Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 K 4479/03·28.06.2005

Neubewertung einer Unterrichtsprobe: Keine Korrektur bei Einwänden zur Leistungsermittlung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung (Lehramt Primarstufe) und begehrte eine Neubescheidung auf Grundlage einer Neubewertung seiner Unterrichtsprobe im Fach Sprache. Das VG hielt die Anwendung der OVP 1994 auf die Wiederholungsprüfung für geboten (analoge Anwendung der Übergangsvorschrift), um die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen kompatibel zu halten. Ein Anspruch auf Neubewertung scheide aus, weil die Rügen überwiegend die Leistungsermittlung bzw. äußere Umstände beträfen und keine durchgreifenden Bewertungsfehler substantiiert dargetan seien. Wegen des prüferischen Beurteilungsspielraums beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf Tatsachengrundlage und Bewertungsgrundsätze; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Neubescheidung mangels Bewertungsfehlern abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wiederholungsprüfungen nach einem zunächst nach altem Recht durchgeführten Prüfungsverfahren kann eine Übergangsvorschrift zur Fortsetzung unterbrochener Prüfungen analog anzuwenden sein, um die Kompatibilität angerechneter Prüfungsleistungen zu gewährleisten.

2

Ein Anspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt das Vorliegen eines Bewertungsfehlers voraus; Einwendungen, die nur die Ebene der Leistungsermittlung oder Ausbildungsumstände betreffen, begründen ihn nicht.

3

Wird die Besorgnis der Befangenheit von Prüfern geltend gemacht, führt dies bei weitgehend mündlichen Prüfungsleistungen regelmäßig nicht zu einer Neubewertung durch neue Prüfer, wenn die Leistung wegen fehlender Anwesenheit nicht rekonstruierbar ist; in Betracht kommt dann allenfalls eine Wiederholung der Prüfungsleistung.

4

Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen ist wegen des prüferischen Beurteilungsspielraums auf die Einhaltung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen beschränkt.

5

Ein Prüfungsprotokoll muss nicht als Wortprotokoll geführt werden; aus seinem Inhalt kann regelmäßig nicht geschlossen werden, welche Einzelheiten die Prüfer ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben.

Relevante Normen
§ Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen -OVP-§ 113 Abs. 5 VwGO§ OVP 94§ 71 Abs. 3 OVP 97§ OVP 97§ 21 Abs. 2 OVP 94

Leitsatz

Fehler auf der Ebene der Leistungsermittlung scheiden aus, um einen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Leistungen zu begründen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger strebt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Katholische Religion an.

3

Er hatte sich bereits im Jahre 1996 der Prüfung unterzogen, diese jedoch nicht bestanden, weil die Praktischen Unterrichtsproben in Deutsch und Mathematik mit "mangelhaft" bewertet worden waren. Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung wurde der Vorbereitungsdienst um 6 Monate ab dem 15. Dezember 1996 verlängert, der Kläger ließ sich jedoch am 24. Dezember 1996 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

4

Am 1. Februar 2002 nahm der Kläger den Vorbereitungsdienst wieder auf und unterzog sich am 18. September 2002 den zu wiederholenden Unterrichtsproben. Bei der nachfolgenden Beratung über die Ergebnisse beider Unterrichtsproben wurde die Unterrichtsprobe in Sprache mit "mangelhaft" bewertet und von einer Bewertung der Unterrichtsprobe in Mathematik im Hinblick auf das dadurch bedingte Nichtbestehen der Prüfung abgesehen.

5

Der Kläger erhielt mit Datum vom 19. September 2002 den Bescheid, die Zweite Staatsprüfung wiederum und damit endgültig nicht bestanden zu haben.

6

Am 26. September erhob der Kläger - anwaltlich vertreten - gegen den Bescheid vom 19. September 2002 Widerspruch, bezüglich dessen Begründung auf Blatt 125f. der Beiakte Bezug genommen wird.

7

Der Beklagte legte den Widerspruch der Bezirksregierung Münster zur Entscheidung vor, die zunächst Stellungnahmen der von den Vorwürfen des Klägers betroffenen Personen einholte. Bezüglich der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 96, 97 (L. - T. , BR Münster), 98, 99 (T1. , 100, 101 (M. ) und 102 (H. ) verwiesen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

9

Am 9. September 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Bezüglich seiner Klagebegründung wird auf den anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juni 2005 Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe vom 19. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage war abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe vom 19. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 ist rechtmäßig, so dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Neubescheidung hat, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .

