Prüfungsrecht: Wiederholungsprüfung wegen fehlerhaften Überdenkungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Studentin griff die Benotung (3,3) einer mündlichen Prüfungsleistung im Mastermodul „Guided Research“ an und begehrte primär Neubewertung, hilfsweise Wiederholungszulassung. Das VG lehnte eine Neubewertung u.a. wegen Zeitablaufs und fehlender verlässlicher Bewertungsgrundlage sowie wegen fehlender Eignung anderer Prüfer ab. Es verpflichtete die Universität jedoch zur erneuten Zulassung zur Prüfung, weil das im Widerspruchsverfahren durchgeführte Überdenkungsverfahren rechtsfehlerhaft war (u.a. falsche Tatsachengrundlage, fehlende vorherige Mitteilung tragender Bewertungsgründe) und nicht mehr fehlerfrei nachholbar ist. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab und teilte die Kosten überwiegend der Beklagten zu.
Ausgang: Neubewertung abgelehnt, Universität jedoch zur erneuten Zulassung zur Prüfung verpflichtet (Wiederholungsversuch).
Abstrakte Rechtssätze
Bei prüfungsspezifischen Wertungen besteht ein behördlicher Bewertungsspielraum; gerichtlich überprüfbar sind u.a. Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachengrundlagen, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze, sachfremde Erwägungen und Willkür, wobei substantiierte Einwendungen erforderlich sind.
Verfahrensmängel, die lediglich leistungsbeeinflussende Rahmenbedingungen betreffen, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Neubewertung, wenn keine tatsächlich erbrachten besseren Leistungen benannt werden können, die in eine Neubewertung einfließen könnten.
Eine Neubewertung mündlicher Prüfungsleistungen scheidet nach längerem Zeitablauf aus, wenn wegen nachlassender Erinnerungsfähigkeit eine zuverlässige Bewertungsgrundlage nicht mehr gewährleistet ist.
Das Überdenkungsverfahren ist rechtsfehlerhaft, wenn die Prüfer ihre Überdenkung auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage stützen und dieser Fehler für die Widerspruchsentscheidung erheblich sein kann.
Wurde ein fehlerhaftes Überdenkungsverfahren nicht mehr verfahrensfehlerfrei nachholbar, ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling ein erneuter Prüfungsversuch (Wiederholungsprüfung) zu ermöglichen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Notenmitteilung vom 17. Juli 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2023 verpflichtet, die Klägerin erneut zur Prüfung im Modul „Guided Research in British an Postcolonial Studies“ zuzulassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war an der beklagten Universität im 2-Fach-Masterstudiengang (Studienfächer: Anglophone Studies, Vertiefung British and Postcolonial Studies“ & „Geschichte“) eingeschrieben.
Am 17. Juli 2023 legte die Klägerin ihre Prüfung im Modul „Research in British and Postcolonial Studies“ (Veranstaltungsname: „Guided Research“) ab. Die Prüfung bestand aus einem Proposal und einer Präsentation. Prüfer waren Herr Dr. S. sowie Frau Prof. Dr. X.. Die Prüfung wurde mit der Note 3,3 bewertet.
Noch am 17. Juli 2023 bat die Klägerin Frau Prof. Dr. C. sowie Herrn Dr. G. per E-Mail um Begründung ihrer Bewertung.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 legte die Klägerin „vorsorglich“ Widerspruch gegen die Benotung ein und wies darauf hin, dass sie die Prüfer um Notenbegründung gebeten habe. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 begründete sie ihren Widerspruch. Sie führte aus, die Prüfung habe auf einer massiven Ungleichbehandlung der Studierenden basiert. Die Veranstaltung werde mit einem Präsenzworkload von 30 Stunden angegeben, diese Stunden seien jedoch verweigert worden. Herr Dr. G. habe lediglich die Kick-off-Veranstaltung durchgeführt. Ihr Dozent (Prof. Dr. Q..) sei nicht ausreichend informiert worden. Herr Dr. G. habe seine Studierenden nachhaltig auf die Prüfung vorbereitet. Nach der Einsendung ihres Proposals habe sie, anders als andere Studierende, keinerlei Rückmeldung erhalten. Ihr Thema befasse sich mit schottischer Literatur, welche nicht das Spezialgebiet der Prüfenden darstelle. Die Studierenden von Herrn Dr. G. hätten weit besser abschnitten als die wenigen Studierenden mit Fremdthemen. Im Anschluss an die Prüfung sei ihr eine Begründung ihrer Note sowie Akteneinsicht verweigert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung, Bl. 5 f. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Herr Dr. G. nahm zu dem Widerspruch der Klägerin am 31. August 2023 Stellung. In seiner Stellungahme heißt es u.a.:
„Frau W. hielt eine Präsentation zum schottischen Nationaldichter Robert Burns. Frau V. Titel, welchen sie gegenüber ihrem vorher eingereichten Proposal geändert hatte, bestand darin, ob Robert Burns ein Rebell war. Weder hat Frau W. eingegrenzt, welche Art Rebell Burns denn gewesen sein mag (politisch, poetologisch, gesellschaftlich, sexuell), noch hat sie das Konzept des Rebellen näher perspektiviert oder definiert. Vielmehr ist sie von der naiven Vorstellung ausgegangen, dass ein Rebell immer etwas Gutes ist, denn Frau V. Lesungen stilisieren Burns jeweils als politisch-progressiven, anti-monarchistischen Dichter, proto-feministischen Verfechter weiblicher Rechte sowie starken Unterstützer der schottischen Jakobinerbewegung. Dabei wird einmal vernachlässigt, dass Rebellen (anders als die in Robin Hood oder in der Populärkultur durch Hunger Games, Star Wars etc. verklärten Darstellung von Rebellion als immer durch Regime der Willkür gerechtfertigt) auch negative und verbrecherische Elemente der Gesellschaft sein können. Hier wird also mit einer extrem einseitigen, nicht funktionalisierten und unterkomplexen Definition von Rebellen gearbeitet und selbst diese Definition erschließt sich dem Zuhörer nur indirekt.“
Frau Prof. Dr. C. schloss sich in ihrer Stellungahme vom 22. Oktober 2023 der Darstellung des Herrn Prof. G. an und wies auf zusätzliche Punkte hin. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahmen wird auf Bl. 8 ff. und 29 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
In seiner Sitzung vom 23. Oktober 2023 entschied der BA/MA-Prüfungsausschuss der Fakultät für Geisteswissenschaften unter Hinzuziehung der im Rahmen des Widerspruchsverfahren verfassten Stellungnahmen der beiden Prüfer, dass der Widerspruch abgelehnt werden solle. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach den ausführlichen Stellungnahmen der Verantwortlichen lägen keine formalen Mängel vor und die Bewertung mit der Note 3,3 sei nachvollziehbar.
Die Klägerin hat am 7. November 2023 die vorliegende Klage erhoben und ausführlich begründet. Unter anderen weist sie darauf hin, dass ihr Vortragstitel „Burns – a Radical?“ gelautet habe und sie Burns weder im Proposal noch im Vortrag als Rebell benannt oder beschrieben habe. Hinsichtlich der weiteren Klagebegründung wird auf Bl. 22 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung der Notenmitteilung vom 17. Juli 2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2023 zu verpflichten, über ihre Prüfungsleistung in der Veranstaltung „Guided Research in British an Postcolonial Studies“ vom 17. Juli 2023 nach Neubewertung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2. hilfsweise die Notenmitteilung der Beklagten vom 17.07.2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie erneut zur Prüfung in der Veranstaltung „Guided Research in British an Postcolonial Studies“ zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die im Klageverfahren eingeholten Stellungnahmen der Prüfer. Herr Prof. Dr. G. führt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 aus, dass es in der Tat so sei, dass die Klägerin ihren im Proposal genannten Titel in „Robert Burns – a Radical?“ geändert habe. Seine Nutzung des Begriffs „rebel“ in der für den Prüfungsausschuss verfassten Stellungnahme sei der Tatsache geschuldet gewesen, dass ihm der Vortrag in Form der Präsentations-Folien zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe. Auf seinem Konzept sei „radical“ vermerkt gewesen und es sei dieses Konzept gewesen, was Grundlage der Bewertung geworden sei. Die terminologische Vertauschung in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren sei bedauerlich und verwirrend, aber für den Prozess der Notenfindung unerheblich gewesen. Es sei auch im eigentlichen Sinne unerheblich, ob die Klägerin den Begriff „radical“ oder „rebel“ genutzt habe, da für die Bewertung und Begründung der Note nicht der Begriff selbst, sondern der Umgang mit dem Begriff und seine Nutzbarmachung im Sinne literatur- und kulturwissenschaftlicher Kompetenzen auf Masterniveau ausschlaggebend gewesen seien. Genau hier habe der Vortrag der Klägerin Schwächen aufgewiesen. Die Tatsache, dass der Prüfungsausschuss Frau Prof. C. und ihn für eine anstehende Prüfung der Klägerin ausgeschlossen habe, habe nichts mit einer möglichen Befangenheit im Hinblick auf die streitgegenständliche Prüfung zu tun. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung der „Guided Research“-Veranstaltung habe keinerlei Befangenheit vorgelegen. Bedingt durch die unsachlichen und teils schon diffamierende und die akademische Kompetenz seiner Person in Frage stellende Art der Argumentation in dem an den Prüfungsausschuss gerichteten Widerspruch der Klägerin sehe er sich jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, die Klägerin objektiv zu prüfen.
