2. Staatsexamen: Prüfungsamt darf Überdenken nicht auf „durchgreifende“ Rügen verengen
KI-Zusammenfassung
Ein Prüfling wandte sich gegen das Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung und begehrte die Berücksichtigung einer im Überdenkungsverfahren auf 7 Punkte angehobenen Note in „Strafrecht 1“. Das Gericht hielt die Notenanhebung durch die Prüfer für vertretbar und vom Bewertungsspielraum gedeckt. Rechtswidrig sei hingegen ein Schreiben des Prüfungsamts, das die Prüfer zu einer Rücknahme veranlasste, weil es das Überdenken unzulässig an das Vorliegen „durchgreifender“ Einwendungen knüpfte. Der Beklagte wurde zur Neubescheidung unter Zugrundelegung von 7 Punkten verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; Verpflichtung zur Neubescheidung unter Berücksichtigung von 7 Punkten in „Strafrecht 1“.
Abstrakte Rechtssätze
Das Überdenkungsverfahren dient dem effektiven Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG und eröffnet Prüfern die Möglichkeit, prüfungsspezifische Wertungen unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prüflings innerhalb ihres Bewertungsspielraums erneut zu überdenken.
Eine erneute Gesamtabwägung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung im Überdenkungsverfahren ist als prüfungsspezifische Wertung grundsätzlich zulässig und führt nicht schon deshalb zu einer unzulässigen Maßstabsverschiebung, weil keine Einzelwertung geändert wird.
Eine unzulässige Verschiebung des Bewertungsmaßstabs liegt erst bei einer Änderung der für die Bewertung herangezogenen Kriterien bzw. des zugrunde gelegten Bewertungssystems (Bezugsrahmens) vor, nicht bereits bei einer abweichenden Gewichtung innerhalb desselben Systems.
Die Prüfungsbehörde darf Prüfer im Überdenkungsverfahren auf rechtliche Vorgaben hinweisen, darf aber deren Bewertungskompetenz nicht durch ein „gestuftes“ Erfordernis beschränken, wonach eine erneute Gesamtabwägung nur bei zuvor als durchgreifend anerkannten Einwendungen zulässig sei.
Beruht eine Rücknahme einer im Überdenkungsverfahren vorgenommenen Notenanhebung erkennbar auf einem behördlichen Hinweis, der den Bewertungsspielraum rechtsfehlerhaft verengt, ist die darauf beruhende Bewertung bewertungsfehlerhaft und kann zur Neubescheidung verpflichten.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1200/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 verpflichtet, den Kläger unter Hochsetzung der Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 auf „befriedigend“ (7 Punkte) über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, bis auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die der Kläger trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger nahm im Dezember 2019 im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung an den Klausuren teil. Die Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet:
Zivilrecht 1: ausreichend (4)
Zivilrecht 2: mangelhaft (3)
Zivilrecht 3: ausreichend (4)
Zivilrecht 4: mangelhaft (3)
Strafrecht 1: ausreichend (6)
Strafrecht 2: mangelhaft (1)
Öffentliches Recht 1: ausreichend (4)
Öffentliches Recht 2: mangelhaft (2).
Durch Bescheid vom 18. März 2020 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung nicht bestanden habe, da er im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht habe.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 25. März 2020 Widerspruch ein. Er wendete sich gegen die Bewertung der Klausuren Z2, Z4, S1, S2 und V2. Wegen der Begründungen wird auf die Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Juli 2020 Bezug genommen
Zu dem Widerspruchsvorbringen des Klägers holte das Justizprüfungsamt die Stellungnahmen der Prüferin und der Prüfer der einzelnen Aufsichtsarbeiten ein.
Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 nahm der Erstprüfer F. mit Schreiben vom 20. August 2020 zunächst zu den Rügen des Klägers im Einzelnen Stellung und führte abschließend aus:
„Bei erneuter Abwägung der durchaus vorhandenen Stärken und der Schwächen der Bearbeitung unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens halte ich auch eine Bewertung der Gesamtleistung mit befriedigend (7 Punkte) für vertretbar.“
Der Zweitprüfer U. schloss sich der Stellungnahme des Erstkorrektors an und führte in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 aus:
„Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruches ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung bereits eine Leistung darstellt, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, sodass sie mit der Note „befriedigend (7 Punkte)“ zu bewerten ist.“
Mit Schreiben vom 16. September 2020 wandte sich das Landesjustizprüfungsamt an die beiden Prüfer und teilte ihnen mit, dass bei Durchsicht der Stellungnahmen aufgefallen sei, dass die Anhebung der Bewertung von ausreichend (6 Punkte) auf befriedigend (7 Punkte) aus prüfungsamtlicher Sicht nicht ohne weiteres eingängig begründet sei. Es wurde sodann weiter ausgeführt:
„Gefordert ist im Überdenkungsverfahren lediglich eine Auseinandersetzung mit den sachlichen Einwendungen des Prüflings. Das Überdenkungsverfahren dient hingegen nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Es handelt sich vielmehr um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Die Prüferin bzw. der Prüfer darf dabei das komplexe, im Wesentlichen auf ihren bzw. seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das sie bzw. er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Sie bzw. er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den substantiiert beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen und muss entscheiden, ob sie bzw. er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert die Prüferin bzw. der Prüfer eine Einzelbewertung, weil sie bzw. er den Einwänden Rechnung trägt, muss sie bzw. er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16-, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 24 Februar 1993 – 6 C 35.92 -, juris Rn. 25, 27). Eine mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbarende, unzulässige Verschiebung des Bewertungsmaßstabs ist indes anzunehmen, wenn die Prüferin bzw. der Prüfer ohne Vorliegen substantiierter Einwendungen des Prüflings im Überdenkungsverfahren eine von der ursprünglichen Bewertung abweichende Gewichtung der Vorzüge und Mängel der Bearbeitung vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 20.98 -, juris Rn. 18 f.).
Vorliegend ist den Stellungnahmen allerdings nicht zu entnehmen, inwiefern die Korrektoren sich durch berechtigte Einwendungen des Prüflings zu der günstigeren Bewertung veranlasst gesehen haben.
Ich komme daher nicht umhin, Sie zu bitten, die Anhebung der Bewertung nach den vorstehenden Maßstäben zu überprüfen und darauf einzugehen, inwiefern die Anhebung der Bewertung auf berechtigte Einwendungen gegen die ursprüngliche Bewertung zurückgeht.
…..
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass mit der das Widerspruchsverfahren abschließenden Entscheidung sowohl die ursprünglichen als auch die ergänzenden Stellungnahmen an den Prüfling übersandt werden.“
Der Erstprüfer F. teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 Folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr J., die Hinweise in ihrem o.g. Schreiben habe ich zur Kenntnis genommen und meine Bewertung der Aufsichtsarbeit unter Anlegung der dort genannten Maßstäbe erneut überprüft. Die innerhalb des vertretbaren Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung mit „ausreichend (6 Punkte)“ wird durch die Einwendungen des Widerspruchsführers nicht durchgreifend erschüttert, so dass ich in Abweichung von meiner Stellungnahme vom 20.08.2020 nunmehr an ihr festhalte.“
Der Zweitprüfer U. teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 Folgendes mit:
Aufgrund der Einwände des Kandidaten/der Kandidatin halte ich ebenfalls eine abweichende Benotung für nicht geboten, so dass ich an der Bewertung der Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ (6 Punkte) festhalte.
Die Prüferin und die Prüfer der übrigen angefochtenen Klausuren sahen keine Veranlassung, die Benotung aufgrund der Einwendungen des Klägers zu ändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüferin und der Prüfer als unbegründet zurück.
Am 4. Februar 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte habe in unzulässiger Weise in den Bewertungsspielraum der Prüfer eingegriffen. Das Schreiben der Beklagten vom 16. September 2020 verletze den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die erneute Änderung der Benotung beruhe auf einer unlauteren Einwirkung bzw. Druckausübung des Beklagten auf die Prüfer. Ein Aufforderungsschreiben an die Prüfer wie das des Beklagten sei ausnahmsweise dann möglich, wenn offensichtlich willkürliche Bewertungen oder sonstige rechtserhebliche Verstöße gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze zu korrigieren sein. Hier bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer im Rahmen ihrer Stellungnahmen den Bewertungsmaßstab in unzulässiger Weise verschoben hätten oder dass der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden sei. Die Prüfer hätten vielmehr die Einwendungen für durchgreifend gehalten und daraufhin ihre Bewertung zu Recht angehoben.
Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrags zu 1. könne der Kläger beanspruchen, dass die Aufsichtsarbeiten Z2, Z4, S1, S2 und V2 neu bewertet würden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 zu verpflichten, ihn unter Hochsetzung der Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 auf „befriedigend“ (7 Punkte) über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden,
2. hilfsweise zum Antrag zu 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 zu verpflichten, seine Aufsichtsarbeiten Z2, Z4, S1, S2 und V2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn anschließend neu zu bescheiden,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, ein Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren zur Aufsichtsarbeit S1 liege nicht vor.
