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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 K 3867/05·02.07.2006

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Prüfungsklage abgelehnt – keine Aussicht auf Erfolg

Öffentliches RechtPrüfungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Wiederholung des schriftlichen Teils der Altenpflege-Abschlussprüfung und beantragte Prozesskostenhilfe. Das VG Gelsenkirchen änderte das Beklagtenrubrum und lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Beanstandungen betreffen nur eine der drei Klausuren; eine Gesamtwiederholung ist nicht gerechtfertigt. Angebotene Wiederholung und verspätete Rüge der Prüfungsunfähigkeit schließen Erfolg aus.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f. ZPO).

2

Eine umfassende Wiederholung mehrtägiger Klausuren kommt nur in Betracht, wenn für jede Klausur ein wesentlicher Verfahrensmangel festgestellt wird, ein Mangel alle Klausuren gleichermaßen betrifft oder ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.

3

Besteht der Verdacht, dass bei der Korrektur eine Prüfungsseite verloren gegangen ist, kann die Behörde durch Gewährung einer Wiederholung den Mangel beseitigen; danach besteht kein weitergehender Anspruch auf andere Korrekturmöglichkeiten.

4

Eine Prüfungsunfähigkeit ist vom Prüfling unverzüglich geltend zu machen; eine nachträgliche Behauptung erst nach Bekanntwerden des Ergebnisses ist regelmäßig unbeachtlich.

5

Formelle Mängel wie Korrektur mit Bleistift, Korrektur während des Urlaubs des Korrektors oder eine streitige Besetzung des Prüfungsausschusses begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederholung, sondern allenfalls auf Neubewertung der Leistung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO§ 166 VwGO iVm. §§ 114 f. ZPO§ 15 Abs. 1 APO-Altenpflege

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gerichtsgebührenfrei abgelehnt.

Gründe

2

Aufgrund der Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 19. Juni 2006 geht die Kammer von der Behördeneigenschaft des Prüfungsausschuss zur Ausbildung und Prüfung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern aus und hat das Beklagtenrubrum von Amts wegen entsprechend geändert. - Da der Prüfungsausschuss seinen Sitz am Fachseminar für Altenpflege in C. hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus § 52 Nr. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -:

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO iVm. §§ 114 f. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

4

Trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des anwaltlich formulierten Anfechtungsantrags geht das Gericht unter Berücksichtigung der Klagebegründung vom 2. Februar 2006 davon aus, dass die Klägerin begehrt, den schriftlichen Teil der staatlichen Abschlussprüfung in der Altenpflege, die Gegenstand der Wiederholungsprüfung im Juli 2005 war, vollständig, d.h. im Hinblick auf drei Aufsichtsarbeiten (vgl. § 15 Abs. 1 APO-Altenpflege vom 28.09.1994), im Sinne einer ersten Wiederholungsprüfung zu wiederholen. Auch mit diesem Antrag ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig, sachlich jedoch nicht begründet:

5

Da die Klausuren an verschiedenen Tagen, nämlich am 12., 13. und 14. Juli 2005 geschrieben worden sind, käme eine umfassende Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils entweder in Betracht, wenn hinsichtlich jeder Klausur ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht und gerichtlich festgestellt wird, oder ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht und gerichtlich festgestellt wird, der sich auf alle Klausuren gleichermaßen auswirkt oder schließlich anzunehmen wäre, dass zwischen den Klausuren ein inhaltlicher Zusammenhang bestünde, der eine Gesamtwiederholung angezeigt erscheinen lässt, selbst wenn nur eine der Klausuren mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet wäre. Keine dieser Alternativen greift vorliegend ein: Verfahrensfehler werden von der Klägerin nur gerügt im Hinblick auf die medizinisch-pflegerische Klausur. Da die beiden anderen Klausuren völlig andere Fachgebiete betrafen, besteht auch keinerlei inhaltlicher Bezug zwischen ihnen.

