Unterrichtserlaubnis Sek II: keine schulfachliche Genehmigung mangels fachdidaktischer Eignung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde zur Erteilung einer schulfachlichen Genehmigung (Unterrichtserlaubnis) für katholischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe II. Das VG stellte auf die ministeriell vorgegebene Verwaltungspraxis ab, wonach nach Erweiterungsprüfung eine fachdidaktische Eignungsüberprüfung durch Hospitationen erforderlich ist. Nach den Hospitationsvermerken und dem Leistungsbericht sei die fachdidaktische Eignung nicht positiv feststellbar; die fachliche Bewertung unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Verfahrens- oder Bewertungsfehler, die eine Neubescheidung oder erneute Hospitation rechtfertigten, sah das Gericht nicht.
Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung der schulfachlichen Genehmigung mangels positiver fachdidaktischer Eignungsfeststellung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine schulfachliche Unterrichtsgenehmigung kann mangels gesetzlicher Regelung nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis an eine fachdidaktische Eignungsüberprüfung durch die Schulaufsicht geknüpft werden.
Für die Verpflichtung zur Erteilung einer Unterrichtserlaubnis muss im gerichtlichen Verfahren positiv feststellbar sein, dass die fachdidaktische Eignung vorliegt; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Anspruchstellers.
Fachliche Bewertungen der Schulaufsicht zur fachdidaktischen Eignung unterliegen wegen eines fachlichen Beurteilungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und sind im Wesentlichen auf Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüfbar.
Ein Anspruch auf Neubescheidung bzw. erneute Eignungsüberprüfung setzt das Vorliegen wesentlicher Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler der bisherigen Beurteilung voraus.
Verfahrensanforderungen an Hospitationen können sich aus analog heranzuziehenden Beurteilungs- und Erlassregelungen ergeben; eine rechtzeitige Ankündigung des Unterrichtsbesuchs genügt insoweit regelmäßig den Vorgaben für dienstliche Beurteilungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am . K. geborene Kläger besitzt seit dem 28. Januar 1974 die Befähigung zum Lehramt an der Realschule in den Fächern Französisch und Katholische Religionslehre. Seit dem 1. August 1990 unterrichtet er in diesen Fächern an der X. -C. -H. der Stadt D. -S. in der Sekundarstufe I.
Der Antrag der H. , den Kläger im Religionsunterricht der Sekundarstufe II einzusetzen zu dürfen, wurde von der Bezirksregierung Münster abgelehnt, der Kläger erhielt jedoch die Erlaubnis, im Schuljahr 1997/98 im 1. Halbjahr in der Jahrgangsstufe 11 zu unterrichten mit der Option, ggf. aufgrund einer Hospitation unbefristet in der Jahrgangsstufe 11 unterrichten zu dürfen.
Die Hospitation fand am 3. November 1997 statt. Aus dem darüber erstellten Vermerk" des Fachdezernenten LRSD L. vom 4. November 1997 ergibt sich zunächst, dass dem Kläger signalisiert worden war, in den Jahrgangsstufen 12 und 13 nach Ablegen einer Erweiterungsprüfung unterrichten zu können; im übrigen kam der Fachdezernent zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Unterricht in Klasse 11 II fortsetzen könne, dass unter methodisch-didaktischen Gesichtspunkten jedoch Defizite deutlich geworden seien, die bei hinreichender Übung behoben werden könnten.
Am 10. Juni 1998 bestand der Kläger die Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Katholische Religionslehre mit der Note sehr gut" (1,4).
Mit Schreiben vom 29. K. 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger darauf hin eine vorläufige Unterrichtserlaubnis für den Katholischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe II. Der Gesamtschulleiterin gab die Beklagte auf, bis zum 15. April 1999 einen Leistungsbericht über den Kläger zu erstellen. Unter dem 29. April 1999 erstellte die Schulleiterin den Leistungsbericht auf der Grundlage von zwei Unterrichtshospitationen.
