzzuweisung nur zu sichern, wenn ein Anordnungsanspruch nach den maßgeblichen Vergaberegeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist.

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Im Auswahlverfahren der Hochschulen richtet sich der materielle Zulassungsanspruch des Studienbewerbers grundsätzlich gegen die Hochschule; die ZVS kann Bescheide lediglich im Namen und Auftrag der Hochschule erstellen (§ 10 Abs. 5 VergabeVO).

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Liegen rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen des behaupteten Zulassungsanspruchs im Eilverfahren nicht hinreichend klärbar offen und befindet sich der Bewerber zudem deutlich außerhalb des maßgeblichen Auswahl- bzw. Vorauswahlbereichs, fehlt es regelmäßig an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Zulassungsanspruchs.

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Fehlen satzungsrechtliche Hilfskriterien für Ranggleichheit in der Vorauswahl, ist dies im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich, wenn der Bewerber bereits die maßgebliche Notengrenze der Vorauswahl nicht erreicht.

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Aus der möglichen Verfassungsproblematik einer länderübergreifend unterschiedlichen Abiturnotenbewertung folgt nicht ohne Weiteres ein individueller Anspruch auf sofortige Zulassung; vielmehr bedarf es hierfür gesetzgeberischer Vergleichbarkeitsmaßstäbe und einer einzelfallbezogenen Anspruchsgrundlage.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 32 HRG, Art. 13 StV, § 10 VergabeVO, Art. 1 § 12 AuswVfG§ 32 Abs. 3 HRG§ Art. 13 StV§ 10 Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO§ Art. 1 § 1, 2 AuswVfG§ 123 Abs. 3 VwGO

Leitsatz

Zum Anspruch auf Zulassung zum Studium im Auswahlverfahren der Hochschule - Wintersemester 2005/06 - vorläufiger Rechtsschutz - bei Vorauswahl zum Auswahlgespräch nach Druchschnittsnote und anschließender Auswahl auf der Grundlage Auswahlgespräch/Durchschnittsnote

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller erwarb am 25. Juni 2004 im Land Nordrhein-Westfalen die Hochschulzugangsberechtigung. Er bewarb sich zum Wintersemester 2005/06 bei der ZVS um die Zulassung zum Studium der Medizin. Als möglichen "Studienort" für das Auswahlverfahren der Hochschulen benannte der Antragsteller in dritter Präferenz die Universität E. -F. . In der Quote der Abiturbesten und nach Wartezeit wurde der Antragsteller nicht ausgewählt (Bescheid der ZVS vom 15. August 2005). Mit dem weiteren Bescheid der ZVS vom 15. August 2005 "im Vorauswahlverfahren der Hochschulen" wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er am Auswahlverfahren der Universität E. -F. nicht beteiligt werde. Die Rechtsbehelfsbelehrung, wegen deren Einzelheiten auf den Bescheid Bezug genommen wird, weist insoweit auf das VG Gelsenkirchen hin. Mit wieder weiterem Bescheid vom 30. September 2005 teilte die ZVS dem Antragsteller mit, dass er an keiner der von ihm benannten Hochschulen, mithin auch nicht an der Universität E. -F. ausgewählt worden sei; hierüber erhalte er einen Bescheid von der Hochschule. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Hinweis, dass der Bescheid namens und im Auftrag der "o. g. Hochschule(n)" ergehe.

4

Der Antragsteller hat am 14. September 2005 Klage erhoben und am 14. November 2005 auch um vorläufigen Rechtsschutz gebeten. Er beantragt insoweit,

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ihn vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Studium der Medizin zum Wintersemester zulassen, falls nach den Auswahlkriterien des Gerichts ein Platz auf ihn entfalle.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Rechtsgrundlagen für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen sind - so die Regelungen der beteiligten Gesetz- bzw. Normgeber - § 32 - namentlich Abs. 3 - des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), Art. 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (StV), § 10 der insoweit ländereinheitlichen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO - ; vgl. GV.NRW 2005 S. 612), Art. 1 § 1, 2 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (NRW) vom 14. Dezember 2004 (AuswVfG; GV.NRW 2004 S. 785) sowie die Satzung der Universität E. -F. zur Durchführung des Auswahlverfahrens im Studiengang Medizin vom 07. April 2005 (Verkündungsblatt der Universität E. -F. Nr. 21).

