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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 145/18·19.03.2018

PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Hausverbot abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein von der Universität erlassenes Hausverbot. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache ab und stellte die aufschiebende Wirkung nicht wieder her. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war ordentlich begründet, das Hausverbot erweist sich in der summarischen Prüfung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Ein pauschaler Gegenvortrag des Antragstellers erschüttert die umfangreiche Dokumentation nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Hausverbot als rechtmäßig und sofort vollziehbar bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen sein, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann geboten, wenn das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; bei geringen Erfolgsaussichten der Klage spricht dies regelmäßig gegen die Wiederherstellung.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO) und die Begründung muss erkennen lassen, dass ausnahmsweise von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO abgewichen worden ist.

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Ein nach Landesrecht gestütztes Hausverbot ist im Eilverfahren summarisch auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) zu prüfen; nachträgliche Stellungnahmemöglichkeiten können etwaige Anhörungsmängel heilen und unsubstantiierte Behauptungen des Betroffenen genügen nicht zur Erschütterung einer belastbaren Dokumentation.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 5 HG NW § 18 Abs 1 HG NW § 4 Abs 2 VwVfG nW § 45 Abs 1 Nr 3§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus Herne wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Rubrum

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus Herne wird abgelehnt.

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2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da der Antrag aus den Gründen zu 2. keine Aussicht auf Erfolg hat.

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2. Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Januar 2018 gegen den Bescheid der Universität C. vom 19. Januar 2018 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in dem Bescheid vom 19. Januar 2018 schriftlich begründet worden. Inhaltlich genügt die Begründung den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin wegen der Umstände des Einzelfalls von der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausnahmsweise abweichen wollte.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen.

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Dabei kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern.

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Das auf § 18 Abs. 1 S. 4 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) gestützte Hausverbot an der Universität C. ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage rechtmäßig.

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Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken, insbesondere war der Rektor für die Entscheidung über den Erlass eines Hausverbotes gemäß § 18 Abs. 1 S. 4 HG zuständig. Der Ausspruch des Hausverbotes erfolgte auch verfahrens- und formfehlerfrei. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben mehrfach Gespräche mit dem Antragsteller zu Konfliktsituationen in der Fachschaft für Physik stattgefunden (so u.a. am 17. November 2017 und 15. Dezember 2017). Inwiefern gegenüber dem Antragsteller im Rahmen dieser Gespräche bereits die Verhängung eines Hausverbotes angekündigt wurde, kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit am 22. Januar 2018 geheilt worden und damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) unbeachtlich. Der Dekan hat in seiner E-Mail vom 31. Januar 2018 (Bl. 50 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) ausgeführt, er habe im Rahmen der Übergabe des Hausverbotes am 22. Januar 2018 mit dem Antragsteller ein Gespräch geführt und die Hintergründe der Entscheidung besprochen. Soweit der Antragsteller zu diesem Gespräch pauschal einwendet, es habe so nicht stattgefunden, ist dieser unsubstantiierte Vortrag nicht geeignet, Zweifel an den Schilderungen des Dekans hervorzurufen. Der Verwaltungsakt wurde auch schriftlich und mit einer entsprechenden Begründung gegenüber dem Antragsteller erlassen.

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Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Hausverbotes bestehen keine Bedenken, da es sich bei der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhaltes im Eilverfahren jedenfalls als verhältnismäßig darstellt.

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Sinn und Zweck des Hausverbotes ist es, den ungestörten Hochschulbetrieb aufrecht zu erhalten und den Schutz anderer Studierender sowie Fakultätsmitarbeiter zu gewährleisten. Dazu ist das Hausverbot des Antragstellers geeignet, denn ausweislich des von der Antragsgegnerin ermittelten Sachverhaltes ist der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach störend und teilweise sogar handgreiflich im Zusammenhang mit der Fakultäts- und Fachschaftsarbeit in Erscheinung getreten. An der Richtigkeit dieses ermittelten Sachverhaltes bestehen seitens des Gerichts aufgrund der umfangreichen Dokumentation anhand verschiedener schriftlicher Stellungnahmen von Zeugen und Nachweisen über Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und den Betroffenen keine durchgreifenden Bedenken.