17

Die angefochtene Prüfungsentscheidung geht zunächst zutreffend davon aus, dass für das Prüfungsverfahren des Klägers nach wie vor die "Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" - OVP - vom 8. Juli 1994 anwendbar ist. Am 1. Februar 1998 ist zwar die OVP vom 12. Dezember 1997 (OVP 97) in Kraft getreten, die gemäß § 73 OVP somit zu dem Zeitpunkt galt, als der Kläger im Februar 2002 seinen Vorbereitungsdienst wieder aufnahm. Allerdings handelte es sich um den verlängerten Vorbereitungsdienst wegen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung im Dezember 1996, die der Kläger nach der OVP vom 8. Juli 1994 (OVP 94) abgelegt hat. Diese Situation ist weder in der OVP 94 noch in der OVP 97 unmittelbar geregelt. § 71 Abs. 3 OVP 97 bestimmt nur, dass ein Prüfungsverfahren nach altem Recht fortzusetzen ist, wenn eine unterbrochene Prüfung fortgesetzt wird. Um die Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung handelt es sich bei der hier streitigen Wiederholungsprüfung zwar nicht, jedoch ist die Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 71 Abs. 3 OVP zu schließen und das bisherige Prüfungsrecht zugrunde zu legen. Denn wie bei einer unterbrochenen Prüfung werden auch in einer Wiederholungsprüfung regelmäßig bestandene Prüfungsleistungen aus dem ersten Prüfungsversuch angerechnet, so dass im Falle der teilweisen Anwendung neuen Prüfungsrechts die Kompatibilität der Prüfungsleistungen nicht mehr gewährleistet sein würde.

18

Das Klagebegehren ist auf eine neue Entscheidung über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe gerichtet. Da der Kläger im Widerspruchs - und Klageverfahren nicht darauf angetragen hat, den Vorbereitungsdienst bzw. einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu wiederholen, strebt er die neue Entscheidung über das Bestehen seiner Zweiten Staatsprüfung lediglich auf der Grundlage einer Neubewertung seiner bisherigen Prüfungsleistungen an. Gemäß § 21 Abs. 2 OVP 94 ist die Zweite Staatsprüfung u.a. nicht bestanden, wenn nur eine der beiden Unterrichtsproben nicht mindestens "ausreichend" ist, so dass der Kläger sein Ziel einer Neuentscheidung - vorbehaltlich der noch ausstehenden Bewertung seiner Unterrichtsprobe im Fach Mathematik - nur erreichen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass seine Unterrichtsprobe im Fach Sprache besser als "mangelhaft" hätte bewertet werden müssen, was jedoch nicht der Fall ist:

19

1. Mit der Rüge der Befangenheit einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses kann der Kläger - ungeachtet, dass sich sein diesbezüglicher Vortrag in vagen Mutmaßungen erschöpft und die Rüge möglicherweise verspätet ist - sein Neubescheidungsbegehren nicht erreichen, weil aus der Natur der Sache befangene Prüfer nicht zu einer vorurteilsfreien Neubewertung verpflichtet werden können. Der Besorgnis befangener Prüfer kann nur durch eine Neubewertung der im Streit stehenden Prüfungsleistung durch neue Prüfer entgegen gewirkt werden, die allerdings dann ausscheidet, wenn es - wie vorliegend - um die Bewertung einer weitestgehend mündlichen Prüfungsleistung geht, die ein neuer Prüfer mangels Anwesenheit in der Prüfung nicht rekonstruieren könnte. Insoweit käme also allenfalls eine Wiederholung der Unterrichtsprobe und ggf. sogar des Ausbildungsabschnitts im Rahmen des verlängerten Vorbereitungsdienstes in Betracht, auf die der Kläger nicht anträgt.

20

2. Die begehrte Neubewertung der Unterrichtsprobe in Sprache setzt einen Bewertungsfehler voraus. Demgemäß muss das Gericht nicht auf die Einwendungen des Klägers eingehen, die die Ebene der Leistungsermittlung betreffen. Die Mehrzahl der Einwendungen des Klägers sind schon deshalb nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Von diesen - erfolglosen - Einwendungen seien hervorgehoben:

21

Fehler, Mängel oder Unzuträglichkeiten der Ausbildung sind für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Sie können ggf. geeignet sein, eine Fortsetzung/Wiederholung der Ausbildung beanspruchen zu können. Sie können aber nichts daran ändern, dass der Kläger in der abgelegten Prüfung eine bestimmte Prüfungsleitung gezeigt hat, die allein zu bewerten ist. Im Ergebnis unbeachtlich ist ebenfalls die Kritik des Klägers, die Prüferin H. sei so spät zur Prüfung erschienen, dass sie sich nicht mehr auf die Unterrichtsprobe habe vorbereiten können. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2005 verdeutlicht hat, ist zum einen nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wie viel Zeit vor Beginn der Prüfung die Prüferin hätte erscheinen müssen. Der Beklagte hält regelmäßig eine Zeit von etwa 30 Minuten für ausreichend, diese Zeit hat die Prüferin auch etwa eingehalten. Im übrigen hat die Vertreterin des Beklagten verdeutlicht, dass der Prüferin die schriftliche Ausarbeitung des Klägers während und nach der Unterrichtsprobe zur vertiefenden Einsicht zur Verfügung stand und dass wesentliche Prüfungsleistung die Unterrichtsprobe, nicht die schriftlichen Ausarbeitung hierzu sei. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Kläger seine schriftlichen Unterlagen selbst erst 35 Minuten vor Beginn der Prüfung aus seinem Auto geholt hatte (vgl. Beiakte Heft1 Bl.128), die Unterlagen konnten den Prüfern auch schon deshalb nicht, wie es der Kläger wohl nun sehen möchte, 50 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Verfügung stehen. Jedenfalls aber hat der Kläger nicht substantiiert verdeutlicht, inwiefern er von der Prüferin H. fehlbeurteilt worden sei oder fehlbeurteilt worden sein müsse. Dies ist vielmehr bloße Vermutung ohne konkreten tatsächlichen Anhalt. - Dass der Hausmeister angeblich nach der Prüfung wusste, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden hatte, macht die Prüfung ebenfalls nicht fehlerhaft. Für das angebliche Wissen des Hausmeisters lassen sich verschiedene, zur Erklärung geeignete Umstände denken; jedenfalls liegen diese Umstände nach Abschluss der Prüfung und indizieren nicht die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Prüfungsleitung. Auch Einwendungen, er - der Kläger - sei während der Prüfung in entwürdigender Weise unterbrochen worden, und das Prüfungsprotokoll sei unvollständig, sind von vornherein nicht geeignet, eine bessere Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistung herbeizuführen und der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

22

3. Die Ebene der Leistungsbewertung betreffend, ist zunächst vorab festzustellen, dass das Gericht eine Leistungsbewertung nur sehr eingeschränkt überprüfen kann, weil den fachlich qualifizierten Prüfern ein Beurteilungsspielraum zusteht, der auch im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle zu beachten ist. Insbesondere ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfer ihrer Bewertung richtige und vollständige Tatsachen zugrunde gelegt und bei ihrer Leistungsbewertung allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze beachtet haben.

23

a) Der Kläger macht insoweit sinngemäß geltend, der Prüfungsausschuss habe für den Kläger entscheidende "Pluspunkte" nicht berücksichtigt. Er schließt das u.a. daraus, dass seine zugrunde liegenden Äußerungen nicht protokolliert worden seien. Bereits dieser Rückschluss ist nicht schlüssig, weil allein aus dem Inhalt des Protokolls nicht darauf geschlossen werden kann, welche Einzelheiten der Unterrichtsprobe die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben. Denn das Protokoll über die Unterrichtsprobe ist kein "Wortprotokoll" und muss den Ablauf des Unterrichts nicht im Detail wiedergeben. Gemäß § 18 Abs. 8 OVP 94 muss es lediglich Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf, die festgesetzten Noten sowie die wesentlichen Begründungen enthalten.

24

b) Soweit sich der Kläger gegen konkrete Beanstandungen des Prüfungsausschusses in der Sitzungsniederschrift wendet, etwa, nach seiner Auffassung habe er in der mündlichen Prüfung Lernprogression und Lernzieldurchführung sehr wohl eindeutig belegt, indem er sowohl zum Leistungsstand der drei willkürlich ausgewählten Kinder Stellung genommen habe, oder, er habe sehr wohl Ausführungen über die geleistete Arbeit in der Schule sowie einen Ausblick zum Lernen gemacht, so reichten diese Behauptungen nicht aus, einen Bewertungsfehler glaubhaft zu machen. Diese Argumentation in Form einer bloßen Gegenbehauptung reicht nicht aus; denn die Selbsteinschätzung eines Prüfungskandidaten ist regelmäßig unbeachtlich. Der Prüfling muss im Rahmen der ihm obliegenden prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht vielmehr Tatsachen vortragen, die geeignet sind, die Fehlbewertung durch die Prüfer zu belegen. Das hat der Kläger nicht getan.

25

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, so dass auch eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.