Der Kläger sei mit der Geltendmachung dieses vermeintlichen Fehlers bereits präkludiert, da er diesen erstmals in seinem Schriftsatz vom 9. April 2021 an das Verwaltungsgericht gerügt habe. Das streitgegenständliche Anschreiben vom 16. September 2020 sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch bereits mit dem Widerspruchsbescheid am 5. Januar 2021 zugestellt worden.
Dessen ungeachtet liege auch kein Verfahrensfehler vor. Die Prüfungsbehörde habe in jedem Stadium des Prüfungsverfahrens zu kontrollieren, dass den mit der Beurteilung der Prüfungsleistung befassten Prüfern keine Rechtsfehler unterlaufen, die der gerichtlichen – und dem vorgeschaltet der (widerspruchs-)behördlichen Kontrolle unterlägen. Nach Eingang und Prüfung der Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren habe auf Seiten des Landesjustizprüfungsamtes ein berechtigter Grund zu der Annahme bestanden, dass den Prüfern im Zuge der vorgenommenen Nachbewertung im Überdenkungsverfahren der prüfungsrechtlich relevante und der Kontrollbefugnis der Prüfungsbehörde unterliegende Bewertungsfehler einer nicht einheitlichen Anwendung autonomer Bewertungsmaßstäbe unterlaufen sei. Denn die Prüfer hätten an sämtlichen Einzelwertungen festgehalten, gleichwohl aber durch die Vornahme einer erneuten Abwägung der Vorzüge und Mängel der Bearbeitung an die Klausurbearbeitung des Klägers einen anderen Bewertungsmaßstab angelegt, als an sämtliche anderen Klausurbearbeitungen der übrigen Prüflinge des von ihnen korrigierten Klausurensatzes. Hinzu komme, dass die Prüfer mit dieser Vorgehensweise die Funktion des Überdenkungsverfahrens verkannt hätten. Gefordert sei dort ausschließlich eine Auseinandersetzung mit den sachlichen Einwendungen des Prüflings. Nur soweit diese Einwendungen berechtigt seien, stelle sich überhaupt erst die Frage, ob die Prüfer ihre Bewertung zu korrigieren hätten. Das Überdenkungsverfahren diene gerade nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Das Anschreiben vom 16. September 2020 beschränke sich allein darauf, die Prüfer auf die vorgenannten Grundsätze hinzuweisen und sie zu bitten, die Anhebung der Bewertung unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsgrundsätze in eigener Kompetenz zu überprüfen. Der Beklagte wäre nämlich durchaus auch berechtigt gewesen, die rechtsfehlerhafte Notenanhebung unmittelbar zu „kassieren“. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis in Fällen einer nicht ohne weiteres eingängig begründeten Notenanhebung im Überdenkungsverfahren, die Prüfer schriftlich zu kontaktieren und auf die in diesem Verfahren geltenden Rechtsgrundsätze hinzuweisen.
Die Aufsichtsarbeiten Z2, Z4, S1, S2 und V2 enthielten auch im Übrigen keine prüfungsrechtlichen relevanten Rechtsfehler, insbesondere keine materiellen Bewertungsfehler.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden und dabei die Note für die Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 mit „befriedigend“ (7 Punkte) zu berücksichtigen. Der Bescheid über das Nichtbestehen vom 18. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
A.
Die Prüfer der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 haben im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die Note in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von „ausreichend“ (6 Punkte) auf „befriedigend“ (7 Punkte) angehoben (dazu 1.). Die Rücknahme dieser Notenanhebung war bewertungsfehlerhaft (dazu 2.).
1.
Die Notenanhebung der Strafrechtsklausur im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Erstprüfer F. hat sich zunächst mit allen vom Kläger im Widerspruch erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Seiner Stellungnahme vom 20. August 2020 lässt sich zum einen entnehmen, dass er grundsätzlich an den von ihm im Erstvotum gerügten Mängeln der Klausur festgehalten hat. Zum anderen lassen Wendungen wie „einen schweren Fehler begründet das allerdings tatsächlich nicht“ oder „im Folgenden finden sich durchaus zutreffende Gedanken, allerdings nicht in der Form exakter Subsumtion“ erkennen, dass er zugleich die Wertigkeit der von ihm gerügten Mängel überdacht hat. Der abschließende Satz der Stellungnahme macht deutlich, dass der Erstprüfer sodann eine erneuter Abwägung der Stärken und Schwächen der gesamten Aufsichtsarbeit vorgenommen hat und nunmehr (auch) die Note „befriedigend“ (7 Punkte) für vertretbar gehalten und diese vergeben hat. Der Zweitprüfer U. hat sich in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 der Stellungnahme des Erstprüfers angeschlossen und „nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruches“ ebenfalls die Note „befriedigend“ (7 Punkte) vergeben.
