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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 1386/10·11.01.2011

Antrag auf PKH für einstweilige Prüfungswiederholung abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Führung einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Wiederholung einer Statistikklausur erreichen wollte. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil der erstrebte Anordnungsanspruch und -grund nach §123 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurden. Prüfungsaufgabe und angeblicher Hinweis der Aufsicht rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts keine Wiederholung; ggf. verbleibt nur eine Neubewertung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung einer einstweiligen Anordnung auf Prüfungswiederholung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein dringender Anordnungsgrund erforderlich.

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Die Wiederholung einer Prüfung kommt nur in Betracht, wenn Verfahrensfehler, Ungeeignetheit der Prüfungsaufgabe oder vergleichbare Gründe die Möglichkeit ausschließen, dass der Prüfling sein tatsächliches Wissen zeigen kann.

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Dienstliche Stellungnahmen der Prüfenden haben einen hohen Glaubhaftigkeitswert; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus.

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Fehler bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind grundsätzlich durch Neubewertung zu beheben und rechtfertigen nur ausnahmsweise die Anordnung einer Prüfungswiederholung; deshalb kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden (§114 ZPO i.V.m. §166 VwGO).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO NRW§ 5 Abs. 2 AGVwGO NRW§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 115 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. -K. E. aus C. wird abgelehnt.

Gründe

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1) Die Bezeichnung der Antragsgegnerin im Rubrum war von Amts wegen entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die Fachhochschule H. als Rechtsträger der Behörde umzustellen, die den Verwaltungsakt erlassen, bzw. den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, nachdem § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW durch Artikel 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 aufgehoben wurde.

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2) Die beabsichtige Rechtsverfolgung mit dem sinngemäß gefassten Antrag,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Teilnahme an der Statistikklausur im Rahmen der Abschlussprüfung im Fachbereich Wirtschaft in der nächsten Klausurphase im Februar 2011 zuzulassen,

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hat aller Voraussicht nach keinen Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen war.

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Der Antragsteller erstrebt mit dem angekündigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Wiederholung der Modulprüfung - Klausur - im Fach Statistik im Fachbereich Wirtschaft, nachdem er diese Modulprüfung im September 2010 in einem für ihn letztmöglichen Prüfungsversuch nicht bestanden hatte. Der Antragsteller hat jedoch die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegnerin ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme (Vorwegnahme der Hauptsache) kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden.

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Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Wiederholung einer Prüfung kann beansprucht werden, wenn eine geforderte Prüfungsleistung namentlich wegen Verfahrensfehlern, mangelnder Eignung oder Zulässigkeit der Prüfungsaufgabe oder wegen anderer vergleichbarer Gründe nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Prüfling im Prüfungsverfahren sein tatsächliches Wissen unter Beweis stellen kann. Andere Umstände - beispielsweise Bewertungsfehler der Prüfer - können anders, namentlich durch eine Neubewertung der Prüfungsleistung korrigiert werden. Gründe, die es rechtfertigen, dem Antragsteller eine Wiederholungsmöglichkeit zu eröffnen, hat der Antragsteller in seinem Entwurf einer Antragsschrift für eine einstweilige Anordnung indessen teils nicht vorgetragen, teils rechtfertigen sie nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im einzelnen gilt:

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass Aufgabe 2 der Statistikklausur ungeeignet war (a) bzw. während der schriftlichen Prüfung ein irreführender Hinweis durch die Prüfungsaufsicht erteilt wurde (b) und damit nur durch eine Wiederholung der Prüfung heilbare Fehler in der Leistungsermittlung gegeben sind. Die übrigen Einwendungen des Antragstellers sind in Bezug auf die erstrebte Wiederholung der Klausur unerheblich (c).

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(a) Die Behauptung des Antragstellers, die Aufgabe 2 der Statistikklausur sei ungeeignet, weil sie sich außerhalb des Prüfungsstoffs bewegt habe, weil dieser Aufgabentyp nicht geübt und alle Prüflinge des Prüfungstermins die Aufgabe 2 nicht hätten lösen können, greift nicht durch. Die Prüfer haben insoweit in ihren Stellungnahmen zu diesem im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwand des Antragstellers substantiiert dargelegt, dass die Aufgabe in den normalen Prüfungsstoff fällt und die bei ihrer Lösung anzuwendende "Ungleichung von Tschebyscheff" Vorlesungsstoff und Gegenstand von besprochenen Übungsaufgaben war (Blatt 20 und 22 der Verwaltungsakte). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es dazu kommen kann, dass Prüfungsaufgaben, die sich innerhalb des Prüfungsstoffes halten, von keinem Prüfungsteilnehmer gelöst werden. Sie begründet dies mit der Teilnahme häufig leistungsschwächerer Studierender im wie hier letzten von mehreren angebotenen Prüfungsterminen.