Am 25. Mai 1999 und 17. März 2000 fanden Unterrichtshospitationen durch den Fachdezernenten LRSD L. statt, die dieser insgesamt in seinem Vermerk" vom 27. April 2000 dahin gehend zusammenfasste, dass dem Kläger die schulfachliche Genehmigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht erteilt werden könne.
Dagegen wandte sich der Kläger mit als Widerspruch" bezeichnetem Schreiben vom 16. Mai 2000 und bat um eine erneute Überprüfung (Hospitation).
Der Fachdezernent nahm dazu am 15. Juni 2000 schriftlich Stellungnahme und lehnte eine erneute Hospitation ab. Insoweit wird auf die Stellungnahme vom 15. Juni 2000 Bezug genommen.
Unter dem 4. Mai 2001 teilte die Beklagte dem Kläger darauf hin nochmals mit, dass ihm die schulfachliche Genehmigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Sekundarstufe II nicht erteilt werden könne.
Dagegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz am 27. Juni 2001 Widerspruch, den er mit weiterem Schriftsatz vom 21. Mai 2002 begründete.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. K. 2002 als unbegründet zurück.
Am 12. August 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. K. 2002 zu verpflichten, ihm die schulfachliche Genehmigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Sekundarstufe II zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte schulfachliche Unterrichtsgenehmigung, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die begehrte schulfachliche Unterrichtsgenehmigung - synonym Unterrichtserlaubnis - ist gesetzlich nicht geregelt. Die Voraussetzungen für ihre Erteilung beurteilen sich nach der Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Vorgaben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach wird in entsprechender Anwendung des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. November 1985 Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach" (BASS 20-04 Nr.11) nach Bestehen einer Erweiterungsprüfung eine schulfachliche Unterrichtsgenehmigung - Unterrichtserlaubnis - aufgrund einer fachdidaktischen Eignungsüberprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt. Diese Praxis hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagten im Verwaltungsverfahren des Klägers unter dem 7. Februar 2001 bestätigt.
Die Praxis der Unterrichtserlaubnis" wirft im Hinblick auf ihre Vereinbarung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Lehrerausbildungsgesetz - LABG - einige rechtliche Fragen auf, die allerdings keiner näheren Prüfung bedürfen, weil der Kläger aus nachfolgenden Gründen jedenfalls die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt:
Der Kläger hat eine Erweiterungsprüfung für das Fach Katholische Religion in der Sekundarstufe II abgelegt. Zu seinen Gunsten soll nachfolgend davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund der Übergangsregelung des § 61 Abs. 5 Satz 2 LPO abgelegte Erweiterungsprüfung trotz der Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit § 21 LABG, die daraus resultieren, dass nach diese Vorschrift Erweiterungsprüfungen nur zu dem ursprünglichen Lehramt abgelegt werden können, Bestand hat.
Der Kläger erfüllt allerdings die weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Unterrichtserlaubnis, nämlich eine positive Beurteilung seiner fachdidaktischen Eignung im Fach Katholische Religion für die Sekundarstufe II durch die Schulaufsichtsbehörde nicht. Der Erfolg des Klageantrags setzt insoweit voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Kenntnisse nach Aktenlage positiv feststellen kann, dass der Kläger für das Fach Katholische Religion für die Sekundarstufe II fachdidaktisch geeignet ist, was indes nicht der Fall ist:
