Abweisung von PKH für Klage auf Anrechnung eines Chemie‑Scheins im Pharmaziestudium
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Ablehnung der Anrechnung eines im Chemie‑Studium erworbenen Scheins auf eine Pflichtveranstaltung des Pharmaziestudiums. Streitgegenstand war die materielle Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung und die Anwendbarkeit der verschärften Studienordnung mit Begrenzung der Versuchszahlen. Das Gericht sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht und lehnt die PKH ab. Begründend führt es an, dass Gleichwertigkeit nicht dargelegt ist und eine unrechtmäßige frühere Anerkennung keinen Anspruch begründet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Klage auf Anrechnung einer Prüfungsleistung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO).
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf die in der Approbationsordnung vorgesehenen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen setzt materielle Gleichwertigkeit der Vergleichsleistungen voraus (§ 13 Abs. 1 StudO i.V.m. § 22 AAppO).
Eine durch die Studienordnung vorgesehene endgültige Ausschlussfolge (z. B. Beschränkung der Versuchszahlen bei Pflichtveranstaltungen) kann nicht durch nachträgliche Anrechnung fachverwandter Leistungen umgangen werden, sofern die Studienordnung anwendbar und mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Eine frühere, möglicherweise rechtswidrige Verwaltungspraxis oder faktische Anerkennungen begründen nicht ohne Weiteres einen Gleichbehandlungs- oder Vertrauensschutzanspruch, wenn materielle Gleichwertigkeit fehlt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin studiert an der I. -I1. -Universität E. im Studiengang Pharmazie.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 stellte sie bei der Beklagten den Antrag, den im Studiengang Chemie erworbenen Schein Schein für organische Chemie" anzurechnen. Diesen Antrag legte die Beklagte dem Institut für pharmazeutische Chemie der Universität E. zur gutachtlichen Stellungnahme vor. Das Institut, vertreten durch Prof. Dr. X. , nahm unter dem 12. April 2006 dahingehend Stellung, dass eine Anerkennung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Leistungsüberprüfung zur Organischen Chemie" im Fachbereich Chemie als Äquivalent für die Bescheinigung Chemie und Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe" nach dortigem Dafürhalten nicht in Frage komme.
Mit Bescheid vom 28. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Antragstellerin ohne nähere Begründung ab.
Am 18. Mai 2006 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juni 2006 wie folgt begründen ließ: Sie habe im Studiengang Pharmazie die Klausur im Fach Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe" im Sommersemester 2005 endgültig nicht bestanden. Der Studienberater - Prof. Dr. Q. - habe ihr geraten, sich im Wintersemester 2005/06 im Fach Chemie/Diplom einzuschreiben, dort die (entsprechende) Klausur mitzuschreiben und sich schließlich den Schein anrechnen zu lassen. Hinsichtlich dieser Möglichkeit habe Prof. Dr. X. selbst entsprechende Präzedenzfälle geschaffen, indem er in drei Fällen den im Fachbereich Biologie erworbenen Schein in Organische Chemie und in einem Fall den im Fachbereich Chemie erworbenen OC-Schein anerkannt habe.
Prof. Dr. X. nahm zum Widerspruch der Antragstellerin sowie weiteren Widersprüchen - zusammengefasst - wie folgt Stellung: Nach der Studienordnung des Studiengangs Pharmazie vom 27. Februar 2004, die am 4. März 2004 bekannt gegeben worden sei, könne der Leistungsnachweis Chemie und Analytik der organischen Arznei, Hilfs- und Schadstoffe" nach sechs vergeblichen Versuchen nicht mehr erbracht und das Pharmaziestudium nicht fortgesetzt werden. Soweit sich davon betroffene Studierende als Zweihörer im Fach Chemie einschreiben ließen und sich dort erfolgreich einer Leistungsprüfung unterzogen hätten, könnten diese nach Auffassung aller Pharmazieprofessoren nicht eine pharmazeutische Abschlussklausur ersetzen. Soweit tatsächlich aufgrund seiner Stellungnahmen vom 7. November 2005 (in vier Fällen) die Anrechnung des Leistungsnachweises aus dem Fachbereich Chemie ausgesprochen worden sei, habe das darauf beruht, dass die Betreffenden bereits vor Inkrafttreten der Studienordnung vom 27. Februar 2004 den Leistungsnachweis Chemie und Analytik der organischen Arznei, Hilfs- und Schadstoffe" nicht bestanden hatten und nach der alten Studienordnung den Erwerb des Leistungsnachweises unbegrenzt hätten weiter versuchen können. Die Fakultät habe nämlich die verschärfte Studienordnung bereits auf Klausurversuche im Wintersemester 2003/04 angewandt und diese auf die sechs Versuche nach der neuen Studienordnung angerechnet. Eigentlich hätten diese Studierenden die Möglichkeit weiterer Versuche gehabt, jedoch sei ihnen seinerzeit zur Vermeidung weiterer Zeitverluste geraten worden, die Abschlussprüfung als Zweihörer im Fachbereich Chemie zu erledigen. Allerdings sei mit dem Leiter des Instituts für organische Chemie unmissverständlich abgesprochen worden, dass diese Verfahrensweise auf Studierende des Wintersemesters 2003/04 beschränkt bleiben müsse. Der Antragstellerin könne nur empfohlen werden, eine komplette Lehrveranstaltung in einem fachverwandten Studiengang (z.B. Chemie) zu absolvieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 14. November 2006 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht E. den vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Verwaltungsgericht E. hat das Verfahren mit Beschuss vom 29. März 2007 an das beschließende Gericht verwiesen.
