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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 1326/10·02.12.2010

Schulpflichtbefreiung: Sofortvollzug der Rücknahme mangels Anhörung/Ermessen aufgehoben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wenden sich im Eilverfahren gegen den Sofortvollzug eines Rücknahmebescheids, mit dem eine Ausnahmegenehmigung vom Besuch einer deutschen Schule (§ 34 Abs. 5 SchulG NRW) aufgehoben wurde. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Der Rücknahmebescheid sei bereits wegen unterbliebener Anhörung (§ 28 VwVfG NRW) formell rechtswidrig und der Mangel weder unbeachtlich noch geheilt. Zudem fehle es an tragfähiger Sachverhaltsaufklärung und an (individuellen) Ermessenserwägungen nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, sodass der Sofortvollzug nicht überwiege.

Ausgang: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid wird wiederhergestellt; Kosten trägt die Behörde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfG ist eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich erforderlich; ihr Unterlassen führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids.

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Ein Anhörungsmangel ist bei einer Ermessensentscheidung regelmäßig nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Anhörung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

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Die Heilung der unterlassenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG setzt eine Nachholung durch die Behörde voraus; der Schriftsatzaustausch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hierfür funktional nicht gleichwertig.

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Die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde wesentliche Entscheidungsgrundlagen nicht ermittelt und keine auf den Einzelfall bezogenen Ermessenserwägungen (ggf. getrennt nach Betroffenen) anstellt.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich bei summarischer Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig erweist und daher kein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 5 SchulG§ 48 Abs. 4 VwVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG§ 46 VwVfG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 447/10 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2010 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Eltern der Antragsteller sind aufgrund Einbürgerung seit 1985 deutsche Staatsangehörige. Die Antragssteller sind seit 2001 mit eingebürgert worden. Sie besitzen nach ihren Angaben palästinensische Reisepässe.

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Unter dem 8. Juni 2009 stellten die Eltern der Antragsteller beim Antragsgegner den Antrag, den Antragstellern, die zu diesem Zeitpunkt noch Schulen bzw. Kindergärten im Jemen besuchten, den Besuch der L. G. Akademie in C. , einer nicht vom Wissenschaftsministerium anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule, zu gestatten. Zur Begründung gaben sie an, dass die Antragsteller derzeit arabische Schulen im Ausland besuchten und - aus beruflichen Gründen - den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Ausland haben würden, was den Besuch einer Schule voraussetze, an der in deutscher und arabischer Sprache in gleichem Maß unterrichtet werde.

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Mit Bescheid vom 3. Juli 2009 erteilte der Antragsgegner gemäß § 34 Abs. 5 des Schulgesetzes (SchulG) eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der L. -G. -Akademie für die Dauer der Schulpflicht.

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Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 nahm der Antragsgegner den Bescheid vom 3. Juli 2009 "mit sofortiger Wirkung" zurück. Zur Begründung wurde angeführt: Der Bescheid vom 3. Juli 2009 sei rechtswidrig und werde gemäß § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) zurückgenommen. Es sei der Behörde nicht bekannt gewesen, dass die Antragsteller deutsche Staatsangehörige seien. Gemäß Nr. 3.2 / 3.22 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 werde für deutsche Kinder eine Ausnahmegenehmigung nur bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe erteilt, z. B. wenn sich die Kinder nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Ausland haben werden und dies glaubhaft gemacht werde. Diese besonders wichtigen Gründe lägen nicht vor bzw. seien nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden.

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Am 5. Februar 2010 haben die Antragsteller Klage - 4 K 447/10 - erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 8. Oktober 2010 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheides vom 14. Januar 2010 an.

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Die Antragsteller haben am 27. Oktober 2010 den vorliegenden Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt.

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Die Antragsteller beantragen in der Sache,

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die aufschiebende Wirkung der am 5. Februar 2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2010 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 K 447/10, 4 L 1326/10) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

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II.