Beurteilungsgrundlage für die Beklagte waren zunächst zwei Unterrichtshospitationen am 25. Mai 1999 und 17. März 2000, die das Gericht nur anhand der Äußerungen der Beteiligten beurteilen kann. Der darüber erstellte Vermerk des Fachdezernenten vom 27. April 2000 verneint die fachdidaktische Eignung des Klägers eindeutig. Der Vermerk weist keine Widersprüche auf, ist unter Berücksichtigung der dargestellten Situationsbeispiele in sich schlüssig und kann mithin die fachdidaktische Eignung des Klägers ohne Zweifel nicht belegen. Dem Kläger ist es insoweit nicht gelungen, die Beurteilung des Fachdezernenten entscheidungserheblich zu entkräften, geschweige denn - wie im Hinblick auf den Klageantrag erforderlich - die Hospitationsunterrichtsstunden als eindeutigen Beleg seiner fachdidaktischen Eignung darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Feststellungen des Fachdezernenten einer gerichtlichen Überprüfung aufgrund seines fachlichen Beurteilungsspielraums nur sehr beschränkt zugänglich sind. Die gerichtliche Überprüfung ergibt insoweit, dass die Bewertungen des Fachdezernenten und deren wissenschaftliche Vertretbarkeit vom Kläger insbesondere in seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Mai 2000 nicht in Zweifel gezogen werden, wobei sich das Gericht angesichts der Mitwirkungspflicht des Klägers auf die Würdigung seiner Argumente beschränken kann:
Soweit der Fachdezernent feststellt, zu Beginn seiner Begleitung beim Kläger eine fast manipulative Lehrerdominanz beobachtet zu haben, die im weiteren Verlauf deutlich zurückgetreten sei, aber immer noch eine latente Gefahr darstelle, steht das nicht in logischem Widerspruch zu der weiteren Beobachtung des Fachdezernenten, die Schülerinnen und Schüler seien dem Unterricht sehr interessiert gefolgt, weil ihnen viel Raum zur Darstellung ihrer eigenen Meinung gegeben wird. Zum einen bezieht sich die Kritik fast manipulativer Lehrerdominanz" auf den Beginn der Begleitung durch den Fachdezernenten" (Mai 1999); zum anderen betrifft der Vorwurf der Lehrerdominanz das Konzept der Unterrichtsmoderation und beinhaltet weniger den Vorwurf, die Schülerinnen und Schüler hätten ihre eigene Meinung nicht darstellen dürfen.
Der Kritik des Fachdezernenten, in den von ihm besuchten Stunden sei der Aspekt der Wissenschaftspropädeutik kaum ausgeprägt gewesen, hat der Kläger zwar zunächst mit dem Hinweis widersprochen, er habe z. B. in der Stunde vom 26. Mai 1999 einen Text unter wissenschaftspropädeutischen Gesichtspunkten bearbeiten lassen. Dem klarstellenden Hinweis des Fachdezernenten im Widerspruchsverfahren, seine fachliche Kritik sei nicht dahin gegangen, dass der Unterricht des Klägers überhaupt keine wissenschaftspropädeutischen Aspekte aufgewiesen habe, sondern dass diese kaum ausgeprägt gewesen seien, hat der Kläger indes nicht widersprochen.
Ebenso wenig hat der Kläger der Kritik widersprochen, der fachliche Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler in den besuchten Stunden sei wenig erkennbar gewesen. Zwar seien theologisch relevante Fragen Ausgangspunkte der Einzelstunden gewesen, aber die Diskussionen und Ergebnisse hätten sich fast ausschließlich aus den Meinungen und Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler gespeist.
Die Kritik des Fachdezernenten, die eingesetzten Texte und Medien seien methodisch nur bedingt korrekt angewendet worden, so dass ein vom Unterricht zu forderndes reflektiertes Methodenbewusstsein in den von mit besuchten Stunden nur sehr begrenzt festzustellen sei, hat der Kläger ebenfalls nicht erschüttert. Auf das Beispiel des Fachdezernenten, die Schüler seien in keiner Weise zu einem adäquaten Umgang mit der Karikatur angeleitet worden, hat der Kläger entgegnet, die Schüler hätten sich zu der Karikatur zunächst spontan äußern können und anschließend sei die Karikatur zur Problemerhebung verwandt worden. Dieses Argument geht jedoch an der Kritik vorbei, dass es an einer Anleitung zum Umgang mit der Karikatur gefehlt habe. Der Kritik, Herkunft und Aussagewert von religionssoziologischen Thesen, die der Kläger in den Unterricht einführt habe, seien völlig unberücksichtigt geblieben, entgegnet der Kläger, die Cluster der Schüler seien mit Thesen der Religionssoziologie konfrontiert worden, ohne damit den Kern der Kritik bezüglich der Nichtberücksichtigung von Herkunft und Aussagewert religionssoziologischer Thesen zu treffen. Auf seinen Einwand, mit der nunmehr beanstandeten Form des Einsatzes der Thesen sei der Fachdezernent im Beratungsgespräch am 21. Februar 2000 einverstanden gewesen, hat sich der Fachdezernent im Widerspruchsverfahren unwidersprochen dahin gehend eingelassen, er habe am 21. Februar 2000 sehr deutlich in Frageform darauf hingewiesen, dass die bloße Vorlage von Thesen für einen Oberstufenunterricht möglicherweise nicht hinreichend sei, wenn zusätzlich nichts über Aussagewert, Untersuchungsmethoden u.ä. gesagt werde.