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(b) Auch ist während der Anfertigung der Klausur kein irreführender Hinweis erteilt worden.

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Vorab ist als Hinweis auf den für diese Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt auf Folgendes hinzuweisen: Der aufsichtsführende Prüfer Prof. Dr. U. hat im Widerspruchsverfahren in seiner Stellungnahme vom 24. November 2010 (Blatt 20 VV) ausdrücklich klargestellt, dass er sich wie folgt geäußert habe: "Um allen Prüfungsteilnehmern die gleiche Chance zur Bearbeitung der Aufgabe zu gewähren, sei Ihnen gesagt, dass es keinen Grund gibt, die Normalverteilung bei Aufgabe 2 anzuwenden". Der Antragsteller ist dem schon nicht substantiiert entgegengetreten. Wird zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, er würde in einem noch anhängig zu machenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine substantiierte "Gegendarstellung" vortragen und durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen, würde dies für den Erlass der gewünschten einstweiligen Anordnung nicht ausreichen, weil gleichwohl nicht von dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt ausgegangen werden könnte. Denn der dienstlichen Stellungnahme des Prüfers zu seiner Äußerung während des Klausurtermins kommt ein entgegenstehender hoher Glaubhaftigkeitswert zu.

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Vor allem aber erscheint selbst die vom Antragsteller behauptete Äußerung von Prof. Dr. U. : "Um allen die gleiche Chance zu gewähren, ein Kommilitone von Ihnen wendet bei Aufgabe 2 die Normalverteilung an. Warum nehmen Sie diese?" (Blatt 19 VV) - wenn sie so gelautet haben sollte - nicht verwirrend. So wie der Antragsteller die Äußerung "mitbekommen" haben will, regt diese als ergebnisoffener Hinweis zum nochmaligen Nachdenken darüber an, ob die Normalverteilung für die Lösung der Aufgabe 2 überhaupt einschlägig ist. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit dem angeblich von ihm vernommenen Hinweis von der Anwendung der "Ungleichung von Tschebyscheff" abgehalten und nur dazu verleitet wurde, darüber nachzudenken, ob die Normalverteilung mit einer zusätzlichen Begründung oder eine andere Verteilung zur Anwendung kommt. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die "Ungleichung von Tschebyscheff" Vorlesungsstoff war und deren Anwendung auch geübt wurde.

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(c) Die übrigen Einwendungen des Antragstellers sind in Bezug auf die begehrte Wiederholung der Prüfung unerheblich und führen im Falle ihrer Begründetheit allenfalls zu einer Neubewertung der Klausur. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen, die nachträgliche Korrektur der Punktzahl bei Aufgabe 3a) von 10 auf letztlich 6 Punkte sei unzulässig, Textteile der Lösung von Aufgabe 4b) seien nachträglich ungeprüft mit 0 Punkten bewertet worden sowie Teilleistungen seien fehlerhaft nicht bewertet worden, ebenfalls nicht durchgreifen. So hat Prof. Dr. U. in seiner Stellungnahme vom 24. November 2010 (Blatt 20 VV) nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Streichung der Punktzahl von 10 auf 6 Punkte bei Aufgabe 3a) um die Beseitigung eines Korrekturfehlers gehandelt habe. Sechs Punkte sei die höchstmögliche Punktzahl für den Aufgabenteil a) in Aufgabe 3 gewesen. Der Antragsteller hat sowohl vom Erst- als auch vom Zweitkorrektor die höchstmögliche Punktzahl für den Aufgabenteil 3a) erhalten (Blatt 14 und 23 der Verwaltungsakte). Hinsichtlich des angeblich ungeprüften Lösungsteils der Aufgabe 4b) hat der vorgenannte Prüfer ebenfalls dargelegt, dass dieser Teil korrigiert, aber lediglich vergessen worden sei, die Bewertung kenntlich zu machen. Der Lösungsteil sei nicht korrekt gewesen und deshalb mit 0 Punkten bewertet worden, was nachträglich kenntlich gemacht worden sei. Der Antragsteller ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der vorgenannte Lösungsteil brauchbar war. Letztlich hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, welche von ihm angeblich korrekt oder vertretbar erbrachten Teilleistungen nicht bewertet wurden.

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3) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO erfüllt.