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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 1534/05·21.12.2005

Eilverfahren: Medizinstudienplatz im AdH bei Auswahl allein nach Abiturnote

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium an der Universität C. im Wintersemester 2005/06. Streitpunkt war u.a., ob die Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschule allein nach der Abiturdurchschnittsnote sowie ohne Ländergewichtung rechtmäßig ist. Das VG lehnte den Hauptantrag ab, weil ein überwiegend wahrscheinlicher Zulassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Bei einer Auswahlgrenze bis 1,7 war der Antragsteller mit 1,8 nicht rangberechtigt; weitergehende verfassungs- und normrechtliche Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Hauptantrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium im AdH mangels glaubhaft gemachten Anspruchs abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium setzt voraus, dass ein Zulassungsanspruch in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wird (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Im Auswahlverfahren der Hochschulen richtet sich der materielle Zulassungsanspruch des Studienbewerbers grundsätzlich gegen die Hochschule; die ZVS kann Bescheide lediglich im Namen und Auftrag der Hochschule erlassen.

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Sieht die hochschulrechtliche Satzung im Auswahlverfahren ausschließlich die Abiturdurchschnittsnote als Auswahlkriterium vor und ist die Auswahlgrenze bereits ohne Ranggleichheit unterschritten, kommt es auf das Fehlen von Hilfskriterien für Ranggleichheit im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich an.

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Aus einem möglichen Verstoß gegen organisatorische Vorgaben des Vergabeverfahrens (z.B. Bewerbungsfristen) folgt ein Zulassungsanspruch im Eilverfahren nur, wenn sich der Bewerber hierauf voraussichtlich berufen kann und der Verstoß entscheidungserheblich ist.

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Erweist sich die Rechts- und Tatsachenlage zu zentralen Zulassungsvoraussetzungen als im Eilverfahren nicht abschließend klärbar, fehlt es regelmäßig an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Zulassungsanspruchs.

Relevante Normen
§ 32 HRG, Art. 13 StV, § 10 VergabeVO, Art. 1 § 1, 2 AuswVfG§ 110 VwGO§ 32 Abs. 3 HRG§ Art. 13 StV über die Vergabe von Studienplätzen§ 10 Vergabeverordnung ZVS (VergabeVO)§ Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 AuswVfG

Leitsatz

Zum Anspruch auf Zulassung des Studium im Auswahlverfahren der Hochschule - Wintersemester 2005/06 - vorläufiger Rechtsschutz - bei Auswahl nur nach Durchschnittsnote

Tenor

1. Der Hauptantrag wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller erwarb am 26. Juni 2004 im Land Bayern die Hochschulzugangsberechtigung. Er bewarb sich zum Wintersemester 2005/06 bei der ZVS um die Zulassung zum Studium der Medizin. Als möglichen "Studienort" für das Auswahlverfahren der Hochschulen benannte der Antragsteller in sechster Präferenz die Universität C. . In der Quote der Abiturbesten und nach Wartezeit wurde der Antragsteller nicht ausgewählt (Bescheid der ZVS vom 15. August 2005). Mit dem weiteren Bescheid der ZVS vom 15. August 2005 "im Vorauswahlverfahren der Hochschulen" wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er u. a. - insoweit antragsgemäß - am Auswahlverfahren der Universität C. beteiligt werde. Mit Bescheid vom 30. September 2005 teilte die ZVS dem Antragsteller mit, daß er an keiner der von ihm benannten Hochschulen, mithin auch nicht an der Universität C. , ausgewählt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Hinweis, daß der Bescheid namens und im Auftrag der "o. g. Hochschule(n)" ergehe.

4

Der Antragsteller hat am 18. Oktober 2005 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz gebeten. Er beantragt insoweit,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2005/06 an der S. - Universität-C. innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zuzulassen,

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hilfsweise "zur Zuweisung eines anderen Studienplatzes in der Fachrichtung Humanmedizin im 1. Fachsemester zum WS 2005/06 an der S. Universität C. an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zu beteiligen und zuzulassen , falls ein auf ihn ermittelter Rangplatz entfällt."

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

9

II.