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Von diesen Regelungen ausgehend gilt für das vorliegende Verfahren:

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Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm bei der erforderlichen Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gemäß den für das Wintersemester 2005/06 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen im sog. Auswahlverfahren der Hochschulen gegenüber der Antragsgegnerin zusteht.

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1. Es muss offen bleiben, ob für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/06 eine verbindliche VergabeVO vorliegt.

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Zweifel bestehen deshalb, weil zum einen gemäß Art. 16 Abs. 2 StV die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe von Studienplätzen notwendig ist, und weil zum anderen ein Teil der beteiligten Normgeber die VergabeVO nicht rechtzeitig zu Beginn des Vergabeverfahrens verabschiedet hatten. So wurde etwa die VergabeVO NRW erst im GV.NRW vom 17. Juni 2005 (S. 612), mithin nach Ablauf der an sich vorgesehen Bewerbungsfristen für sog. Altabiturienten, mit Wirkung für den 1. Mai 2005 veröffentlicht, die VergabeVO Sachsen erst im SächsGVBl. vom 11. Juli 2005 (S. 202), mit einer Sonderregelung für die Bewerbungsfrist hinsichtlich der Altabiturienten, nach Ablauf aller Bewerbungsfristen. Ob all dies rechtlich ohne Auswirkungen bleibt etwa deshalb, weil sich die (verspätet veröffentlichten) Vergabeverordnungen Wirksamkeit ab Zeitpunkten vor ihrer Bekanntgabe zulegen und dies möglicherweise nicht auf entgegenstehende Vertrauenstatbestände der Studienbewerber trifft, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Würde die VergabeVO im vorliegenden Verfahren für unwirksam angesehen, bestünde für den Antragsteller nach den o. a. rechtlichen Regeln kein Anspruch auf Zulassung zum Studium.

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Offenbleiben muss auch, ob die VergabeVO deshalb rechtlichen grundsätzlichen Bedenken unterliegt, weil sie die Vergabe eines Studienplatzes für einen Studienbewerber auf eine Mehrzahl von Stellen überträgt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303, 357 - darauf hingewiesen, dass es effektiven Rechtsschutz außerordentlich erschwere, wenn der abgewiesene Studienbewerber, wenn eine rechtliche Überprüfung der Abweisungsentscheidung erforderlich sei, zu einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren genötigt werde, obwohl er seine Zulassung nur an einer Universität erstrebe; es sei Aufgabe des Bundes oder der Länder, dem insoweit erforderlichen Grundrechtschutz durch eine entsprechende Verfahrensausgestaltung gerecht zu werden. Ob die Aufsplitterung der Studienplatzvergabe in den sog. "harten Mangelfächern" auf die ZVS - für die Vorabquoten, die Quote der Abiturbesten und die Wartezeitquote - sowie bis zu sechs weitere Hochschulen - und zwar ggf. hinsichtlich der Zulassung zum Auswahlverfahren der Hochschule (Vorauswahl) und hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Hochschule - dem genügt, muss wegen der Notwendigkeit, hierzu ggf. auch weiteres Tatsachenmaterial zu ermitteln, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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2. Gleicherweise soll offenbleiben, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, dass die ZVS - auch wegen der o. a. gesetzgeberischen Verspätungen - die Bewerbungsfrist für Altabiturienten unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 VergabeVO eigenmächtig auf die frühere Frist (15. Juli) verlängert hat mit der Folge, dass sich die Zahl der Studienbewerber (im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers auch im Auswahlverfahren der Hochschule) vergrößert hat. Hierzu ist zweifelhaft und ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Bewerbungsfrist drittschützende Wirkung hat oder nur der Abwicklung des Verfahrens dient. Das Gericht geht auf Grund einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren davon aus, dass sich der Antragsteller auf diesen Rechtsverstoß der ZVS möglicherweise nicht berufen kann; eine abschließende Klärung der Rechtsfrage wird im Hauptsacheverfahren stattfinden.

