Studienbeitragsbefreiung bei Kindererziehung auch im Zweitstudium; § 3 Abs. 1 StBAG-VO nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte für ein Zweitstudium eine Befreiung von Studienbeiträgen wegen Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder. Die Universität lehnte dies unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 StBAG-VO (Beschränkung auf Erststudium) ab. Das VG verpflichtete zur Befreiung und stellte inzident fest, dass § 3 Abs. 1 StBAG-VO wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW nichtig ist. Eine Differenzierung nach Erst- oder Zweitstudium ist vom Gesetz weder vorgesehen noch durch die Verordnungsermächtigung gedeckt.
Ausgang: Klage stattgegeben; Universität zur Befreiung von der Studienbeitragspflicht verpflichtet, da § 3 Abs. 1 StBAG-VO nichtig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW (Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder) gilt ohne Beschränkung auf ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Eine Rechtsverordnung darf einen gesetzlich begründeten Befreiungstatbestand ohne hinreichende Ermächtigung nicht einschränken; eine solche Einschränkung ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.
Die Verordnungsermächtigung zu „weiteren Bestimmungen“ über Erhebung, Stundung, Ermäßigung und Erlass von Studienbeiträgen ermächtigt grundsätzlich zu ergänzenden, nicht aber zu reduzierenden Regelungen gesetzlicher Mindestbefreiungen.
Eine Differenzierung der Beitragsbefreiung wegen Kindererziehung nach Erst- und Zweitstudium lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW noch aus dessen Zweck herleiten.
Die Nichtigkeit einer untergesetzlichen Norm kann im Verwaltungsprozess im Wege inzidenter Normenkontrolle festgestellt werden, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt.
Leitsatz
§ 3 Abs. 1 StBAG-VO ist mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 StBAG nicht vereinbar und daher nichtig. Auch Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben, können für ein nachfolgendes Studium (namentlich für ein Zweitstudium) die Befreiung von Studienbeiträgen wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder erhalten.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 verpflichtet, die Klägerin für das Wintersemester 2007/2008 von der Studienbeitragspflicht zu befreien.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 11. Dezember 1967 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei am 13. Oktober 1999 bzw. am 30. November 2006 geborene Kinder. Sie studierte an der Fachhochschule für Ökonomie und Management (FOM) in Essen, einer staatlich anerkannten privaten Fachhochschule, und schloss dort im April 2003 das Studium zur Diplom-Kauffrau erfolgreich ab. Zum Wintersemester 2007/2008 schrieb sich die Klägerin bei der Beklagten im Studiengang Wirtschaftspädagogik ein, wobei sie in das 3. Fachsemester eingestuft wurde.
Mit Formularantrag vom 11. September 2007 beantragte die Klägerin für das Wintersemester 2007/2008 eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht gemäß § 7 Studienbeitragssatzung wegen der Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 ab. Die Klägerin sei nach § 3 Abs. 1 RVO-StBAG nicht antragsberechtigt, weil sie ein Zweitstudium betreibe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2007 Widerspruch und beantragte zugleich mit einem weiteren Formularantrag eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht für Studierende ohne Darlehensanspruch. Zur Begründung legte sie dar, dass ihr jetziges Zweitstudium, für das ihr kein NRW-Darlehen zustehe, auf ihrem Erststudium aufbaue und eine Ergänzung hierzu sei, um ihr den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, der ihr nach dem Erststudium nicht gelungen sei. Sie strebe diesbezüglich den Beruf der Diplom-Handelslehrerin an. Ihr gebührenpflichtiges Erststudium an der Fachhochschule für Ökonomie & Management, die nicht an ein Studienbeitragsmodell angeschlossen sei, habe sie komplett selbst finanziert. Die wirtschaftliche Situation der Familie liege im Bereich des Existenzminimums. Hierzu fügte die Klägerin diverse Unterlagen bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Dezember 2007 lehnte die Beklagte zudem den Antrag auf Beitragsbefreiung wegen unbilliger Härte ab. Die eingereichten Unterlagen ließen die Annahme einer unbilligen Härte nicht zu.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2007 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 zu verpflichten, sie - die Klägerin - von der Erhebung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 zu befreien,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2007 zu verpflichten, sie - die Klägerin - von der Erhebung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 wegen Vorliegens einer unbilligen Härte zu befreien,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin befinde sich im Zweitstudium und sei mithin nach § 3 Abs. 1 StBAG-VO nicht antragsberechtigt.
Auf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte erklärt, dass die Klägerin im Hinblick auf die Kindererziehung und vorbehaltlich der Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-VO einen Anspruch darauf hätte, von der Studienbeitragspflicht befreit zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten 4 K 2070/08 und 4 K 5678/08 sowie die zugehörigen beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 ist rechtswidrig, denn die Klägerin hatte im Wintersemester 2007/2008 einen Anspruch darauf, vom Studienbeitrag befreit zu werden, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Universität E. -F. über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) vom 23. Juni 2006 ist - entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) - Studierenden für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht höchstens für die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs zu gewähren. Dass die Klägerin diese tatbestandlichen Voraussetzungen u. a. im Wintersemester 2007/2008 erfüllt hat, ist unstreitig. Damit fehlt der Beklagten jedenfalls in ihrer Beitragssatzung eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Befreiungsantrags.