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Das Gericht entscheidet in entsprechender Anwendung des § 110 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Hauptantrag vorab; über den Hilfsantrag soll nach Rechtskraft der Entscheidung über den Hilfsantrag entschieden werden.

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Rechtsgrundlagen für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen sind - so die Regelungen der beteiligten Gesetz- bzw. Normgeber -

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§ 32 - namentlich Abs. 3 - des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), Art. 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (StV), § 10 der insoweit ländereinheitlichen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO - ; vgl. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2005 S. 114), Art. 1 § 1, 2 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (NRW) vom 14. Dezember 2004 (AuswVfG; GV.NRW 2004 S. 785) sowie die Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der S. -Universität C. vom 11. Februar 2005 (Amtl.

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Bekanntmachungen der S. -Universität C. Nr. 586).

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Von diesen Regelungen ausgehend gilt für das vorliegende Verfahren:

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Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, daß ihm bei der erforderlichen Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gemäß den für das Wintersemester 2005/06 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen im sog. Auswahlverfahren der Hochschulen gegenüber der Antragsgegnerin zusteht.

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1. Es muß offen bleiben, ob für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/06 eine verbindliche VergabeVO vorliegt.

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Zweifel bestehen deshalb, weil zum einen gemäß Art. 16 Abs. 2 StV die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe von Studienplätzen notwendig ist, und weil zum anderen ein Teil der beteiligten Normgeber die VergabeVO nicht rechtzeitig zu Beginn des Vergabeverfahrens verabschiedet hatten. So wurde etwa die VergabeVO NRW erst im GV.NRW vom

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17. Juni 2005 (S. 612), mithin nach Ablauf der an sich vorgesehen Bewerbungsfristen für sog. Altabiturienten, mit Wirkung für den 1. Mai 2005 veröffentlicht, die VergabeVO Sachsen erst im SächsGVBl. vom 11. Juli 2005 (S. 202), mit einer Sonderregelung für die Bewerbungsfrist hinsichtlich der Altabiturienten, nach Ablauf aller Bewerbungsfristen. Ob all dies rechtlich ohne Auswirkungen bleibt etwa deshalb, weil sich die (verspätet veröffentlichten) Vergabeverordnungen Wirksamkeit ab Zeitpunkten vor ihrer Bekanntgabe zulegen und dies möglicherweise nicht auf entgegenstehende Vertrauenstatbestände der Studienbewerber trifft, muß im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Würde die VergabeVO im vorliegenden Verfahren für unwirksam angesehen, bestünde für den Antragsteller nach den o. a. rechtlichen Regeln kein Anspruch auf Zulassung zum Studium.

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Offenbleiben muß auch, ob die VergabeVO deshalb rechtlichen grundsätzlichen Bedenken unterliegt, weil sie die Vergabe eines Studienplatzes für einen Studienbewerber auf eine Mehrzahl von Stellen überträgt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303, 357 - darauf hingewiesen, daß es effektiven Rechtsschutz außerordentlich erschwere, wenn der abgewiesene Studienbewerber, wenn eine rechtliche Überprüfung der Abweisungsentscheidung erforderlich sei, zu einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren genötigt werde, obwohl er seine Zulassung nur an einer Universität erstrebe; es sei Aufgabe des Bundes oder der Länder, dem insoweit erforderlichen Grundrechtschutz durch eine entsprechende Verfahrensausgestaltung gerecht zu werden. Ob die Aufsplitterung der Studienplatzvergabe in den sog. "harten Mangelfächern" auf die ZVS - für die Vorabquoten, die Quote der Abiturbesten und die Wartezeitquote - sowie bis zu sechs weitere Hochschulen - und zwar ggf. hinsichtlich der Zulassung zum Auswahlverfahren der Hochschule und hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Hochschule - dem genügt, muß wegen der Notwendigkeit, hierzu ggf. auch weiteres Tatsachenmaterial zu ermitteln, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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2. Gleicherweise soll offenbleiben, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, daß die ZVS - auch wegen der o. a. gesetzgeberischen Verspätungen - die Bewerbungsfrist für Altabiturienten unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 VergabeVO eigenmächtig auf die frühere Frist (15. Juli) verlängert hat mit der Folge, daß sich die Zahl der Studienbewerber (im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers auch im Auswahlverfahren der Hochschule) vergrößert hat. Hierzu ist zweifelhaft und ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Bewerbungsfrist drittschützende Wirkung hat oder nur der Abwicklung des Verfahrens dient. Das Gericht geht auf Grund einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren davon aus, daß sich der Antragsteller auf diesen Rechtsverstoß der ZVS möglicherweise nicht berufen kann; eine abschließende Klärung der Rechtsfrage wird im Hauptsacheverfahren stattfinden.