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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

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Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere ausreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Das Begründungserfordernis hat die Funktion, der Behörde den grundsätzlichen Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung zu verdeutlichen; die Begründung muss deshalb grundsätzlich die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung der Vollziehung enthalten. Das ist hier in ausreichendem Umfang geschehen. Die Begründung ist ausreichend individualisiert, indem sie für die Dringlichkeit der Vollziehung mit darauf abstellt, dass sich die Antragsteller bei einem Zuwarten auf die gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren immer weiter von der deutschen Gesellschaft entfernen und das an deutschen Schulen bereits erworbene Wissen verblasse, so dass deutsche Schulabschlüsse immer unwahrscheinlicher würden. Ob diese Begründung im Ergebnis inhaltlich tragfähig ist, ist für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Bedeutung.

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Hat eine Behörde die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf entsprechenden Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist in materieller Hinsicht, wie eine - gerichtliche - Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem privaten Interesse, von der Vollziehung vor endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage im Rechtsbehelfsverfahren verschont zu bleiben, ausfällt. Das Gericht berücksichtigt in diesem Rahmen in erster Linie, ob der zu vollziehende Bescheid offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. So kann jedenfalls an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen. Erscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Bescheides zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einstellen.

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Der Bescheid vom 14. Januar 2010 ist schon formell rechtswidrig. Er ist ohne die gemäß § 28 Abs.1 VwVfG erforderliche Anhörung erlassen worden. Der Anhörungsmangel ist nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Antragsgegner hat seinen Bescheid vom 14. Januar 2010 auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt u.a. für die Zukunft zurück genommen werden. Die Vorschrift eröffnet der Behörde mithin einen Ermessensspielraum. Vor diesem Hintergrund ist nicht offensichtlich - was eine Anwendung des § 46 VwVfG aber voraussetzt - dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn je nach den Sachverhaltsumständen, die eine Anhörung zu Tage gefördert haben würde, wären Entscheidungsalternativen denkbar; im übrigen wird auf die Ausführungen zur Ermessensausübung am Ende dieses Beschlusses verwiesen. Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG geheilt. Dass der Antragsgegner die Anhörung außerhalb des bzw. der gerichtlichen Verfahren nachgeholt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie wird schließlich nicht durch den Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt,

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vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., Rn. 70 ff, insbes. 74, 81, 85, 87 zu § 45; Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. Rn. 46, 48 zu § 45; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2006, Rn. 13 zu 3 45,

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weil ein solcher Austausch einer unvoreingenommenen Anhörung funktional nicht gleichwertig ist.

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Der Bescheid vom 14. Januar 2010 ist ferner auch materiell in mehrfacher Weise rechtswidrig. Wie bereits erwähnt, hat der Antragsgegner seinen Bescheid vom 14. Januar 2010 auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt u.a. für die Zukunft zurück genommen werden. Tatbestandlich setzt die Vorschrift mithin voraus, dass der Bescheid vom 3. Juli 2009 rechtswidrig ist. Im übrigen steht die Rücknahme - wie ebenfalls bereits erwähnt - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

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Zur Tatbestandsseite ist anzuführen, dass viel dafür spricht, dass der Bescheid vom 3. Juli 2009 - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jedenfalls teilrechtswidrig ist. Ob weitere Sachverhaltsermittlungen zu einer Änderung dieser Einschätzung führen können, kann dahinstehen.

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Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er objektiv gegen die Rechtsordnung verstößt. Der zurück genommene Bescheid vom 3. Juli 2009 ist auf § 34 Abs. 5 SchulG gestützt. Danach ist eine Ausnahme von der Pflicht zur Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" möglich.