Die Beklagte kann die Ablehnung des Antrags nicht darauf stützen, die Klägerin sei gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG-VO - als Studierende im Zweitstudium nicht antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift werden Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG NRW gewährt.
Diese Regelung wirft mehrere rechtliche Probleme auf, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch dahinstehen können. Zum einen stellt sich die Frage, wie weit § 3 Abs. 1 StBAG-VO angesichts der grundsätzlichen Berechtigung der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 1 StBAG, auf die Erhebung von Beiträgen gänzlich zu verzichten, die Hochschulen verpflichten kann, von grundsätzlich möglichen Befreiungsmöglichkeiten abzusehen. Indes nimmt § 3 Abs. 1 StBAG-VO eine solche Einschränkung vor und ist für die Beklagte grundsätzlich bindend. Zum anderen stellt sich die Frage, ob § 3 Abs. 1 StBAG einschränkend auszulegen ist, ob nämlich ein Studium an einer privaten (Fach-) Hochschule nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StBAG-VO überhaupt studienbeitragsrechtlich als "Erststudium" gewertet werden kann.
All das bedarf keiner weiteren Klärung, denn die mit § 3 Abs. 1 StBAG-VO bewirkte Beschränkung der Befreiung vom Studienbeitrag wegen Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder auf Erststudierende ist nichtig. § 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO ist mit der höherrangigen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW nicht vereinbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der durch die amtliche Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG NRW wird auf Antrag von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz. Eine Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss enthält das StBAG weder allgemein noch in § 8 Abs. 3 StBAG speziell. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW um einen Mindeststandard, denn der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 Satz 4 StBAG NRW die Hochschulen lediglich dazu ermächtigt, in ihren Beitragssatzungen ggf. weitere Befreiungstatbestände zu schaffen.
Der Verordnungsgeber der StBAG-VO ist vom Landesgesetzgeber auch nicht durch § 19 StBAG ermächtigt worden, den Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 StBAG in der geschehenen Weise einzuschränken: Bezüglich der hier interessierenden Befreiung von Studienbeiträgen enthält die Ermächtigungsnorm in Absatz 1 Satz 2 folgende Regelung:
"Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung und den Erlass der Studienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen."
Diese Terminologie erfasst bei verständiger Würdigung auch die "Befreiung" von Studienbeiträgen. Soweit hierdurch nicht nur zum Erlass von Vorschriften über die Ausführung des Gesetzes ermächtigt werden soll, deutet die Formulierung "weitere Bestimmungen" allerdings nach allgemeinem Sprachverständnis bereits darauf hin, dass damit nur die Ermächtigung zur Regelung "zusätzlicher" Befreiungstatbestände und nicht zu einschränkenden Regelungen erteilt werden soll. Das wird im übrigen durch die amtliche Gesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 53 f) bestätigt. Dort heißt es auszugsweise:
"Nach Absatz 1 Satz 2 können per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen insbesondere von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 vorgesehen werden ...".
Von Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich § 8 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW ist a.a.O. nicht die Rede. Im übrigen wäre es mit dem Vorrang des Gesetzes nicht vereinbar, wenn es dem Verordnungsgeber überlassen bliebe, gesetzlich begründete Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht im Verordnungswege zu beseitigen.
Dass allein dieses Verständnis des Gesetzes zutreffend ist mit der Folge, dass der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW auch den Studierenden zugute kommt, die bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, zeigt die amtliche Gesetzesbegründung zu § 8 StBAG (vgl. Landtagsdrucksache 14/725 S. 39 f).
Bestätigt wird dieses Normverständnis schließlich durch die Amtliche Begründung - a.a.O. - zu § 8 Abs. 3 StBAG. Dort wird die Befreiungsmöglichkeit wegen Pflege und Erziehung von Kindern wie folgt begründet:
"Im Falle der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist die Befreiung gerechtfertigt durch das besondere verfassungsrechtlich untermauerte Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder (Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie) und der Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG). Zudem werden aufgrund der Kinderbetreuung die Hochschulleistungen typischerweise in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen als bei kinderlosen, nicht betreuenden Studierenden. Diese verringerte Inanspruchnahme der Hochschulleistungen ist abgabenrechtlich relevant, da sie nicht einem ausschließlich freien Wunsch der betreuenden Studierenden entspricht, sondern einer gesetzlichen Rechtspflicht zur elterlichen Sorge Rechnung trägt."
Diese Begründungsansätze rechtfertigen keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweitstudium, denn beide Begründungen treffen auf ein Erst- und Zweitstudium in gleicher Weise zu. Auch im Lichte von Sinn und Zweck des konkreten Befreiungstatbestandes des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StBAG NRW ist somit die Einschränkung in § 3 Abs. 1 StBAG NRW auf ein Erststudium durch die Ermächtigungsnorm des § 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG-VO nicht gedeckt. Das hat die Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 StBAG-VO zur Folge, die, da es sich um eine untergesetzliche Norm handelt, das Gericht im Rahmen seiner inzidenten Normenkontrolle feststellen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung zur Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 StBAG-VO grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat; würde die Vorschrift für wirksam gehalten werden, wäre im übrigen vor grundsätzlicher Bedeutung, ob ein an einer privaten Hochschule absolviertes und privat finanziertes Erststudium im Sinne des § 3 Abs. 1 StBAG-VO zum Ausschluss der Befreiung führen kann.