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3. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen, namentlich § 10 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO, erteilen im Auswahlverfahren der Hochschulen die Hochschulen Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Hochschulen können zwar die ZVS damit beauftragen, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen, dies aber nur im Namen und Auftrag der Hochschule (§ 10 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO). Der Anspruch des einzelnen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium richtet sich demgemäß materiell stets nur gegen die Hochschule. Das gilt unabhängig davon, ob und wie Hochschule und ZVS ihre direkten Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, namentlich ob die Hochschule die Befugnis zum Erlass der nötigen Bescheide überhaupt bzw. wirksam auf die ZVS übertragen hat.

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Soweit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zusammen mit der Verpflichtung auf Zuweisung eines Studienplatzes das Begehren verfolgt, den entgegenstehenden Bescheid vom 15. August 2005 aufzuheben, mag überlegt werden, ob sich die Klage gegen die ZVS richten müsste; denn im Bescheid ist nicht deutlich ausgesprochen, ob es sich bei ihm um einen Bescheid der ZVS oder der Antragsgegnerin handeln soll. Nach überschlägiger rechtlicher Einschätzung handelt es sich um einen Bescheid, der der Antragsgegnerin zuzuordnen ist. Denn er entscheidet in der Sache nicht nur über die "Vorauswahl", sondern zugleich auch endgültig darüber, dass der Antragsteller in E. -F. nicht zum Studium zugelassen wird. Es handelt sich mithin um eine Entscheidung gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 4 VergabeVO, 15 Abs. 8 StV.

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Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang nachgetragen - was an sich die Zulässigkeit des Antrags bzw. der Hauptsachenklage betrifft - , dass der Bescheid vom 30. September 2005 gegenüber dem Bescheid vom 15. August 2005 keinen zusätzlichen Regelungsgehalt aufweist; er wiederholt nur die (endgültige) Ablehnung des Zulassungsantrags, wobei insoweit irritiert, dass er auf einen (weiteren, aber wohl nie erlassenen) Bescheid der Hochschule hinweist. Nachdem der Antragsteller gegen seine Ablehnung bereits wegen des Bescheides vom 15. August 2005 Klage erhoben hatte, ist es nicht erforderlich, dass er auch noch ausdrücklich zusätzlich gegen den Bescheid vom 30. September 2005 vorgeht.

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4. Es kann dahinstehen, ob die Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Universität F. -E. vom 7. April 2005 inhaltlich ausreicht, ein sachgerechtes Auswahlverfahren zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin vergibt die Studienplätze im Studiengang Medizin nach Qualifikation gemäß § 27 HRG - kurz: nach der Durchschnittsnote in der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Nach der insoweit nicht sehr deutlichen Formulierung in § 2 Abs. 2 der Satzung wird zum Auswahlgespräch nach den Kriterien "Ortspräferenz 1 bis 3" und "Durchschnittsnote" eingeladen.

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a) Auf den ersten Blick problematisch erscheint die Beschränkung der Einzuladenden (Vorauswahl) auf die Ortspräferenz 1 bis 3. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO dürfen Studienbewerber für das Auswahlverfahren der Hochschulen bis zu sechs Hochschulen auswählen. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen können im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, weil der Antragsteller die Universität E. -F. in dritter Präferenz gewählt hat; ob der etwaige "Zwang", die Universität E. -F. in einer vorderen Ortspräferenz zu wählen, die Zulassungschancen an anderen Hochschulen gemindert hat, ist nicht erkennbar und muss im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Im übrigen würde die Berücksichtigung von Studienbewerbern auch mit einer ungünstigeren Ortspräferenz die Bewerbungsaussichten des Antragstellers potentiell verschlechtert haben.

