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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 L 1248/11·20.11.2011

Eilantrag gegen StuPa-Wahl wegen Fristverstoßes mangels Antragsbefugnis/Vorwegnahme abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung der Wahl zum Studierendenparlament sowie hilfsweise Feststellungen zu einzelnen Wahlfehlern. Das VG verneinte für einen Verein und den AStA die Antragsbefugnis. Zwar spreche überwiegendes für einen schweren, ergebnisrelevanten und wohl unheilbaren Verstoß gegen § 8 Abs. 1 WahlO (fehlerhafte Frist/Fristverlängerung und Zulassung verspäteter Wahlvorschläge). Eine Untersagung der Wahl scheitere jedoch am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; zudem seien weitere Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Ausgang: Eilantrag auf Untersagung der StuPa-Wahl abgelehnt; teils mangels Antragsbefugnis, im Übrigen wegen Vorwegnahme der Hauptsache bzw. Unzulässigkeit weiterer Begehren.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine antragsbefugte Rechtsposition (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) erfordert, dass der Antragsteller durch den gerügten Wahlverfahrensfehler in eigenen Rechten betroffen sein kann; eine bloße mittelbare Unterstützung wahlberechtigter Personen genügt nicht.

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Der Allgemeine Studierendenausschuss ist für die Geltendmachung von Verstößen gegen die Wahlordnung im Regelfall nicht antragsbefugt, wenn ihm insoweit keine Zuständigkeit oder eigene Rechtsposition zugewiesen ist.

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Wird eine Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen geändert oder verlängert, muss die Bekanntgabe an alle wahlvorschlagsberechtigten Wahlberechtigten in geeigneter Weise erfolgen; eine selektive Information einzelner Personen genügt nicht.

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Die Zulassung von Wahlvorschlägen nach Ablauf der in der Wahlordnung festgelegten Einreichungsfrist kann einen schwerwiegenden, ergebnisrelevanten und nicht heilbaren Wahlfehler begründen, weil bereits die Aufnahme auf den Stimmzettel das Wahlverhalten beeinflussen kann.

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Eine einstweilige Anordnung, die die Durchführung einer Wahl untersagt, ist wegen Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich nur zulässig, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen und nicht auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen werden kann.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 WahlO§ 8 Abs. 7 WahlO§ 8 Abs. 1§ 8 Abs. 4 WahlO§ 7 Abs. 2 WahlO§ 8 Abs. 1 der Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität E. F.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller zu tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge,

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1. den Antragsgegnern wird untersagt, in der Zeit vom 21.11.2011 bis zum 25.11.2011 Wahlen für das Studierendenparlament der Universität E. -F. durchzuführen,

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2. den Antragsgegnern wird weiterhin untersagt, Wahlen für das Studierendenparlament durchzuführen,

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a) ohne dass die Frist des § 8 Abs. 1 WahlO der Studierendenschaft der Universität E. -F. vom 29. Mai 2008 eingehalten ist;

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b) ohne dass die Frist des § 8 Abs. 7 WahlO der Studierendenschaft der Universität E. -F. vom 29. Mai 2008 eingehalten ist;

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c) wenn die Zulassung von Wahlvorschlägen erfolgt ist, die innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 eingegangen sind;

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d) wenn unterschiedliche Einreichungsfristen für verschiedene Wahlvorschläge gegolten haben;

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e) wenn für die Wahlvorschläge weitergehende Anforderungen festgelegt wurden, als in § 8 Abs. 4 WahlO genannt;

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f) wenn die Erreichbarkeit des Wahlausschusses entgegen der Regelung in § 7 Abs. 2 WahlO eingeschränkt wurde;

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2. hilfsweise wird beantragt,

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a) festzustellen, dass die Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Studierendenparlament der Universität E. -F. vom 17.10.2011 insofern unrichtig war, als dort eine Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis spätestens zum 01.11.2011, 21:00 Uhr, beim Wahlausschuss genannt wird,

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b) festzustellen, dass die Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Studierendenparlament der Universität E. -F. insofern unrichtig ist, als dort niedergelegt ist, dass für die Entgegennahme der Wahlvorschläge der Wahlausschuss am 28.10.2011 von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr und vom 01.11.2011 von 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr zur Verfügung steht,

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c) festzustellen, dass die Frist des § 8 Abs. 1 der Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität E. -F. vom 29.05.2008 insofern nicht eingehalten wurde,