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3. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen, namentlich § 10 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO, erteilen im Auswahlverfahren der Hochschulen die Hochschulen Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Hochschulen können zwar die ZVS damit beauftragen, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen, dies aber nur im Namen und Auftrag der Hochschule (§ 10 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO). Der Anspruch des einzelnen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium richtet sich demgemäß materiell stets nur gegen die Hochschule. Das gilt unabhängig davon, ob und wie Hochschule und ZVS ihre direkten Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, namentlich ob die Hochschule die Befugnis zum Erlaß der nötigen Bescheide überhaupt bzw. wirksam auf die ZVS übertragen hat.

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4. Es kann dahinstehen, ob die Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der S. -Universität C. vom 11. Februar 2005 inhaltlich ausreicht, ein sachgerechtes Auswahlverfahren zu ermöglichen.

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Gemäß § 2 der Satzung richtet sich die Auswahl der Studienbewerber ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Studienbewerber, wobei über §§ 10 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 5 VergabeVO sichergestellt wird, daß für die Berechnung der Durchschnittsnote "Härtegründe", die einen Nachteilsausgleich gebieten, berücksichtigt werden. Diese Regelung steht im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage der Vorschrift, nämlich Art. 1 § 2 Abs. 1 a) AuswVfG. Diese wiederum verhält sich im Rahmen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 HRG.

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Auf einen ersten Blick problematisch erscheint die Regelung des § 2 der Satzung, weil sie ausdrücklich keine Hilfskriterien für Fälle von Ranggleichheit innerhalb der Durchschnittsnote enthält. Welche Folgen das im einzelnen hat, kann hier aber unerörtert bleiben, weil die Antragsgegnerin nur Studienbewerber mit Durchschnittsnoten bis 1,7 zulassen konnte (Stand: Nachrückverfahren), während der Antragsteller eine Durchschnittsnote von 1,8 aufweist. Demgemäß nötigt der vorliegende Fall nicht zur Klärung der Frage, wie nach Durchschnittsnote ranggleiche Bewerber auszuwählen wären. Allerdings spricht einiges dafür, daß § 32 Abs. 2 HRG, der einen Vorrang für Bewerber einräumt, die bestimmte Dienste verrichtet haben, und im übrigen der Losentscheid nach § 32 Abs. 4 HRG als Hilfskriterien Anwendung finden können. Indessen sieht Art. 13 Abs. 2 und 3 StV eine in Teilen andere Regelung für Entscheidungen bei Ranggleichheit vor; ob diese Regelungen des StV durch die Neufassung des HRG obsolet geworden sind - hier stellt sich auch die Frage nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung für die Gesetzgebung - muß im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

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5. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin hätte dem unterschiedlichen Niveau von Abiturprüfungen bzw. Durchschnittsnoten in den einzelnen Bundesländern Rechnung tragen müssen und hätte ihn bei der Auswahl nicht mit nach Durchschnittsnoten gleichrangigen nichtbayerischen Bewerbern gleichstellen dürfen. Die endgültige Klärung der hiermit aufgeworfenen Rechtsfragen muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren ist anzuführen:

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Gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 HRG tragen die Länder Sorge dafür, daß die Qualifikationsnachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Entsprechendes bestimmt Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 StV. Es handelt sich um einen gesetzgeberischen Auftrag, der bislang - wird vom früheren Bonus/Malus-System aus den siebziger Jahren und dem jetzigen System der Bildung von Landesquoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 HRG abgesehen - nicht umgesetzt wurde und der - was verfassungsrechtlich derzeit nicht möglich ist - länderübergreifend wohl nur mit einem Bundeszentralabitur erreichbar wäre (vgl. so Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 164, Rn. 8 zu Art. 13 StV) und selbst innerhalb eines Landes wohl nur mit einem zentralen Landesabitur erreichbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 1/76 und andere - BVerfGE 43, 291, 342 - darauf hingewiesen, das es keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Herstellung vergleichbarer Durchschnittsnoten gibt. Im übrigen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Abiturdurchschnittsnoten zwar als chancenverbessernde Maßgaben für Zulassungsentscheidungen verwandt werden dürfen, daß von ihnen (allein) jedoch keine definitive Selektionsentscheidungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 33, 350; 43, 342). Teils weil alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung Teilhabeberechtigte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, teils weil Durchschnittsnoten (im Vergleich der Bewerber) allein keine bzw. nur sehr begrenzte verläßliche Prognosen für die Studieneignung eröffnen - jedenfalls wird kaum nachvollziehbar begründet werden können, weshalb ein Studienbewerber mit der Durchschnittsnote 1,7 studieren "darf", ein Studienbewerber mit 1,8 aber ggf. auf Dauer nicht - , muß das Hochschulzulassungsrecht jedem Zulassungsberechtigten zumindest eine Zulassungschance belassen (Vgl. BVerfGE 43, 316, 318).

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In tatsächlicher Hinsicht kann gegenwärtig zugrundegelegt werden, daß die Durchschnittsnoten in Hochschulzugangsberechtigungen nicht nur länderübergreifend, sondern auch innerhalb eines Bundeslandes von Schulform zu Schulform und selbst innerhalb einer Schule von Klasse zu Klasse trotz "gleicher" Leistungen der Schüler erkennbar Unterschiede aufweisen bzw. daß gleichen Durchschnittsnoten merklich unterschiedliche Leistungsniveaus entsprechen.

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Für das vorliegende Verfahren folgt daraus: Das gegenwärtige Bundes- und Landesrecht auf dem Gebiet der Studienzulassung bzw. die Normen für das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin sehen weder die Bildung einer Länderquote noch eine Veränderung oder Gewichtung der Durchschnittsnoten der Studienbewerber vor. Sollte dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sein, ist die Ablehnung des Antragstellers rechtmäßig. Hierfür kann sprechen, daß über die Wartezeitquote jedem Studienbewerber eine Chance auf Zulassung zum Studium unabhängig von der Durchschnittsnote verbleibt. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob die Wartezeitquote angesichts ihrer inzwischen auf unter 20 % verringerten Größe diese Ausgleichsfunktion noch erfüllt (vgl. dazu, daß eine Wartezeitquote von 25 % der Studienplätze ausreicht: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2003 - 6 K 4839/02 -). Ob das weiterhin der Fall ist, hängt auch von der Ermittlung tatsächlicher Umstände ab, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Sollte die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung zum Studium allein auf Grund der bescheinigten Durchschnittsnoten dagegen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein, folgt daraus noch nicht, daß der Antragsteller zum Studium zuzulassen wäre. Es wäre vielmehr nach entsprechender Entscheidung der Gerichte, u. U. des Bundesverfassungsgerichts, Aufgabe des bzw. der Gesetzgeber, Maßstäbe dazu zu entwickeln, wie Durchschnittsnoten verschiedener Bewerber "vergleichbar gemacht" werden können. Die Anwendung eines vom Antragsteller angesprochenen Zulassungsnäherungsquotienten scheidet schon deshalb aus. Ob eine analoge Anwendung der Regeln über die Bildung von Länderquoten auf das Auswahlverfahren der Hochschule möglich ist, kann das Gericht derzeit schon deswegen nicht beurteilen, weil hierzu zunächst tatsächliche Erkenntnisse darüber gewonnen werden müßten, ob die Bildung von Länderquoten auch "funktioniert", wenn beim Aufstellen der Quoten nicht bundesweit sämtliche Bewerber eines Semesters erfaßt werden, sondern selektiv nur die Bewerber, die sich zufällig bei einer Hochschule bewerben, wobei vermutet werden kann, daß sich die meisten Bewerber an wohnortnahen Hochschulen bewerben. Ob der Antragsteller einen Zulassungsanspruch hat oder nicht, hängt mithin von derzeit nicht abschließend klärbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab, so daß derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß er zuzulassen sein wird.