Ablehnung von PKH für Klage auf Gleichwertigkeitsanerkennung nach KrPflG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Anerkennung seiner türkischen Ausbildung als gleichwertig mit der deutschen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Es stellte fest, dass Ausbildungsinhalt und -ziel der türkischen Qualifikation nicht mit der deutschen Pflegeausbildung vergleichbar sind und die praktischen Stunden deutlich unter den deutschen Mindestanforderungen liegen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung der Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 3 KrPflG setzt voraus, dass die im Ausland erworbene abgeschlossene Ausbildung in Ziel und Inhalt mit der deutschen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger vergleichbar ist.
Gleichwertigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der keiner bloßen Ermessensentscheidung unterliegt und von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Sache überprüfbar ist.
Eine erhebliche Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindeststundenzahl der praktischen Ausbildung (hier deutlich über 20 %) spricht gegen eine qualitative Gleichwertigkeit der Ausbildung.
Die in § 2 Abs. 3 KrPflG vorgesehenen Privilegierungen für Abschlüsse aus EWR-Staaten greifen nicht für Drittstaatenabschlüsse wie aus der Türkei; diese setzen zudem eine vergleichbare allgemeine Pflegeausbildung voraus.
Leitsatz
Einzelfall einer nicht möglichen Gleichwertigkeitsanerkennung nach dem Krankenpflegegesetz - türkischer Beamter im Gesundheitswesen und Gesundheits- und Krankenpfleger.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. wird abgelehnt.
Gründe
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Gleichwertigkeitsanerkennung und damit auch nicht auf das Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger", § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilt sich die Frage einer materiell-rechtlichen Gleichstellung der Ausbildung des Klägers in der Türkei zum Beamten im Gesundheitswesen mit der hiesigen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 2 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Oktober 2004 - KrPflG -.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger", wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Gleichwertigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich uneingeschränkt zugänglich ist.
Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, 2004, Rdnr. 31, Fußn. 57 m.w.N.
Bei der danach durchzuführenden Prüfung legt das Gericht die vom Kläger vorgelegten Materialien, soweit sie sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, zugrunde. Hiervon ausgehend ist die erforderliche materielle Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers in der Türkei mit der oben genannten hiesigen Ausbildung nicht gegeben. So ist nach den vorgelegten Unterlagen schon nicht erkennbar, dass die Ausbildung des Klägers zum Beamten im Gesundheitswesen nach ihrem Ausbildungsziel mit der hiesigen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger überhaupt vergleichbar ist. Denn aus § 3 KrPflG ergibt sich entsprechend der späteren Berufstätigkeit des Gesundheits- und Krankenpflegers, dass in Deutschland die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse bei der Pflege von Menschen Inhalt und Ziel der Ausbildung ist. Hieran orientiert sich die gesamte Ausbildung, weshalb auch der Unterricht in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt wird (vgl. § 4 Abs. 2 KrPflG). Dagegen ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Richtlinien hinsichtlich der Ausübung der Gesundheitsdienste und dort aus den niedergelegten Pflichten des Beamten im Gesundheitsdienst nicht, dass hier die Pflege von Menschen zumindest ein Schwerpunkt der Tätigkeit und damit auch der Ausbildung ist. Im Gegenteil werden dort zahlreiche Tätigkeiten aufgelistet, die unmittelbar nichts mit der Pflege zu tun haben, sich vielmehr auf die Vermittlung theoretischer und allgemeiner gesundheitspflegerischer Kenntnisse bzw. die Durchführung und Überwachung hierauf zielender Programme beziehen. Auch in dem Zeugnis des Klägers bzw. in der Notenübersicht wohl des Gesundheitsberufsgymnasiums Karabük werden zahlreiche allgemeine Fächer genannt - wie z.B. Türkisch-Literatur, Relig.