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d) festzustellen, dass die Zulassung der JuSo Hochschulgruppe und der Liste Studierender Demokraten am 02.11.2011 rechtswidrig war,

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e) festzustellen, dass die Kandidatenliste zur Wahl des Studierendenparlaments nicht gem. § 8 Abs. 7 der Wahlordnung am 14. Tag vor dem ersten Wahltag bekannt gemacht worden ist,

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haben insgesamt keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insofern, dass die allgemein für verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind; spezifisch tritt hinzu, dass der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und dass ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) vorliegt. Schließlich scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aus, wenn sie zur Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung führen würde. Hiervon ausgehend gilt:

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Die Antragsteller zu 1. und 3. sind für alle geltend gemachten Begehren nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung).

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Dem Antragsteller zu 1. stehen bezüglich der Wahl und ihrer Durchführung keine eigenen Rechte zu. Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität E. F. vom 29. Mai 2008 in der Fassung der Änderungsordnung vom 3. September 2009 (im Folgenden: WO) werden die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten eingereicht. Anders als bei allgemein-politischen Wahlen oder Gremienwahlen der verschiedensten Ebenen werden die Wahlvorschläge nach der WO nicht von Parteien, Gruppenvertretern oder sonstigen Organisationen vorgeschlagen. Der Antragsteller zu 1. ist als eingetragener Verein weder aktiv noch passiv wahlberechtigt zum Studierendenparlament. Er ist an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur "im Hintergrund" beteiligt, indem seine Mitglieder, soweit sie wahlberechtigt sind, als Wahlberechtigte Wahlvorschlage erarbeiten können. Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers zu 1. durch Fehler im Wahlverfahren ist mithin nicht möglich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Antrag für den Antragsteller zu 1. auch dann erfolglos bliebe, wenn er für antragsbefugt angesehen würde. Für ihn würde jedenfalls das gelten, was unten noch zum Antragsteller zu 2. ausgeführt ist.

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Auch der Antragsteller zu 3. ist nicht antragsbefugt. Gemäß § 55 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HG) NRW vertritt der Allgemeine Studierendenausschuss -AStA - die Studierendenschaft. Nach Satz 2 der vorgenannten Norm führt er die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. Die Geltendmachung von eventuellen Verstößen gegen die Wahlordnung fällt nicht in diese Zuständigkeit des AStA. Auch steht ein Beanstandungsrecht, soweit dies überhaupt einschlägig ist, allenfalls dem Vorsitzenden des AStA zu (§ 55 Abs. 3 Satz 1 HG NRW). Es ist auch nicht erkennbar, wie durch eventuelle Verstöße gegen die Wahlordnung in die Kompetenzen des AStA eingegriffen werden könnte.

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Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist der Antrag des verbleibenden Antragstellers zu 2. unbegründet. Dabei bleibt dahingestellt, ob die Antragsgegner für das Begehren des Antragstellers zu 2. passivlegitimiert sind; jedenfalls für den Antragsgegner zu 2. als für die Durchführung von Wahlen bestelltem Organ der Studierendenschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Universität E. -F. vom 29. Mai 2008 idF v. 15. September/9. Dezember 2010) ist das zu bejahen. Nach dem gegenwärtig erkennbaren Sachstand spricht ganz Überwiegendes dafür, dass das Wahlverfahren an einem schwerwiegenden, ergebnisrelevanten und - soweit erkennbar - auch nicht heilbaren Verfahrensfehler leidet, der einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers zu 2. auslösen kann. Indessen steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

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Die Handhabung der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge seitens des Wahlausschusses gemäß § 8 Abs. 1 WO ist in jedem Falle fehlerhaft. Das gilt schon ganz unabhängig davon, ob die Frist für die Abgabe der Wahlvorschläge bei zutreffender Auslegung der Vorschrift am 1. oder 2. November 2011 ablief. Wird unterstellt, die Frist liefe mit Rücksicht auf den Umstand, dass der 1. November 2011 ein Feiertag war, bis zum 2. November 2011, so hätte die Nachricht über eine Verlängerung der ursprünglich (unterstellt) fehlerhaft zu kurzen Frist allen Wahlberechtigten gegenüber bekannt gemacht werden müssen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist das nicht geschehen; allem Anschein hat der Wahlausschuss eine Nachricht über die Fristverlängerung per sog. E-Mail an einige wenige Personen - möglicherweise, soweit erkennbar, an Repräsentanten von Gruppen, anscheinend aber auch nicht allen - übermittelt. Wie bereits erwähnt, sind berechtigt zur Vorlage von Wahlvorschlägen nicht Gruppenvertreter, sondern alle Wahlberechtigte; diesen hätte die Nachricht übermittelt werden müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Wahlberechtigte durch die (unterstellt) zu kurze Frist abgehalten wurden, noch Wahlvorschläge einzureichen. Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob eine Friständerung für die Abgabe von Wahlvorschlägen kurz vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist überhaupt rechtlich zulässig ist.