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b) Dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Frage, ob die Begrenzung auf 297 Einzuladende sachgerecht ist. Eine Begrenzung der Teilnehmer an den Auswahlgesprächen mag sinnvoll sein; da die Begrenzung den ausgeschlossenen Bewerbern die Möglichkeit nimmt, ihre von der Durchschnittsnote ggf. unabhängige Studieneignung und Studienneigung zu belegen, kommt der Festlegung der Grenzzahl allerdings Bedeutung zu. Ob und welche Auswirkungen eine Überprüfung dieser Fragen im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller hätte, ist indessen bislang nicht ersichtlich.

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c) Soweit die Vorauswahl auf die Qualifikation der Bewerber abstellt, ist zu bemerken, dass über §§ 10 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 5 VergabeVO sichergestellt wird, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote "Härtegründe", die einen Nachteilsausgleich gebieten, berücksichtigt werden. Diese Regelung steht im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage der Vorschrift, nämlich Art. 1 § 2 Abs. 1 a) AuswVfG. Diese wiederum verhält sich im Rahmen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 HRG.

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aa) Allerdings erscheint die Satzungsregelung auf einen ersten Blick problematisch, weil sie keine Hilfskriterien für Fälle von Ranggleichheit innerhalb der Durchschnittsnote enthält. Welche Folgen das im einzelnen hat, kann hier aber unerörtert bleiben, weil die Antragsgegnerin nur Studienbewerber mit Durchschnittsnoten bis 1,8 vorausgewählt hat, während der Antragsteller eine Durchschnittsnote von 2,3 aufweist. Demgemäß nötigt der vorliegende Fall nicht zur Klärung der Frage, wie nach Durchschnittsnote ranggleiche Bewerber auszuwählen wären. Allerdings spricht einiges dafür, dass § 32 Abs. 2 HRG, der einen Vorrang für Bewerber einräumt, die bestimmte Dienste verrichtet haben, und im übrigen der Losentscheid nach § 32 Abs. 4 HRG als Hilfskriterien Anwendung finden können. Indessen sieht Art. 13 Abs. 2 und 3 StV eine in Teilen andere Regelung für Entscheidungen bei Ranggleichheit vor; ob diese Regelungen des StV durch die Neufassung des HRG obsolet geworden sind - hier stellt sich auch die Frage nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung für die Gesetzgebung - muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

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bb) Problematisch ist mit Blick auf das Gewicht der Durchschnittsnote für die Vorauswahl - wie auch für die Auswahl auf Grund des Auswahlgesprächs -, ob die Antragsgegnerin dem unterschiedlichen Niveau von Abiturprüfungen bzw. Durchschnittsnoten in den einzelnen Bundesländern hätte Rechnung tragen müssen statt den Antragsteller bei der Auswahl mit nach Durchschnittsnoten gleichrangigen Bewerbern aus anderen Bundesländern gleichzustellen. Die endgültige Klärung der hiermit aufgeworfenen Rechtsfragen muss ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren ist anzuführen:

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Gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 HRG tragen die Länder Sorge dafür, dass die Qualifikationsnachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Entsprechendes bestimmt Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 StV. Es handelt sich um einen gesetzgeberischen Auftrag, der bislang - wird vom früheren Bonus/Malus-System aus den siebziger Jahren und dem jetzigen System der Bildung von Landesquoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 HRG abgesehen - nicht umgesetzt wurde und der - was verfassungsrechtlich derzeit nicht möglich ist - länderübergreifend wohl nur mit einem Bundeszentralabitur erreichbar wäre (vgl. so Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 164, Rn. 8 zu Art. 13 StV) und selbst innerhalb eines Landes wohl nur mit einem zentralen Landesabitur erreichbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 1/76 und andere - BVerfGE 43, 291, 342 - darauf hingewiesen, das es keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Herstellung vergleichbarer Durchschnittsnoten gibt. Im übrigen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Abiturdurchschnittsnoten zwar als chancenverbessernde Maßgaben für Zulassungsentscheidungen verwandt werden dürfen, dass von ihnen (allein) jedoch keine definitive Selektionsentscheidungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 33, 350; 43, 342). Teils weil alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung Teilhabeberechtigte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, teils weil Durchschnittsnoten (im Vergleich der Bewerber) allein keine bzw. nur sehr begrenzte verlässliche Prognosen für die Studieneignung eröffnen - jedenfalls wird kaum nachvollziehbar begründet werden können, weshalb ein Studienbewerber mit der Durchschnittsnote 1,8 studieren "darf", ein Studienbewerber mit 1,9 (und schlechter) aber ggf. auf Dauer nicht - , muss das Hochschulzulassungsrecht jedem Zulassungsberechtigten zumindest eine Zulassungschance belassen (Vgl. BVerfGE 43, 316, 318).

