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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 1459/13·01.01.2014

Eilantrag auf Bescheidung eines Härtefall-Antrags auf Studienortwechsel abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtStudienplatzvergabeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Hochschule, ihren am 15.07.2013 als Härtefall vorgebrachten Antrag auf Studienortwechsel in das 5. Fachsemester zu bescheiden. Das VG lehnte den Eilantrag ab: Für eine abstrakte Bescheidung fehle ein Anordnungsgrund und es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da kein form- und fristgerechter Antrag samt erforderlicher Unterlagen eingereicht wurde. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Bescheidung des Härtefall-Antrags auf Studienortwechsel abgewiesen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und Anordnungsgrunds

Abstrakte Rechtssätze

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Für die abstrakte Bescheidung eines Antrags auf Studienplatzvergabe besteht kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, wenn der Nachteil darin liegt, dass der Antragsteller bislang nicht zum Studium in einem höheren Fachsemester zugelassen ist.

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Fehlt ein ordnungsgemäß formulierter, form- und fristgerechter Antrag bei der Hochschule und werden keine hindernden Umstände glaubhaft gemacht, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz.

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Die von einer Rechtsverordnung vorgesehenen Form- und Unterlagenanforderungen der Hochschule können durch ein formloses Vorbringen nicht ersetzt werden; die Nichterfüllung dieser Anforderungen verhindert regelmäßig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VergabeVO NRW § 26§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 26 Abs. 4 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1.              Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin als Härtefall gestellten Antrag auf einen Studienortwechsel zum Wintersemester 2013/2014 in das 5. Fachsemester zu bescheiden, ist für eine abstrakte Bescheidung ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht ersichtlich. Nachteile, die es durch eine einstweilige Anordnung abzuwenden gelten könnte, ergeben sich allein daraus, dass die Antragstellerin – gleichgültig ob mit oder ohne Bescheid (Verwaltungsakt) - bislang nicht zum Studium der Medizin in einem höheren Semester zugelassen worden ist.

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Das grundsätzlich zulässige Begehren auf eine (vorläufige) Studienzulassung in einem höheren Fachsemester des Studiums der Humanmedizin, das letztlich hinter der Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags steht und von dem deshalb bei verständiger Würdigung auszugehen ist, hat indes ebenfalls keinen Erfolg.

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Der Antragstellerin fehlt insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat bei der Antragsgegnerin keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Ortswechsel gestellt. Gemäß § 26 Abs. 4 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen bestimmt die Hochschule bei in höheren Fachsemestern zulassungsbeschränkten Studiengängen die Form der Anträge und auch welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auf den mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2013 gestellten Antrag auf einen Studienortwechsel zum Wintersemester 2013/2014 in das 5. Fachsemester als Härtefall mit Schreiben vom 28. August 2013 auf das im Internet zu findende Antragsformular und den geltenden Bewerbungsschluss hingewiesen. Weder hat die Antragstellerin in der Folgezeit einen formgerechten Antrag bei der Antragsgegnerin eingereicht noch die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Gründe, die eine formgerechte Antragstellung gehindert haben, hat sie nicht geltend gemacht. Dass sie wegen eines fehlenden Anrechnungsbescheides an der Einreichung des Antragsformulars gehindert war, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, da dieser Bescheid nicht einmal ausdrücklich verlangt wird, sondern lediglich die Angabe des studierten Fachsemesters. Weshalb sie als Härtefall die Antragsfrist nicht einhalten konnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal sie sich weit vor Fristende bereits (formlos) mit ihrem Anliegen an die Universität gewandt hatte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.