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Zunächst geht die gerichtliche Prüfung - vorbehaltlich weiterer Ermittlungen - davon aus, dass alle Antragsteller zum Schuljahr 2009/10 schulpflichtig waren. Hinsichtlich des am 7. Dezember 1992 geborenen Antragstellers zu 1. ist zwar festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Befreiung von der deutschen Schulpflicht zum Schuljahr 2009/10 nicht mehr der allgemeinen 10-jährigen Schulpflicht unterlag. Unterstellt werden mag für die hier zu treffende Entscheidung jedoch dessen Schulpflicht in der Sekundarstufe II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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Konkret kommt es mithin für die nachfolgende Prüfung darauf an, ob am 3. Juli 2009 die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, die Antragsteller gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG von ihrer Verpflichtung, ihre Schulpflicht an einer deutschen Schule zu erfüllen, zugunsten eines Besuchs der L. G. Akademie zu befreien. Dabei ist zu beachten, dass der zurückgenommene Bescheid vom 3. Juli 2009 hinsichtlich eines jeden der fünf Antragsteller eine selbständige Regelung mit Verwaltungsakt-Charakter beinhaltet, so dass die Frage, ob die Befreiung von der Schulpflicht rechtswidrig war, für jeden Antragsteller gesondert zu prüfen ist.

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Bei dem Tatbestandsmerkmal "wichtiger Grund" handelt es sich um einen der gerichtlichen Überprüfung uneingeschränkt zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann es vertretbar erscheint, einem schulpflichtigen Schüler den Besuch einer nicht deutschen (ausländischen, internationalen) Schule zu gestatten, lässt sich aus Sinn und Zweck der Schulpflicht dahingehend umreißen, dass im Einzelfall das grundsätzlich legitime staatliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht gegeben erscheint. Als Fallbeispiel verweist die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a) SchulG insoweit auf die Situation, dass sich eine Schülerin oder ein Schüler nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Soweit das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder mit Runderlass vom 16. Juni 2006 (BASS 12-51 Nr.5) - zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis - das Tatbestandsmerkmal "wichtiger Grund" allgemein und Einzelfall bezogen ausgelegt hat, differenziert es zwischen deutschen und ausländischen Schülern, was nach Auffassung des Gerichts im Rahmen seiner vorliegenden summarischen Prüfung mit Sinn und Zweck des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NW vereinbar erscheint. Da die Antragsteller nach eigenem Vortrag über palästinensische Reisepässe verfügen, wirft das jedoch die Fragen auf, ob die eingebürgerten Antragsteller nicht ggf. eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen und welcher der vom o.g. Runderlass gebildeten Fallgruppen 3.1 und 3.2 die Antragsteller überhaupt zuzurechnen sind. Mit Blick hierauf hat der Antragsgegner den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt. Für beide Fallgruppen hängt eine Befreiung von der deutschen Schulpflicht jedenfalls davon ab, ob sich die Antragsteller nachweislich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Das ist nicht der Fall: Die Eltern der Antragsteller haben das zu Begründung ihres Antrags vom 8. Juni 2009 nicht einmal substantiiert vorgetragen. Kern der Antragsbegründung ist vielmehr, dass die Antragsteller beabsichtigen, "in Zukunft beruflich im Ausland tätig zu sein, so dass zu erwarten sei, dass der Schwerpunkt der zukünftigen Lebensbeziehungen mehr im Ausland liegen wird". Diese Begründung ist schon vom Grunde her nicht geeignet, einen "nur vorübergehenden" Deutschlandaufenthalt darzulegen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Lebensalter der Antragstellerinnen zu 4. und 5. die noch soweit von einer beruflichen Orientierung entfernt sind, dass ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zu deren Schulabschluss offensichtlich nicht als "vorübergehend" bezeichnet werden kann. Soweit der Vater der Antragsteller geäußert hat, in den Jemen zurück reisen zu wollen, sobald er dort eine Arbeitsstelle erhalte, ist das zu unbestimmt, um einen nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland annehmen zu können. Der inzwischen eingetretene Zeitablauf bestätigt diese Einschätzung. Sonstige Umstände, die ggf. als "wichtiger Grund" angesehen werden könnten, haben die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 8. Juni 2009 nicht vorgetragen.