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Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Verlängerung der Frist fehlerhaft war und die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen am 1. November 2011 endete. Denn bei Fristverlängerung hätten zwischen Wahl und Einreichen der Wahlvorschläge nicht, wie vorgeschrieben, zwanzig Tage gelegen. Es kann dahinstehen, ob § 54 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes einen allgemein für Wahlen geltenden Grundsatz formuliert; jedenfalls die Auslegung des § 8 Abs. 1 WO, der im Zusammenhang mit weiteren Fristen wie der aus § 8 Abs. 5 WO über die Prüfung der Wahlvorschläge gesehen werden muss, führt zu dem gleichen Ergebnis. Hiervon ausgehend verstößt die Zulassung der Wahlvorschläge der Listen "Linke Liste SDS", "LSD" und "JuSo HSG" gegen § 8 Abs. 1 WO. Nach derzeitiger vorläufiger Einschätzung des Gerichts macht dieser Umstand die Wahlen unheilbar fehlerhaft. Die Zulassung der drei Wahlvorschläge kann nachträglich nicht dadurch geheilt werden, dass etwa die auf diese drei Wahlvorschläge entfallenden Stimmen für die Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt bleiben; denn der Umstand, dass die drei Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln vorhanden waren, kann das Wahlverhalten in Bezug auf von den Wählern andernfalls "angekreuzte" Wahlvorschläge verändert haben. Das Gericht hat ferner erwogen, ob die Zulassung der drei Wahlvorschläge als bloßer Formalverstoß gewertet werden könnte, der letztlich nicht ergebnisrelevant sein könnte. Hieran könnte gedacht werden, wenn die Wahlvorschläge am 1. November 2011 von den Vorschlagsberechtigten bereits erarbeitet gewesen wären und die verspätete Einreichung nur bequemlichkeitshalber erfolgte. Diese Wertung ist indessen nach Einschätzung des Gerichts aus zwei Gründen nicht möglich. Zum einen ist die Frist aus § 8 Abs. 1 WO nicht disponibel; ob die Fristverlängerung folgenlos bliebe, hinge von nachträglichen Sachverhaltsermittlungen ab. Zum anderen ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die Wahlvorschläge teilweise erst am 2. November 2011 erstellt wurden.

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Der Umstand, dass die gegenwärtige Wahl zum Studierendenparlament nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts fehlerhaft ist, genügt allein nicht, um den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. Denn eine Untersagung der Wahl würde einen endgültigen Zustand schaffen, mit dem die Hauptsachenentscheidung vorweg genommen würde. Derartiges ist nur dann geboten, wenn sonst für den Antragsteller zu 2. schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Das ist vorliegend indessen nicht erkennbar. Grundsätzlich kann der Antragsteller zu 2. darauf verwiesen werden, zunächst das für die Kontrolle von Wahlen zum Studierendenparlament in § 16 WO vorgesehene Wahlprüfungsverfahren abzuwarten und - falls dies, wie im vorgetragenen Fall eines früheren Wahlprüfungsverfahrens - nicht unverzüglich beendet wird, auf nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz anzutragen. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 2. als Wähler vorübergehend einem Studierendenparlament gegenüber steht, das nicht rechtens zustande gekommen ist, ist zunächst hinzunehmen. Jedenfalls nicht erkennbar, dass dem Antragsteller zu 2. hierdurch schwere und unerträgliche Nachteile drohen.

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Der Antrag zu 2. und der Hilfsantrag sind unzulässig. Die mit diesen Anträgen verfolgten Begehren zielen darauf ab, im Eilverfahren einzelne, teilweise vorbeugend wirkende Rechtsfragen zu den Wahlen zum Studierendenparlament klären zu lassen. Hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 Satz 1 VwGO, § 100 der Zivilprozessordnung.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist berücksichtigt, dass drei Antragsteller auftreten, bezüglich derer jeweils ein Streitwert von 2.500 Euro (halber Wert aus § 52 Abs. 2 GKG) eingesetzt ist.