Durch Beschluss vom 30. September 2024 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die die Vorsitzende als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) entscheiden kann ist hinsichtlich des Antrags zu 1. unbegründet und hinsichtlich des Antrags zu 2. (Hilfsantrag) begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistung im Fach „Guided Research in British an Postcolonial Studies“.
Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte
– siehe BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 46 ff. (= BVerfGE 84, 34 ff.); BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris Rn. 22 ff. (= BVerwGE 91, 262 ff.); BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 – juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 – 22 A 1834/90 –, juris Rn. 6 ff. –
mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist.
Soweit die Klägerin Verfahrensfehler geltend macht, können diese von ihrer Art her schon nicht zu der beantragten Neubewertung führen. Durch ihren Vortrag, dass sie keine ordnungsgemäße Betreuung erhalten habe, die Prüfer seien ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer fairen Prüfung nicht nachgekommen, die Prüfer seien schon während der Prüfung befangen gewesen, die durchgeführte Prüfung habe nicht den Vorgaben der Prüfungsordnung entsprochen, hat sie nicht dargelegt, tatsächlich bessere Leistungen erbracht zu haben, die in eine Neubewertung einbezogen werden könnten. Sie zeigt vielmehr das Leistungsbild beeinflussende Faktoren auf. Hypothetische Leistungen, die die Klägerin ggfs. unter anderen Bedingungen oder bei anderen Prüfern erbracht hätte, können einer Neubewertung nicht zugrunde gelegt werden.
Im Übrigen kommt eine Neubewertung auch aus Gründen des Zeitablaufs nicht in Betracht.
Anders als bei Klausuren oder sonstigen schriftlichen Leistungen, die für eine Neubewertung noch (körperlich) vorhanden sind, kommt bei mündlichen Leistungen hinzu, dass es (mit Blick auf die genaue Erinnerung) mit zunehmendem Zeitablauf an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung fehlt. Nach Ablauf eines längeren Zeitraums ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Prüfer noch an sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Einzelheiten erinnern können. Dieser Umstand führt zur Unmöglichkeit der Neubewertung, wobei es auf die Frage, ob diese Unmöglichkeit verschuldet ist und wem ein eventuelles Verschulden zuzurechnen ist, nicht ankommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss v. 5. Dezember 2016 – 6 B 17/16 –; OVG NRW, Beschluss v. 17. Februar 2000 – 19 A 3459/99 –, jeweils juris.
Gemessen daran fehlt es hier an einer für eine (Neu-)Bewertung erforderlichen – zuverlässigen – Bewertungsgrundlage, denn bewertet wurde hier die mündliche Präsentation der Klägerin, die mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Letztlich scheitert eine Neubewertung daran, dass sich Herr Dr. G. angesichts der Argumentation der Klägerin im Widerspruchsverfahren inzwischen für befangen erklärt hat (vgl. Bl. 82 der Gerichtsakte). Die Neubewertung einer Prüfungsleistung durch andere Prüfer, die während der Präsentation nicht anwesend waren, scheidet aus.
Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung zu, weil das hier in das Widerspruchsverfahren integrierte Überdenkungsverfahren Rechtsfehler aufweist und nicht mehr fehlerfrei nachgeholt werden kann.
Das Überdenkungsverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken. Das Überdenkungsverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 –, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39.12 – juris Rn. 5 und vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Der Prüfer Dr. G. ist im Überdenkungsverfahren von falschen Tatsachen ausgegangen. Er hat angenommen, die Klägerin habe während der Präsentation den Begriff „rebel“ benutzt und seine Überdenkung auf diese Annahme gestützt. Er hat der Klägerin unter Benennung verschiedener Beispiele u.a. vorgeworfen, sie habe mit einer extrem einseitigen, nicht funktionalisierten und unterkomplexen Definition von Rebellen gearbeitet. Die Klägerin hat allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der Prüfung nicht den Begriff „rebel“, sondern „radical“ benutzt habe, was Herr Dr. G. im Klageverfahren auch eingeräumt hat. Anders als der Prüfer meint, ist dieser Fehler auch nicht unerheblich. Dass für seine Bewertung und Begründung der Note nicht der Begriff selbst, sondern der Umgang mit dem Begriff und seine Nutzbarmachung im Sinne literatur- und kulturwissenschaftlicher Kompetenzen auf Masterniveau ausschlaggebend gewesen sein soll, ist angesichts der intensiven Kritik, die der Prüfer gerade an der Verwendung des Begriffs „rebel“ durch die Klägerin übt, nicht nachvollziehbar. Die Begriffe sind in ihrem Sinn nach auch nicht identisch.