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Bedenken, daraus auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. Juli 2009 zu schließen, bestehen allerdings hinsichtlich des Antragstellers zu 1. mit Blick auf den bereits dargestellten Status seiner Schullaufbahn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schuljahres 2009/10. Diese Bedenken resultieren daraus, dass das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder in dem o.g. Runderlass an mehreren Stellen sinngemäß von einem wichtigen Grund für eine Befreiung ausgeht, wenn der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen "spätestens nach zwei Jahren" im Ausland liegen wird. Ein entsprechender Verzicht auf das staatliche Integrationsinteresse erscheint auch für die vorliegende Situation gerechtfertigt, dass nämlich die Dauer der angenommenen Schulpflicht nur einen entsprechenden Zeitrahmen von zwei Jahren aufweist. Ein weiterer Grund, hinsichtlich des Antragstellers zu 1. von der Rechtmäßigkeit der Befreiung von der Schulpflicht auszugehen, folgt aus Nr. 3.23 des o.g. Runderlasses, wonach Eltern von (deutschen) Kindern in der Sekundarstufe I und II ein berechtigtes Interesse am Besuch einer ausländischen Schule darlegen müssen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1. im Jemen eine ausländische (arabische) Schule der Sekundarstufe II besucht hat und in der Bundesrepublik Deutschland diese Schullaufbahn fortsetzen und beenden will, was als anerkennenswertes Interesse des Antragstellers zu 1. und seiner Eltern zu werten ist. Bei summarischer Prüfung kann somit - jedenfalls im Ergebnis - eine Rechtmäßigkeit der Befreiung von der deutschen Schulpflicht hinsichtlich des Antragstellers zu 1. nicht ohne weiteres verneint werden. Dann kann sich der Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2010 bereits auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 1 VwVfG als rechtswidrig erweisen.

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Für die Antragsteller zu 2. bis 5. sind bei summarischer Prüfung aufgrund des bisherigen Vorbringens vergleichbar wichtige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG nicht ersichtlich, so dass die Befreiung von der deutschen Schulpflicht gemäß Bescheid vom 3. Juli 2009 rechtswidrig war und somit grundsätzlich vom Antragsgegner zurückgenommen werden konnte. Soweit die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Absätzen 2 bis 4 VwVfG Einschränkungen unterliegt, liegen diese ersichtlich nicht vor.

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Der Bescheid vom 14. Januar 2010 ist davon abgesehen offensichtlich ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Gemäß § 114 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Ermessensfehler im Wesentlichen darauf, ob die Behörde von zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen ist, ob sie ferner überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob sie ihr Ermessen am Zweck der angewandten Norm ausgerichtet hat und im übrigen nicht aus sachwidrigen Erwägungen gehandelt hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass der Antragsgegner schon den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat. Zu den bereits angemerkten Sachverhaltsunklarheiten tritt allerdings hinzu, dass der Antragsgegner weitere, jedenfalls für die Ermessensbetätigung bedeutsame Umstände nicht ermittelt hat, so etwa nicht die bisherige Schullaufbahn der jeweils gesondert zu betrachtenden einzelnen Antragsteller, die teilweise arabische, aber teilweise auch über längere Zeit deutsche Schulen besucht haben. Ganz maßgeblich ist indes, dass der Bescheid vom 14. Januar 2010 gar keine - und erst recht nicht getrennt auf die einzelnen Antragsteller bezogene - Ermessenserwägungen enthält. Die Begründung des Bescheides vom 14. Januar 2010 beschränkt sich auf die pauschale Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der deutschen Schulpflicht.

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Das Fehlen von Ermessenserwägungen wäre dann unbeachtlich, wenn - was oben bereits angerissen wurde - eine andere Sachentscheidung als die Rücknahme ausgeschlossen gewesen wäre. Die Voraussetzungen einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null, aufgrund derer das Ermessensdefizit des Antragsgegners u. U. nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen würde, liegen allerdings nicht vor. Denn trotz der festgestellten (Teil-)Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahme von der deutschen Schulpflicht hätte der Antragsgegner - nicht zuletzt aufgrund der ihm zwischenzeitlich bekannt gewordenen Umstände - erhebliche Ermessenserwägungen - etwa auch zur Schullaufbahn der Antragsteller - anstellen müssen:

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Hinsichtlich aller Antragsteller hätte sich der Antragsgegner - ggf. nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung - mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass die Antragsteller über palästinensische Reisepässe verfügen und aus dem Jemen kommen. Denn der Antragsgegner hat die Antragsteller allein angesichts deren Einbürgerung der Fallgruppe 3.2 "deutsche Kinder" des o. g. Runderlasses zugeordnet, ohne sich mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob bei einer etwaigen doppelten Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit nicht eine Zuordnung zur Fallgruppe 3.1 "ausländische Kinder" in Betracht käme, was zum Beispiel eine weitere Prüfung der Fallgruppe 3.14 erforderlich machen würde. Desweiteren hätte der Antragsgegner mit Blick auf die zwar nicht nachgewiesene, gleichwohl von den Antragstellern behauptete Absicht einer Rückkehr in den Jemen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erwägen müssen, als mildere Reaktion auf den fehlenden Nachweis des "vorübergehenden Aufenthalts" in der Bundesrepublik Deutschland eine Befristung der Befreiung nachzuschieben.

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Auch - weitere - individuelle Erwägungen wären hinsichtlich der Antragsteller zum Teil erforderlich gewesen:

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Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. wird angesichts der obigen Ausführungen lediglich hilfsweise darauf hingewiesen, dass es einer eingehenden Abwägung bedurft hätte, aus welchen Gründen - selbst bei angenommener Rechtswidrigkeit der Ausnahmebewilligung - der Besuch einer deutschen Schule für nur noch ein Schuljahr unabdingbar erscheint. Soweit der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 8. Oktober 2010 ggf. noch Ermessenserwägungen "nachschieben" wollte, ist jedenfalls für den Antragsteller zu 1. das Bestehen eines staatlichen Integrationsinteresses und ein schulisches Fortkommen im deutschen Bildungssystem als tragfähiger Grund auszuschließen.

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Für den am 19. März 1995 geborenen Antragsteller zu 2. endet die allgemeine Schulpflicht mit Ablauf des Schuljahres 2011/12. Zum Zeitpunkt des Bescheides vom 14. Januar 2010 hatte der Antragsteller im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nur noch zwei Schuljahre zu bewältigen. Das Gericht kann offen lassen, ob verbleibende zwei Jahre noch einen Wechsel auf eine deutsche Schule rechtfertigen können. Das erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen und andererseits gebietet der Beispielfall 3.22 des o. g. Runderlasses eine Auseinandersetzung mit dieser Frage, wenn dort als wichtiger Grund angeführt wird, dass ein Kind spätestens nach zwei Jahren den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen im Ausland haben wird.

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Für den am 25. Mai 1996 geborenen Antragsteller zu 3. endet die allgemeine Schulpflicht mit Ablauf des Schuljahres 2012/13. Insoweit spricht zwar vieles dafür, eine Fortsetzung der Schullaufbahn an einer deutschen Schule im Sinne der Schulpflicht in Nordrhein-Westfahlen für sinnvoll zu erachten. Eine dahingehende Ermessensbindung kann jedoch nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat nämlich vor seiner Rückkehr nach Deutschland im Jemen eine ausländische Schule und aufgrund der Befreiung gemäß Bescheid vom 3. Juli 2009 ein weiteres halbes Jahr den Unterricht an der L. -G. -Akademie besucht, so dass der Antragsgegner sich jedenfalls mit der vom o.g. Runderlass unter Ziffer 3.22 angesprochenen Problematik hätte auseinandersetzen müssen, dass es sich um einen zugezogenen (deutschen) Schüler handelt, der "bislang eine entsprechende Schule besucht hat".

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Das Fehlen von Ermessenserwägungen ist schließlich nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil der Antragsgegner die fehlenden Ermessenserwägungen nachgeholt hätte oder noch nachholen könnte. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Rechtlich nicht möglich ist jedoch - was hier der Fall wäre - Ermessenserwägungen erstmals anzustellen. Ob die Ausführungen, die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführt worden sind, auch als nachträgliche Ermessenserwägungen hinsichtlich des Bescheides vom 3. Juli 2009 angesehen werden könnten - was allerdings wohl zu verneinen ist - kann schon deshalb dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.