II.
Unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren strebt die Antragstellerin mit der beabsichtigten Klage an, dass die Bezirksregierung N. die von der Antragstellerin im Studiengang Chemie bestandene Leistungsprüfung Organische Chemie" als Nachweis der bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisenden praktischen Lehrveranstaltung (Pflichtveranstaltung) Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3a der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der I. -I1. -Universität E. vom 4. März 2004 (zitiert: StudO) anrechnet. Mit diesem Klageziel hätte die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung - ZPO - .
Die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen beurteilt sich nach § 13 Abs. 1 StudO i.V.m. § 22 der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO -. Danach kann - grundsätzlich - eine Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen auf die in der AAppO vorgesehene Ausbildung erfolgen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Soweit von den Beteiligten überhaupt die Möglichkeit einer Anrechnung von Studien-/Prüfungsleistungen aus einem verwandten Studiengang thematisiert wird, spricht vieles dafür, dass eine solche im Falle der Antragstellerin - wie auch in den von ihr genannten vergleichbaren Fällen - von Rechts wegen von vornherein ausgeschlossen ist: Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Studienordnung vom 4. März 2004 gemäß deren § 15 StudO auf die Antragstellerin anzuwenden ist. Nach § 10 Abs. 5 StudO ist bei Pflichtlehrveranstaltungen die Möglichkeit der Versuche, die Teilnahmebescheinigung zu erreichen - neben weiteren Einschränkungen - auf sechs Versuche beschränkt mit der Folge, dass nach sechs erfolglosen Versuchen eine erneute Zulassung zu der Veranstaltung endgültig nicht mehr möglich, ein Erwerb des Leistungsnachweises also ausgeschlossen ist. Diese Rechtsfolge dürfte mit höherrangigem Recht (vgl. § 15 AAppO) vereinbar sein und kann nicht dadurch umgangen werden, dass im Wege der Anrechnung einer fachverwandten Studienleistung die Fortsetzung des Studiums ermöglicht wird.
Davon abgesehen gilt:
Die Bezirksregierung N. verneint eine materielle Gleichwertigkeit der von der Antragstellerin im Studiengang Chemie absolvierten Prüfungsleistung Organische Chemie" , und auch der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet und zielt auch ersichtlich nicht darauf ab, eine materielle Gleichwertigkeit der zum Vergleich stehenden Studien-/Prüfungsleistungen darzulegen. Soweit die Antragstellerin von Gleichwertigkeit spricht, bezieht sich das ersichtlich auf das Prozedere in der Vergangenheit, bei dem unstreitig in einigen Fällen eine Anerkennung erfolgt, die Leistung also faktisch als gleichwertig behandelt worden ist. Diese Anerkennungen erfolgten indes - aus welchen Gründen auch immer - eingedenk fehlender Gleichwertigkeit und werden letztlich im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin nunmehr als rechtswidrig qualifiziert. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das einer weiteren Aufklärung nicht zugänglich ist, ist deshalb davon auszugehen, dass die Prüfungsleistung Organische Chemie" im Studiengang Chemie inhaltlich nicht gleichwertig ist, so dass eine unmittelbar auf die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 StudO, § 22 AAppO gestützte Anrechnung - ungeachtet der obigen Ausführungen - ausscheiden würde.
Schließlich lässt sich ein Anrechnungsanspruch der Antragstellerin auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dürfte die thematisierte Anrechnungspraxis der Bezirksregierung N. , bzw. die dieser zugrunde liegenden Empfehlungen des Instituts für pharmazeutische und medizinische Chemie rechtswidrig gewesen sein, so dass allein deswegen ein Gleichbehandlungsanspruch ausscheidet. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, vom Studienberater entsprechend beraten worden zu sein, kann das in Gesamtwürdigung des Inhalts des Verwaltungsvorgangs nicht ausgeschlossen werden; eine entsprechende Beratung hätte angesichts der beschriebenen Umstände und des Kenntnisstandes des Studienberaters sogar teilweise den Tatsachen entsprochen. Das Vertrauen, das die Antragstellerin zu Recht in die Studienberatung hegen durfte, rechtfertigt es gleichwohl nicht, auf eine auch im Interesse der fachlichen Qualitätssicherung des Pharmaziestudiums erfolgte Limitierung der Prüfungsversuche zu verzichten, bzw. Studien- /Prüfungsleistungen anzurechnen, die qualitativ nicht gleichwertig sind.