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In tatsächlicher Hinsicht kann gegenwärtig zugrundegelegt werden, dass die Durchschnittsnoten in Hochschulzugangsberechtigungen nicht nur länderübergreifend, sondern auch innerhalb eines Bundeslandes von Schulform zu Schulform und selbst innerhalb einer Schule von Klasse zu Klasse trotz "gleicher" Leistungen der Schüler erkennbar Unterschiede aufweisen bzw. dass gleichen Durchschnittsnoten merklich unterschiedliche Leistungsniveaus entsprechen.

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Für das vorliegende Verfahren folgt daraus: Das gegenwärtige Bundes- und Landesrecht auf dem Gebiet der Studienzulassung bzw. die Normen für das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin sehen weder die Bildung einer Länderquote noch eine Veränderung oder Gewichtung der Durchschnittsnoten der Studienbewerber vor. Sollte dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sein, ist insoweit die Ablehnung des Antragstellers rechtmäßig. Hierfür kann sprechen, dass über die Wartezeitquote jedem Studienbewerber eine Chance auf Zulassung zum Studium unabhängig von der Durchschnittsnote verbleibt. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob die Wartezeitquote angesichts ihrer inzwischen auf unter 20 % verringerten Größe diese Ausgleichsfunktion noch erfüllt (vgl. dazu, dass eine Wartezeitquote von 25 % der Studienplätze ausreicht: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2003 - 6 K 4839/02 -). Ob das weiterhin der Fall ist, hängt auch von der Ermittlung tatsächlicher Umstände ab, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Für die letztlich zu treffende Auswahlentscheidung nach dem Auswahlgespräch ist ergänzend zu bemerken, dass jedenfalls das Auswahlgespräch die Möglichkeit bietet, bei Bewerbern in der Nähe des Grenzranges auf Grund der ermittelten "Studieneignung" und "Studienneigung" eine sachgerecht korrigierende Differenzierung hinsichtlich der durch dezimalisierte Schulnoten belegten Qualifikation herbeizuführen.

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Sollte die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung zum Studium wegen des Gewichts der bescheinigten ("ungewichteten") Durchschnittsnoten für die Auswahlentscheidung dagegen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein, folgt daraus noch nicht, dass der Antragsteller zum Studium zuzulassen wäre. Es wäre vielmehr nach entsprechender Entscheidung der Gerichte, u. U. des Bundesverfassungsgerichts, Aufgabe des bzw. der Gesetzgeber, Maßstäbe dazu zu entwickeln, wie Durchschnittsnoten verschiedener Bewerber "vergleichbar gemacht" werden können. Ob eine analoge Anwendung der Regeln über die Bildung von Länderquoten auf das Auswahlverfahren der Hochschule vom Tatsächlichen her möglich wäre, kann das Gericht derzeit schon deswegen nicht beurteilen, weil hierzu weitere Erkenntnisse darüber gewonnen werden müssten, ob die Bildung von Länderquoten auch "funktioniert", wenn beim Aufstellen der Quoten nicht bundesweit sämtliche Bewerber eines Semesters erfasst werden, sondern selektiv nur die Bewerber, die sich zufällig bei einer Hochschule bewerben, wobei vermutet werden kann, dass sich die meisten Bewerber an wohnortnahen Hochschulen bewerben. Ob der Antragsteller einen Zulassungsanspruch hat oder nicht, hängt mithin von derzeit nicht abschließend klärbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab; überdies liegt der Antragsteller mit seiner Durchschnittsnote weit von der Auswahlgrenze entfernt. Deshalb ist derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er zuzulassen sein wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.