6

Selbst wenn man in dem umfänglichen Wiederholungsbegehren der Klägerin als „Minus" das Begehren auf Wiederholung der medizinisch- pflegerischen Klausur sehen würde, so hat die Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg: Dem Umstand, dass im Rahmen der Korrektur der Anfang Juli geschriebenen Klausur ggf. eine Seite der Klausur verloren gegangen war und deshalb der Klausurkorrektur keine vollständige Klausurleistung zugrunde gelegen haben könnte, ist dadurch Rechnung getragen worden, dass der Klägerin eine Wiederholung der Klausur ermöglicht worden ist. Eine andere Korrekturmöglichkeit bestand insoweit nicht.

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Auch hinsichtlich der Wiederholung der Klausur am 27. Juli 2005 ist kein wesentlicher Verfahrensfehler ersichtlich, der eine nochmalige Wiederholung der Klausur indizieren könnte:

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Der Vortrag der Klägerin, sie sei zum Schreiben der Klausur am 27. Juli 2005 in der Weise gedrängt worden, dass man ihr diesen Termin als letzte Wiederholungschance genannt habe, so dass sie - die Klägerin - sich trotz Bedenken des Arztes zu diesem Termin habe prüfungsfähig schreiben lassen, legt die Annahme nahe, dass die Klägerin sich auf Prüfungsunfähigkeit am 27. Juli 2005 berufen will. Allerdings hat sie sich bis heute nicht ausdrücklich auf Prüfungsunfähigkeit am 27. Juli 2005 berufen, was nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen erforderlich gewesen wäre, und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, sie sei zur Klausurteilnahme gedrängt worden. Entscheidend für die Bewertbarkeit der Klausurleistung am 27. Juli 2005 ist, dass die Klägerin diese auf der Grundlage ihrer normalen Leistungsfähigkeit, d.h. ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erbracht hat. Da dies allein von der Klägerin beurteilt werden kann, obliegt es ihr im Rahmen ihrer prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht, sich auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berufen, zumal auch nur sie in der Lage wäre, etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen ggf. noch als hinnehmbar zu erachten. Der Vortrag der Klägerin, der Arzt habe gegen eine „Gesundschreibung" Bedenken gehabt, reicht deshalb ohne konkrete Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit seitens der Klägerin nicht aus, von Prüfungsunfähigkeit am 27. Juli 2005 auszugehen. Zwischenzeitlich dürfte die Klägerin mit dem Einwand ihrer Prüfungsunfähigkeit am 27. Juli 2005 auch ausgeschlossen sein. Es entspricht - auch ohne entsprechende Regelungen in der anwendbaren Ausbildungs- und Prüfungsordnung - allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass ein Prüfling, der sich für prüfungsunfähig hält, dies in der Form unverzüglich geltend macht, dass er von der Prüfung zurücktritt. „Unverzüglich" bedeutet dabei, „ohne zu vertretende Verzögerung" oder anders formuliert, sobald dem Prüfling die Geltendmachung des Rücktritts zumutbar ist. Was die Beurteilung der Zumutbarkeit anbelangt, dürften vorliegend bei unterstelltem „Drängen" ggf. Besonderheiten gelten. Jedenfalls durfte die Klägerin nicht - wie geschehen - zunächst das Ergebnis der Klausurbewertung abwarten und die Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit von der Bewertung der Klausur abhängig zu machen.

9

Was die übrigen Rügen der Klägerin anbelangt, sind diese rechtlich nicht geeignet, die begehrte Wiederholung aller Klausuren oder zumindest der Wiederholungsklausur zu ermöglichen: Die Korrektur einer Klausur mit Bleistift, die Korrektur einer Klausur durch den Korrektor während seines Urlaubs und die etwaige fehlerhafte Tagung/Besetzung des Prüfungsausschusses sind jedenfalls keine Mängel des Prüfungsverfahrens, deren Korrektur durch eine Wiederholung der Prüfung oder von Prüfungsteilen erfolgen könnten. Insoweit kommt vielmehr lediglich eine Neubewertung der Prüfungsleistung(en) in Betracht.