Dieser Fehler ist auch beachtlich, da er vorliegend auf die Entscheidung über den Widerspruch von Einfluss gewesen sein könnte. Der Prüfungsausschuss hat auf der Grundlage der Stellungnahme des Prüfers den Widerspruch der Klägerin abgelehnt.
Es kann offenbleiben, ob zum Zeitpunkt der Überdenkung auch die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers Dr. G. berechtigt war. Dafür spricht, dass er selbst in seiner Stellungnahme im Klageverfahren ausführt, dass er sich bedingt „durch die unsachliche und teils schon diffamierende und die akademische Kompetenz meiner Person in Frage stellende Art der Argumentation“ im Widerspruch der Klägerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sehe, die Klägerin objektiv zu prüfen. Seine Benotung sei jedoch vor dem Widerspruch erfolgt. Seine Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung und den ausdrücklichen Hinweis, dass davor keine Befangenheit bestanden habe, lässt den Schluss zu, dass er bereits im Widerspruchsverfahren nicht mehr unvoreingenommen tätig war.
Letztlich leidet das Überdenkungsverfahren auch daran, dass die Prüfer der Klägerin trotz ihres ausdrücklichen Verlangens nicht zuvor die tragenden Erwägungen mitgeteilt haben, die zu ihrer Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Hierfür sprechen die unterschiedlichen Zwecke, die mit der Begründung einerseits und dem Überdenkungsverfahren andererseits zum Schutz des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verfolgt werden. Während die Begründung dazu dient, dem Prüfling die Erhebung von Einwendungen zu ermöglichen, soll das Überdenken eine Kontrolle der Bewertungen anhand der Einwendungen durch die Prüfer selbst eröffnen.
BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, juris Rn. 22.
Die Klägerin hat bereits 17. Juli 2023 zunächst per Mail und zugleich mit Widerspruchsschreiben vom gleichen Tag um Begründung der Bewertung gebeten und mit Schreiben vom 24. Juli 2023 nochmals darauf hingewiesen, dass sie bisher keine Notenbegründung erhalten habe. Vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Oktober 2023 wurde der Klägerin allerdings eine Begründung nicht zugeleitet, so dass ihr darauf bezogene substantiierte Einwendungen nicht möglich waren.
Die aufgezeigten Fehler führen vorliegend zu einem Anspruch der Klägerin, die Prüfung wiederholen zu können. Kann ein Fehler im Überdenkungsverfahren nicht mehr durch eine verfahrensfehlerfreie Wiederholung des Überdenkungsverfahrens beseitigt werden, ist die Prüfungsentscheidung insgesamt aufzuheben und es muss dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen.
BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, juris Rn. 33; VGH Kassel, Beschluss vom 26. November 2020 – 7 A 2482/17 –, juris Rn. 103 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage Rn. 799 m.w.N.
So liegt der Fall hier. Schon der Zeitablauf seit der Präsentation spricht dagegen, dass die Prüfer ihre Bewertungsentscheidung erneut überdenken und dabei zugleich eine dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht werdende Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note vornehmen können. Davon unabhängig steht der ordnungsgemäßen Wiederholung des Überdenkungsverfahrens entgegen, dass der Prüfer Prof. Dr. G. erklärt hat, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt die Klägerin nicht mehr objektiv beurteilen zu können. Die Überdenkung kann angesichts dieser Erklärung nicht mehr verfahrensfehlerfrei erbracht werden, denn von einer neutralen nochmaligen Überdenkung durch diesen Prüfer kann nicht mehr ausgegangen werden.
Da damit der Klägerin wegen der Fehler im Überdenkungsverfahren ein neuer Prüfungsversuch einzuräumen ist, kommt es auf die weiter vorgetragenen Fehler nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht aus Sicht der Einzelrichterin dem Verhältnis des Obsiegens hinsichtlich der nur hilfsweise beantragten Wiederholungsprüfung zu der mit dem Hauptantrag begehrten Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung. Beide Anträge setzen die im Kern geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung voraus und unterscheiden sich nur in der konkreten Ausgestaltung der „Neubescheidung“. Jedenfalls seit der Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. G. vom 26. Januar 2024, in der dieser erklärt hat, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, die Klägerin objektiv zu beurteilen, kam eine Neubewertung nicht mehr in Betracht. Darauf hat die anwaltlich vertretene Klägerin jedoch nicht (etwa durch Abgabe einer Teilerledigungserklärung) reagiert, sondern an dem Hauptantrag festgehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.