Mit diesem Vorgehen überschreiten die beiden Prüfer ihre rechtlichen Kompetenzen nicht. Sie verwirklichen damit - im Gegenteil - gerade den Zweck, dem das Überdenkungsverfahren dient, denn dieses stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist:
Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzubringen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. Dieser Anspruch des Prüflings besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung stößt an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen.
BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris.
Die „Komplementärfunktion“ des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, nämlich die nur unvollkommene Kontrolle durch das Gericht auszugleichen, setzt ein Überdenken gerade auch der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen voraus.
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 V 35.92 –, juris Rn. 25.
Das Überdenkungsverfahren eröffnet den Prüfern und Prüferinnen somit innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und insbesondere auch in Bezug auf die konkreten prüfungsspezifischen Wertungen zu überdenken.
Dies haben die beiden Prüfer vorliegend getan und ihre ursprünglich vorgenommene Abwägung der Stärken und Schwächen der Klausurbearbeitung in der Weise überdacht, dass sie nunmehr eine um einen Punkt bessere Note vergeben haben. Bei der Gewichtung der Stärken und Schwächen einer Klausur handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, die ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern obliegt, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben.
Eine solche erneute Abwägung der Vorzüge und Nachteile hat auch nicht zwingend eine Änderung des Bezugsrahmens zur Folge. Eine unzulässige Änderung des Bezugsrahmens ist lediglich bei einer Änderung der prüfungsspezifischen Bewertungskriterien anzunehmen. Der Prüfer darf mit anderen Worten das der ursprünglichen Bewertung der Prüfungsarbeiten aller Prüflinge zugrunde gelegte Bewertungssystem nicht verändern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 -, juris (Leitsatz und Rn. 18).
Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Be-zug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Be-zugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufga-be anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezi-fischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen auf-gabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein.
BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018 – 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 –, juris, Rn. 8
Auch unter Beibehaltung des ursprünglichen Bewertungssystems ist es allerdings möglich, dass Einwände des Prüflings gegen die Gewichtung von Mängeln, auch wenn insoweit kein Rechtsfehler vorliegt, im Rahmen des „Überdenkens“ der Gewichtung und Bewertung durch den Prüfer zu einer besseren Note führen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 -, juris Rn. 28.
Dass die Vergabe der Note „befriedigend“ (7 Punkte) vorliegend nicht mehr vom Bezugssystem gedeckt ist, das die beiden Prüfer für die Klausur Strafrecht 1 gebildet hatten, ist nicht erkennbar. Den Stellungnahmen der Prüfer F. und U. lässt sich entnehmen, dass sie nunmehr die Stärken und Schwächen der Bearbeitung des Klägers in Nuancen anders gewichten und vor dem Hintergrund des von ihnen jeweils erstellten Bezugssystems auch eine Bewertung mit „befriedigend“ (7 Punkte) für vertretbar halten. Die Anhebung der Note um einen Punkt überschreitet ihren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum nicht.
Es ist allgemeine Erkenntnis, dass der Beurteilungsspielraum des Prüfers oder der Prüferin häufig mehrere, zumindest nahe beieinanderliegende Bewertungen zulässt.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 1995 – 4 S 980/94 -, juris Rn. 23.
Angesichts der Komplexität des Bewertungsvorganges einer juristischen Aufsichtsarbeit im Staatsexamen liegt es in der Natur der Sache, dass aus der Einordnung einer Klausur in das Bezugssystem nicht zwingend nur eine einzige Punktzahl der Notenskala resultiert, sondern sehr häufig eine Bandbreite von (zumindest) einem Punkt vorliegen wird.
2.
Die spätere Rücknahme der Notenanhebung durch die Prüfer war bewertungsfehlerhaft. Sie beruhte offenkundig auf einer Verkennung der ihnen zustehenden Befugnisse im Überdenkungsverfahren, ausgelöst durch das rechtlich fehlerhafte Schreiben des Justizprüfungsamtes vom 16. September 2020.