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Das Hausverbot ist auch erforderlich. Mildere Mittel, die gleichermaßen den Zweck fördern und dem Antragsteller weiterhin ermöglichen, sein Büro in der Fakultät sowie die dortige Bibliothek aufzusuchen, sind nicht ersichtlich, denn gerade im (räumlichen) Bereich der Fakultät sowie der dortigen Fachschaft haben sich die Konflikte ereignet.

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Auch stellt sich das Hausverbot gegenüber dem Antragsteller als angemessen dar. Zwar wird der Antragsteller hierdurch grundsätzlich in der Ausübung seiner studienbegleitenden Tätigkeit sowie seiner aus § 4 Abs. 2 S. 3 HG resultierenden Studierfreiheit eingeschränkt, wobei sich der Internetseite der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt, dass der Antragsteller noch amtierendes Mitglied im Rat der Fakultät für Physik und Astronomie ist,

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http://fachschaft.physik.a.-uni-c.de/gremien/fakultaetsrat/ (abgerufen am 15. März 2018).

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Der Eingriff auf Seiten des Antragstellers wiegt dabei weniger schwer als die zu schützenden Rechte. Denn sowohl die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit als auch die einfachgesetzlich geregelte Studierfreiheit des Antragstellers unterliegen lediglich geringfügigen Einschränkungen, durch das zeitlich bis zum 31. März 2018 befristete Hausverbot. Zwar kann der Antragsteller während dieser Zeit seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft, die grundsätzlich dem Schutz der Berufsfreiheit unterfällt, nicht mehr nachgehen. Dabei beschränkt sich dieses faktische Ausübungsverbot aber auf einen überschaubaren Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2018 und 31. März 2018 sowie auf die ihm vertraglich lediglich obliegende Arbeitszeit von zweimal vier Stunden in der Woche. Zudem hat die Antragsgegnerin die Folgen für den Antragsteller jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht dadurch abgemildert, dass ihm während dieser Zeit der Vergütungsanspruch erhalten bleibt, er also weiterhin Lohnzahlungen empfängt. Auch stellt diese Nebentätigkeit lediglich eine das Studium praktisch flankierende Beschäftigung und nicht den erlernten Beruf des Antragstellers dar. Denn seine Haupttätigkeit als Student gilt dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums. Auch daran wird er durch das Hausverbot nicht nachhaltig gehindert, denn die Antragsgegnerin hat ihm insoweit eingeräumt, die Räume, die er zur Ablegung von Prüfungsleistungen aufsuchen muss, zu diesen Zeiten betreten zu dürfen. Weiterhin steht ihm nach Angaben der Antragsgegnerin die Möglichkeit offen, an der Technischen Universität E. im Rahmen der bestehenden Kooperation zu seinem Lehrstuhl an seiner Bachelorarbeit weiterzuarbeiten. Hierzu könnte er am Lehrstuhl des Prof. Dr. S1. auch ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt bekommen und sich auch der übrigen Einrichtungen der Universität E. bedienen. Seine Betreuer haben sich weiterhin bereit erklärt, ihn dort für fachlichen Austausch anlässlich der Bachelorarbeit aufzusuchen. Der Umstand, dass der Antragsteller für diese Zeit keine Fachschaftstätigkeiten wahrnehmen kann, ist eine durch ihn hinzunehmende Einschränkung. Denn im Bereich der Fachschaftstätigkeit haben sich die dem Hausverbot zugrundeliegenden Vorfälle ereignet, sodass gerade hier Wiederholungsgefahr besteht.

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Danach überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Wiederherstellung eines intakten Hochschulbetriebes gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

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Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei der hälftige Ansatz des Auffangwertes dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung trägt.

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