Schülerfahrkosten: 'nächstgelegene Schule' nach tatsächlicher Entfernung bestimmt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2003/04; die Söhne besuchen eine näher gelegene Schule, wohnen aber im Einzugsbereich einer weiter entfernten Schule. Das VG Gelsenkirchen weist die Klage ab und entscheidet, dass die maßgebliche "nächstgelegene Schule" nach der tatsächlichen Entfernung zur besuchten Schule zu bestimmen ist. Fiktive Entfernungen zur zuständigen, nicht besuchten Schule begründen keinen Erstattungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Übernahme von Schülerfahrkosten abgewiesen; maßgeblicher Schulweg ist die tatsächliche Entfernung zur besuchten (nächstgelegenen) Schule.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung der maßgeblichen Entfernung im Sinne von § 7 SchfkVO ist auf die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnort und konkret besuchter Schule abzustellen; "nächstgelegene Schule" wird primär nach tatsächlicher räumlicher Nähe bestimmt.
Die Entfernungsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO ist anhand des tatsächlichen einfachen Schulwegs zum besuchten Unterrichtsort zu messen; fiktive, zuständigkeitsrechtlich bestimmte Entfernungen zu nicht besuchten Schulen begründen keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung.
§ 9 Abs. 3 SchfkVO regelt Fallgestaltungen, in denen ein Schüler die tatsächlich nächstgelegene Schule nicht besuchen kann; diese Vorschrift greift nicht, wenn der Schüler die tatsächlich nächstgelegene Schule besucht.
Schülerfahrkosten sind nur für die notwendigen Kosten der Beförderung zum Ort des regelmäßig lehrplanmäßigen Unterrichts erstattungsfähig; der Schulträger kann Art und Umfang der Beförderung bestimmen.
Leitsatz
Zur Auslegung des Merkmals "nächstgelegene Schule", wenn ein Schüler im Einzugsbereich einer entfernten Schule wohnt, tatsächlich aber eine nähergelegene Schule besucht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten für ihre Söhne G. und Q. für das Schuljahr 2003/04.
G. und Q. besuchen seit diesem Schuljahr als Schüler der Klasse 5 das G1. -vom-T. -H. in M. (im folgenden: FSG). Der Schulweg beträgt - unstreitig - 3,3 km. Die Kläger beantragten unter dem 10. März 2002 (Schreibfehler?) mit einem entsprechenden Formblatt die Übernahme der Schülerfahrkosten. Der Beklagte lehnte das mit Bescheiden vom 15. Juli 2003 (jeweils getrennt für G. und Q. ) ab, weil gem. § 5 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) eine Übernahme nur in Betracht komme, wenn für Schüler der Klassen 5 bis 11 der einfache Schulweg mehr als 3,5 km betrage.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Maßgeblich sei nicht der Schulweg zur tatsächlich besuchten Schule, sondern gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO der Weg zur nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule sei gem. § 9 Abs. 3 SchfkVO die Schule, in deren Schuleinzugsbereich der Schüler wohne. Ihre Söhne lebten im Schuleinzugsbereich des H1. M. -B. (im folgenden: GLA) . Die Entfernung dorthin überschreite die Entfernungsgrenze.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2003 als unbegründet zurück. Maßgeblich sei nicht eine fiktive Entfernung, sondern die tatsächliche Entfernung zum FSG. Dieses sei von der Entfernung her nächstgelegene Schule.