-Kultur-Moralkunde, Geschichte, Rev. Gesch. d. Türk. Rep., Erdkunde" etc -, bei denen nicht einmal ein irgendwie gearteter Bezug zum Gesundheitswesen überhaupt erkennbar ist; andere Fächer wiederum, die zum gesundheitlichen Bereich zu zählen sind, lassen den unmittelbaren Bezug zur Pflege von Menschen vermissen, vgl. z.B. Gesundheitserziehung, Gesundh. Statistik, Mutterschutz- Fam." etc. Insgesamt verbleiben nach der vorgelegten Bescheinigung nur wenige Fächer aus dem eindeutig pflegerischen Bereich, die Bestandteil der Ausbildung bzw. der Prüfung des Klägers gewesen sind. Dazu passt letztlich auch der weitere Inhalt der Bescheinigung, wonach der Kläger zum Gesundheitsfachmann in den Fachrichtungen a) Familienplanung, Schulhygiene, Umweltschutz b) Altergesundheit, Prävention und Suchtbekämpfung c) Injektion und Verband d) Erste Hilfe e) Andere Aufgaben im Gesundheitswesen
ausgebildet worden ist. Diese Fachrichtungen haben ebenfalls nur wenig mit der direkten Pflege von Menschen zu tun, wie sie im Mittelpunkt der Ausbildung und in der Folge der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung (vgl. hierzu §§ 13 - 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV -) zum Gesundheits- und Krankenpfleger in Deutschland steht. Schon angesichts dieser Unterschiede ist eine Vergleichbarkeit der Ausbildung des Klägers in der Türkei zum Beamten im Gesundheitswesen mit der hiesigen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nicht erkennbar. Anscheinend zielt die Ausbildung in der Türkei entsprechend der Wortbedeutung - jedenfalls primär - auf eine spätere Verwaltungstätigkeit im Gesundheitswesen. Nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich bei der an einer berufsbildenden Sekundarschule (Gymnasium) in der Türkei abgeschlossenen Ausbildung, bei der im Übrigen das Sekundarabschlusszeugnis des Klägers Saglik Meslek Lisesi Diplomasi" neben dem Bestehen der türkischen Hochschulaufnahmeprüfung Voraussetzung für die Aufnahme eines Studium ist (vgl. die externe Datenbank ANABIN" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen: www.anabin.de), strukturell um eine andere Ausbildung als die deutsche Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger.
Selbst wenn man das noch anders sehen würde, spräche jedenfalls ganz entscheidend gegen eine Gleichwertigkeit, dass die dem Kläger bescheinigte praktische Ausbildung lediglich 1924 Stunden umfasste, während in Deutschland nach § 8 Abs. 1 KrPflG und § 1 Abs. 1 KrPflAPrV mindestens 2500 Stunden vorgeschrieben sind. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass trotz der hier festgelegten Mindeststundenzahl nicht jegliche zeitliche Divergenz der Annahme einer Gleichwertigkeit der Ausbildung per se entgegensteht. Zur Beantwortung der Frage, wo die Toleranzgrenze für eine Abweichung von den zeitlichen Anforderungen zu ziehen ist, geht die Kammer insoweit aber davon aus, dass jedenfalls bei Ausbildungsteilen, die die umfänglichen Mindestanforderungen der deutschen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % unterschreiten, eine qualitative Gleichwertigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Angesichts der hier gegebenen erheblichen Unterschreitung von mehr als 23,04 % kann vorliegend deshalb nicht mehr von einem ausreichenden Umfang der erforderlichen praktischen Ausbildung ausgegangen werden.
Vor dem Hintergrund der danach bereits nicht feststellbaren Gleichwertigkeit erübrigt sich ein weiterer genauer Vergleich auch des Unterrichts des Klägers in der Türkei mit dem hier zu absolvierenden theoretischen und praktischen Unterricht.
Die im Übrigen in § 2 Abs. 3 bis 5 KrPflG enthaltenen Privilegierungen für Abschlüsse aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bzw. für deren Staatsangehörige sind vorliegend schon nicht (unmittelbar) anwendbar, weil die Türkei nicht zu diesen Vertragsstaaten gehört. Darüber hinaus setzten diese Privilegierungen ohnehin eine im Ausland abgeschlossene Krankenschwester- oder Krankenpflegerausbildung im Bereich der allgemeinen Pflege voraus, die angesichts der obigen Darlegungen im Falle des Klägers nicht ersichtlich ist.
Soweit § 2 Abs. 3 S. 2 und 3 KrPflG im Falle der fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Möglichkeit eröffnet, einen gleichwertigen Kenntnisstand durch Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, muss hierauf nicht weiter eingegangen werden, da dies nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.