Schließlich ist auch der Einwand des Klägers gegen die Kritik des Fachdezernenten, der Kläger habe sich die im Unterricht aufgetauchten Begriffe traditionelles Gottesbild" und Kirche" nicht erklären lassen, nicht schlüssig. Es mag insoweit zutreffen, dass der Kläger diese Begriffe im Unterricht am 11., 17. und 18. Februar 2000 besprochen hat; das steht jedoch nicht dem vom Fachdezernenten anlassbezogen gesehenen didaktischen Erfordernis entgegen, sich diese Begriffe von den Schülern noch einmal erklären zu lassen.
Lassen sich nach alledem (mittelbar) aus den Unterrichtshospitationen vom 25. Mai 1999 und 17. März 2000 keine Ansätze für eine zwingend positive Beurteilung der didaktischen Eignung des Kläger für den Katholischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe II herleiten, so gilt dies auch für den Leistungsbericht der Schulleiterin der X. -C. -H. vom 29. April 1999. Wie in dem oben gewürdigten Vermerk des Fachdezernenten kommt auch in dem Leistungsbericht der Schulleitung mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die fachlichen Kenntnisse des Klägers als überdurchschnittlich hoch einzuschätzen sind. Daneben weist jedoch auch der Leistungsbericht auf didaktische Probleme hin. Insbesondere wird auf der Grundlage von zwei Unterrichtshospitationen auf einen lehrerzentrierten Unterricht, eine unausgewogene Gewichtung fachlicher Inhalte und didaktisch-methodischem Unterricht und eine zu geringe Beachtung grundsätzlicher didaktischer Überlegungen hingewiesen.
Soweit in dem erfolglosen Verpflichtungsantrag als Minus ein Antrag auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gesehen werden kann, hat die Klage auch mit diesem Begehren keinen Erfolg. Eine Neubescheidung, die im Ergebnis auf eine Neubewertung des Unterrichts des Klägers in den bisherigen Hospitationsunterrichtsstunden, bzw., soweit eine Neubewertung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich sein sollte, auf eine erneute Überprüfung der fach-didaktischen Eignung des Klägers im Rahmen einer erneuten Hospitation hinaus laufen könnte, setzt voraus, dass wesentliche Verfahrens- und / oder Bewertungsfehler vorliegen. Was das Vorliegen von Verfahrensfehlern anbelangt, lassen sich Verfahrenserfordernisse für die Überprüfung der fach- didaktischen Eignung nur aus dem - wiederum analog anwendbaren - Runderlass vom 27. November 1985 herleiten. Für die Überprüfung der fachdidaktischen Eignung ist danach ein Verfahren zu wählen, wie es zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung üblich ist". Insoweit hat die Beklagte zutreffend den Erlass des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern" (BASS 21-02 Nr. 2) angewendet. Nach dessen Ziffer 2.2 sind Unterrichtsbesuche mindestens 10 Tage vorher anzumelden, was vorliegend anzunehmen ist, zumal der Kläger seine Behauptung, der Unterrichtsbesuch am 17. März 2000 sei nicht als Hospitation, sondern lediglich als Beratungsbesuch angesetzt gewesen, nach der gegenteiligen Behauptung des Fachdezernenten nicht mehr aufrecht erhalten hat. Inhaltliche Bewertungsfehler hat das Gericht bereits mit seinen obigen Ausführungen zum Verpflichtungsantrag inzident verneint; sonstige Bewertungsfehler hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch von Amts wegen nicht zu erkennen.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.