Am 15. September 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie u. a. an:
Die Entfernung von der Wohnung zum FSG betrage rund 3,3, zum GLA rund 7 km. Für die Übernahme der Schülerfahrkosten seien die §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 SchfkVO maßgeblich. Nach diesen Vorschriften sei Schulweg der kürzeste Weg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule; nächstgelegene Schule sei die Schule, in deren Schuleinzugsbereich ihre Söhne wohnten. Die Stadt M. habe Schuleinzugsbereiche für die Gymnasien gebildet. Ihre Söhne lebten im Einzugsbereich des GLA. Der Fall, daß die tatsächlich besuchte Schule näher an der Wohnung liege als die nächstgelegene (im Sinne der SchfkVO), sei in der Verordnung nicht geregelt. Die Regelung in § 9 Abs. 7 SchfkVO für die Fälle, in denen ein Schüler eine weiter entfernte als die nächstgelegene Schule besuche, spreche dafür, für die Übernahme der Schülerfahrkosten stets auf die nächstgelegene Schule (im Rechtssinne) abzustellen. Dem stehe auch § 5 Abs. 2 SchfkVO nicht entgegen. Dort werde die Notwendigkeit der Fahrkosten lediglich von der Bedingung abhängig gemacht, daß ein abstrakt beschriebener Schulweg eine bestimmte Länge überschreite. Das FSG könne auch nicht als Unterrichtsort im Sinne des § 8 SchfkVO angesehen werden, weil dort kein lehrplanmäßiger Unterricht des GLA stattfinde.
Im übrigen entstünden Fahrkosten auch tatsächlich. G. und Q. nutzten für den Schulweg die gleiche Schülerfahrkarte, die sie auch nutzen würden, wenn sie das GLA besuchten.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2003 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für ihre Söhne G. und Q. von der Wohnung Alsenstraße 15 in M. zum G2. -vom-T. -H. in M. und zurück zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er u. a. vor: Für die Wohnanschrift der Kläger sei bis zum Schuljahr 2001/02 das FSG zuständig gewesen. Das sei zum Schuljahr 2002/03 geändert worden, um an beiden H2. gleichmäßige Klassenstärken erreichen zu können. Zuständige Schule für die Anschrift der Kläger sei nunmehr das GLA. Das ergebe sich aus Ratsbeschlüssen von 1983 und 1994 (vgl. Gerichtsakte Bl. - GA - 25, 26). G. und Q. seien auf Wunsch der Kläger als Ausnahmefälle am FSG aufgenommen worden, weil ein älteres Kind der Kläger die Schule bereits seit früher besuche.
Fahrkosten würden nicht für einen abstrakten Schulweg übernommen. Nach § 5 Abs. 1 SchfkVO seien Schülerfahrkosten die notwendigen Kosten einer Beförderung. Zu einer nicht besuchten Schule erfolge auch keine Beförderung, so daß deren Kosten auch nicht erstattungsfähig seien. Das lasse sich auch aus §§ 12, 3 SchfkVO erschließen, wonach der Schulträger über Art und Umfang der Beförderung entscheide. Auch § 9 Abs. 7 SchfkVO stelle auf den tatsächlichen Weg ab, begrenze aber die Übernahme der Kosten.
Im übrigen übersähen die Kläger, daß schon § 7 Abs. 1 SchfkVO für die Bemessung des Schulweges nicht ausschließlich auf die nächstgelegene Schule abstelle, sondern auch auf den Unterrichtsort, der in § 8 Abs.1 SchfkVO definiert werde als der Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht stattfinde. Demgemäß sei das FSG zumindest als maßgeblicher Unterrichtsort zu betrachten. Im übrigen stünden dem geltend gemachten Anspruch Treu und Glauben entgegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind.
Das Gericht versteht das Klagebegehren dahin, daß die Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2003/04 begehrt wird. Der Klageantrag ist zwar unbeschränkt formuliert, jedoch ist gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom 24. März 1980 idF der Änderung vom 8. Juli 2003 (SchfkVO; BASS 11-04 Nr. 3.1) Bewilligungszeitraum das Schuljahr. Demgemäß bezieht sich auch schon der Antrag vom 10. März 2002 sinngemäß auf das Schuljahr 2003/04.
