Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung in höheres Fachsemester bei ausgeschöpfter Zulassungszahl
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung zum Wintersemester 2013/14 in ein höheres Fachsemester. Das VG verneint einen Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 VwGO und einen Anspruch auf Zulassung, weil die zulässige Zahl der Studienplätze durch Rückmeldungen ausgeschöpft ist. Härtefallregelungen waren nicht anwendbar. Der Antrag wurde abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung in ein höheres Fachsemester abgewiesen; Zulassungszahl durch Rückmeldungen ausgeschöpft
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zulassung in ein höheres Fachsemester im Rahmen eines Studienortwechsels besteht nur, wenn die für dieses Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl nicht bereits durch Rückmeldungen ausgeschöpft ist.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO muss glaubhaft gemacht werden, dass ein subjunktiver Anspruch auf die begehrte verwaltungsrechtliche Entscheidung besteht; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Auslegung eines Antrags auf Zuweisung eines Studienplatzes richtet sich nach den tatsächlichen Vergabemodalitäten der Hochschule; wird ein Fachsemester nur in einem bestimmten Semester (z. B. Sommersemester) vergeben, besteht im anderen Semester kein Anspruch auf Zuweisung.
Die Anwendung von Härtefallvorschriften (VergabeVO) setzt voraus, dass verfügbare Studienplätze existieren; sind alle Plätze durch Rückmeldungen belegt, kommen diese Vorschriften nicht zur Entscheidung dahinstehenden Antrags in Betracht.
Leitsatz
Kein Anspruch auf Zulassung in einem höheren Fachsemester im Rahmen eines Studienortwechsels, wenn die festgesetzte Zulassungszahl durch Rückmelder ausgeschöpft wird.
Tenor
. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin als Härtefall gestellten Antrag auf einen Studienortwechsel zum Wintersemester 2013/2014 in das 5. Fachsemester zu bescheiden, ist für eine abstrakte Bescheidung ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht ersichtlich. Nachteile, die es durch eine einstweilige Anordnung abzuwenden gelten könnte, ergeben sich allein daraus, dass die Antragstellerin – gleichgültig ob mit oder ohne Bescheid (Verwaltungsakt) - bislang nicht zum Studium in einem höheren Semester des vorklinischen Studiums zugelassen worden ist.
Das grundsätzlich zulässige Begehren auf eine (vorläufige) Studienzulassung in einem höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts, das letztlich hinter der Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags steht und von dem deshalb bei verständiger Würdigung auszugehen ist, hat indes ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin hat insoweit nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht, dass ihr zum Wintersemester 2013/14 ein Anspruch auf Zulassung zum Studium in einem höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts zusteht:
Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf einen Studienortwechsel zum Wintersemester 2013/2014 in das 5. Fachsemester als Härtefall gestellt. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 9. Dezember 2013 im vorliegenden Verfahren wird insoweit ausgeführt, anzunehmen, die Antragstellerin habe ihren Studienortwechselantrag für das 1. klinische Fachsemester gestellt, sei rechtsirrig. Die Erwähnung des 5. Fachsemesters sei rein nominell erfolgt im Sinne des „5. Fachsemesters in der Vorklinik“.
Soweit das entsprechend undifferenzierte Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes im 4. Fachsemester ausgelegt werden könnte, scheidet ein Anordnungsanspruch bezüglich des Wintersemesters 2013/14 allein deshalb aus, weil die Antragsgegnerin Studienplätze im 4. Fachsemester ausschließlich jeweils im Sommersemester anbietet.
Dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auch hinsichtlich des 3. Fachsemesters nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 24. Juni 2013 (GV NW S. 383) wird die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) als Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen und der Zahl der Studentinnen und Studenten ermittelt, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden Fachsemester zurückgemeldet haben. Gemäß Anlage 3 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen zum Studienjahr 2013/14“ (GV NW S. 505) stehen an der Universität C. im Wintersemester 2013/14 im 3. Fachsemester 285 Studienplätze zur Verfügung, die nach der glaubhaften Darstellung der Antragsgegnerin durch 289 Rückmeldungen ausgeschöpft worden sind, so dass für das dritte Fachsemester keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Folglich ist auch kein Raum für die Anwendung des § 26 VergabeVO NRW, der gemäß Absatz 1 die Vergabe der verfügbaren Studienplätze regelt. Entsprechend sind auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Härteumstande im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 VergabeVO nicht entscheidungsrelevant.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung musste somit unter jeglichem Aspekt der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.