Schülerfahrkosten: Kein Erstattungsanspruch bei nächstgelegener Schule ohne Fahrkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Schülerfahrkosten für den Sohn wegen Besuchs einer Ganztagsschule. Streitpunkt ist, ob die besuchte Schule als nächstgelegene im Rechtssinne zu qualifizieren ist und damit ein Erstattungsanspruch nach der SchfkVO besteht. Das Gericht verneint den Anspruch, weil bei der nächstgelegenen Realschule keine Fahrkosten anfallen (§9 Abs.7 SchfkVO) und die Ganztagsorganisation keinen eigenen Schultyp begründet. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Schülerfahrkosten als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch, weil bei der nächstgelegenen Realschule keine Fahrkosten anfallen
Abstrakte Rechtssätze
Entstehen Schülerfahrkosten gemäß §5 Abs.2 SchfkVO nur, wenn der einfache Schulweg zur besuchten Schule mehr als 3,5 km beträgt; Schulweg ist nach §7 Abs.1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen Wohnungstür und nächstgelegener Schule.
Nach §9 Abs.7 SchfkVO sind Schülerfahrkosten nur in der Höhe zu übernehmen, die auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstünden; würden dort überhaupt keine Fahrkosten anfallen, entfällt ein Erstattungsanspruch vollständig.
Die ‚nächstgelegene Schule‘ im Sinne des §9 Abs.3 SchfkVO ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Kosten- und zumutbarem Zeitaufwand erreichbar ist und deren Besuch nicht aus schulorganisatorischen Gründen unzumutbar wäre.
Die innere Organisationsform einer Schule (z.B. Ganztagsschule) begründet keinen eigenen Schultyp, sofern sich die Unterrichtsinhalte nicht von anderen Schulen derselben Schulform unterscheiden.
Für die Geltendmachung von Fahrkostenerstattungsansprüchen wegen besonderer Gefährdung oder Ungeeignetheit des Schulwegs sind entsprechende tatsächliche Darlegungen erforderlich (z.B. nach §6 Abs.2 SchfkVO).
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Tatbestand;
Der am 00. Juli 19** geborene Sohn N. der Klägerin besucht im Schuljahr 1994/95 die Jahrgangs stufe 5 der X. -von-T. Realschule in H. .
Unter dem 16. Juni 1994 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Ausstellung einer Schülerjahresfahrkarte mit der Begründung, der Schulweg ihres Sohnes zu der besuchten Schule sei länger als 3,5 km.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1994 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die X. -von-T. Realschule sei nicht nächstgelegene Realschule iSd. § 9 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung. Das sei vielmehr die F. -L. -Realschule, bei deren Besuch Schülerfahrkosten nicht entstehen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11. Juli 1994 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, die von ihrem Sohn besuchte Ganztagsrealschule könne nicht mit einer herkömmlichen Realschule verglichen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1994 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Konzeption der X. -von-T. Realschule als Ganztagsschule begründe keinen eigenen Schultyp
Am 12. August 1994 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Juli 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 zu verpflichten, für ihren Sohn N. für den Besuch der X. -von T. Realschule im Schuljahr 1994/95 Schülerfahrkosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe;
Die Kammer entscheidet gemäß § 84 Abs. l der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist sachlich nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten für ihren Sohn N. und wird somit durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Gemäß den §§1 Abs. 3, 2 und 7 Abs. l des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) i.V.m. § l der Verordnung zur Ausführung des § 7 SchFG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980 - GV NW 1980, 486 - in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 17. April 1989 - GV NW 1989, 240 - gehören zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern zu den Schulen im Sinne des § 7 Abs. 2 SchFG und zurück notwendig entstehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten unter anderem dann notwendig, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe I.in der einfachen Entfernung mehr als 3,5 km beträgt. Schulweg ist gemäß § 7 Abs. l SchfkVO der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks. Der Schulweg des Sohnes der Klägerin zur X. -von-T. Realschule erreicht diese Mindestlänge offenbar, denn der Beklagte hat der entsprechenden Behauptung der Klägerin nicht widersprochen.
Gleichwohl scheidet ein Anspruch auf Übernahme der entstehenden Schülerfahrkosten gemäß § 9 Abs.7 SchfkVO aus. Sofern ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, sind nach dieser Vorschrift vom Schulträger Schülerfahrkosten nur in der Höhe zu übernehmen, die auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden. Mit anderen Worten, ein Erstattungsanspruch entfällt vollständig, wenn beim Besuch der nächstgelegenen Schule Schülerfahrkosten überhaupt nicht entstehen würden.
Insoweit kann als unstreitig angesehen werden, daß beim Besuch der vom Beklagten als nächstgelegene Realschule genannten F. -L. -Realschule
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Schülerfahrkosten nicht entstehen würden, denn die Klägerin hat weder geltend gemacht, daß die Länge des Schulwegs dorthin die Mindestlänge von 3,5 km überschreitet, noch daß der Schulweg dorthin iSd. § 6 Abs.2 SchfkVO nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist.
Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob die F. -L. -Realschule überhaupt als nächstgelegene Schule im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Das ist nach Auffassung des Gerichts allerdings der Fall: Soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, definiert § 9 Abs. 3 SchfkVO als nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Klägerin hat für ihren Sohn N. die Schulform Realschule gewählt, so daß die Schulformwahl auch beim Besuch der F. -L. -Realschule berücksichtigt wäre. Der Umstand, daß die besuchte X. -von T. Realschule als Ganztagsschule konzipiert ist, begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keine besondere Schulform oder einen besonderen Schultyp, denn abgestellt auf die Unterrichtsinhalte unterscheidet sie sich von anderen Realschulen nicht. Eigenarten einer Schule, die nicht in typisierten Lehrplänen zum Ausdruck kommen, müssen bei der Feststellung, welchem Schultyp eine Schule zuzuordnen ist, außer Betracht bleiben, selbst wenn Eltern - wie vorliegend -ein nachvollziehbares Interesse am Besuch einer bestimmten Schule der gewählten Schulform haben.
Da im übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Sohn der Klägerin im Schuljahr 1994/95 aus schulorganisatorischen Gründen nicht in die F. -L. -Realschule hätte aufgenommen werden können, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. l VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.