Die Klage ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung von Schülerfahrkosten. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung dem I. Nachtrag zur Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die öffentlichen H2. der Stadt M. (GA 26) im einzelnen zukommt. Wird - mit den Beteiligten - davon ausgegangen, daß die Wohnung der Kläger im Schuleinzugsbereich des GLA liegt, kommt eine Übernahme der Schülerfahrkosten deshalb nicht in Betracht, weil die Söhne der Kläger tatsächlich nicht diese Schule besuchen, sondern das FSG. Im einzelnen gilt:
Das Gericht läßt dahingestellt, ob die Söhne der Kläger nicht ohnedies die für sie zuständige Schule besuchen, weil sie dieser Schule zugewiesen worden sind; die Verwaltungsvorgänge erlauben jedoch keinen abschließend verläßlichen Rückschluß auf die Vorgänge, die dazu geführt haben, daß die Söhne der Kläger das FSG besuchen. Die Klage ist auch hiervon unabhängig abzuweisen.
Gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (SchFG) i. V. m. § 1 SchfkVO gehören zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern zu den Schulen im Sinne des § 7 Abs. 2 SchFG und zurück notwendig entstehen. Diese inzwischen durch das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehobenen Rechtsgrundlagen sind für das Schuljahr 2003/04 weiter anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Söhne der Kläger nicht, weil der maßgebliche Schulweg 3,5 km unterschreitet. Das gilt aus mehreren Gründen:
Soweit § 5 Abs. 2 SchfkVO Entfernungsgrenzen zieht, werden Voraussetzungen aufgestellt, die unabhängig davon zu beachten sind, ob die Übernahme der Fahrkosten noch an weitere Voraussetzungen anknüpft. Das ergibt sich aus dem nach der Entstehungsgeschichte erkennbaren Sinn der SchfkVO. Die sog. Beförderungskostenfreiheit" geht zurück auf das Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. März 1968 (GV. NRW. S. 36) und beruht auf der Erkenntnis, daß wegen der Bildung größerer Schulen und der Konzentration des örtlichen Schulangebotes z. T. erheblich längere Schulwege als früher nötig wurden; die Übernahme der Fahrkosten sollte - ähnlich wie die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit - die Chancengleichheit der Schüler dadurch sichern, daß längere Schulwege weitgehend kostenfrei gehalten wurden. Ein Bedürfnis zur Finanzierung kurzer Schulwege bestand und besteht generell nicht. Ein Verständnis der Vorschrift dahingehend, daß auch tatsächliche Schulwege über kürzere als in § 5 Abs. 2 SchfkVO erwähnten Entfernungen zu finanzieren seien, widerspricht dem Verordnungszweck.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß § 5 Abs. 2 SchfkVO zur Bestimmung des Schulwegs und seiner Länge auf § 7 SchfkVO und über diesen auf § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO verweise und deshalb auch ein fiktiv längerer Schulweg beachtet werden müsse.
Mit dem Tatbestandsmerkmal nächstgelegene Schule" gem. § 7 Abs. 1 SchfkVO wird in erster Linie auf die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und konkret besuchter Schule abgestellt. Die Söhne der Kläger besuchen die nächstgelegene Schule deshalb, weil das FSG für sie in tatsächlicher Hinsicht die von der Entfernung her nächste Schule ist. § 7 Abs. 1 SchfkVO wird verkannt, wenn der Begriff nächstgelegene Schule primär fiktiv-zuständigkeitsrechtlich verstanden wird.
Die Regelung in § 9 Abs. 3 SchfkVO wird deshalb getroffen, weil wegen der Bildung von Schuleinzugsbereichen Fallgestaltungen auftreten können, daß der Schüler aus bestimmten Gründen gehindert ist, die tatsächlich nächstgelegene Schule zu besuchen. § 9 Abs. 3 SchfkVO stellt für diese Fälle klar, daß dem Schüler fahrkostenrechtlich nicht vorgehalten werden kann, er besuche nicht die tatsächlich nächstgelegene Schule. Besucht er jedoch die tatsächlich nächstgelegene Schule, greift § 9 Abs. 3 SchfkVO schon vom Regelungssinn her nicht mehr ein. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen schließt nämlich nicht aus, daß Schüler eine andere als die zuständige" Schule besuchen, und § 9 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO soll verdeutlichen, daß notwendige Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 SchfkVO höchstens die Kosten sind, die beim Besuch der zuständigen" Schule anfallen würden. § 9 Abs. 7 SchfkVO bestätigt diese Sicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.