Dass der Kläger dieses Schreiben erstmals mit seinem Schriftsatz vom 9. April 2021 im Rahmen der Klagebegründung gerügt hat, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass er mit seinem Vorbringen zu diesem Schreiben präkludiert ist. Die zur Präklusion führende Rügepflicht beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prüfungsrechtsverhältnis, wonach der Prüfling sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen darf, indem er z.B. einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmt und diese später beanstandet. Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht ansatzweise vergleichbar. Der Kläger hat von dem Schreiben erstmals durch den Widerspruchsbescheid Kenntnis erlangt und sodann fristgerecht Klage erhoben.
Das an die Prüfer gerichtete Schreiben des Justizprüfungsamtes vom 16. September 2020 ist rechtsfehlerhaft.
Grundsätzlich darf die Prüfungsbehörde die Prüfer und Prüferinnen zwar auf ihre Pflichten im Rahmen des Überdenkungsverfahrens hinweisen und bei Zweifeln, ob die rechtlichen Vorgaben für das Überdenken eingehalten wurden, auch um weitere Erläuterungen bitten.
Das Schreiben des Justizprüfungsamtes vom 16. September 2020 schränkt allerdings die Kompetenzen der Prüfer im Überdenkungsverfahren in rechtlich unzulässiger Weise ein. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist das Schreiben so zu verstehen, dass die Prüfer eine erneute Abwägung der Stärken und Schwächen der Aufsichtsarbeit überhaupt erst vornehmen dürfen, wenn sie zuvor eine Einwendung hinsichtlich einer Einzelbewertung für durchgreifend oder zumindest teilweise berechtigt halten. Die Ausführungen in dem Schreiben,
„Eine mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbarende, unzulässige Verschiebung des Bewertungsmaßstabs ist indes anzunehmen, wenn die Prüferin bzw. der Prüfer ohne Vorliegen substantiierter Einwendungen des Prüflings im Überdenkungsverfahren eine von der ursprünglichen Bewertung abweichende Gewichtung der Vorzüge und Mängel der Bearbeitung vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 20.98 -, juris Rn. 18 f.)“,
deuten auf ein „gestuftes“ Verfahren hin, wonach der Prüfer oder die Prüferin sich in einem ersten Schritt darüber klar werden soll, ob er oder sie substantiierten Rügen hinsichtlich einer Einzelbewertung folgt und gegebenenfalls im zweiten Schritt überprüfen muss, ob er oder sie deswegen zu einer veränderten Gewichtung der Vorzüge und Mängel und darauf beruhend auf eine andere Gesamtnote kommt. Diese Auslegung hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie kommt auch nochmals in dem zusammenfassenden Satz am Ende des Schreibens zum Ausdruck:
„Ich komme daher nicht umhin, Sie zu bitten, die Anhebung der Bewertung nach den vorstehenden Maßstäben zu überprüfen und darauf einzugehen, inwiefern die Anhebung der Bewertung auf berechtigte Einwendungen gegen die ursprüngliche Bewertung zurückgeht.“
Diese Rechtsauffassung des Beklagten teilt das Gericht nicht. Die Prüfer waren an einem Überdenken ihrer Gewichtung der Vorzüge und Mängel der Strafrechtsklausur nicht schon deshalb gehindert, weil sie zuvor keinen der im Rahmen des Widerspruchs vom Kläger erhobenen Einwände als „durchgreifend“ angesehen haben. Es steht den Prüfern und Prüferinnen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens vielmehr frei, auch ohne durchgreifende Rügen gegen Einzelbewertungen ihre Gewichtung zu überdenken.
Das vom Beklagten herangezogene und in dem Schreiben vom 16. September 2020 zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1999 – 6 C 20.98 -, juris Rn. 18 f., enthält weder den konkreten, im Schreiben zitierten Satz noch einen entsprechenden Rechtsgedanken. Ein solcher findet sich auch nicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Soweit in den von dem Beklagten für seine Rechtsauffassung angeführten weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist, dass im Überdenkungsverfahren lediglich eine Auseinandersetzung mit den sachlichen Einwendungen des Prüflings „gefordert“ ist und das Überdenkungsverfahren nicht dazu dient, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, skizziert diese Rechtsprechung (lediglich) die Mindestanforderungen, die ein Prüfer oder eine Prüferin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu erfüllen hat, sie enthalten jedoch keine Ausführungen dazu, ob die Prüfer und Prüferinnen auch berechtigt sind, mehr zu tun, wenn sie dazu eine Veranlassung sehen.
Die Frage, ob sie dies auch ohne einen dahingehenden „wirkungsvollen Hinweis“ des Prüflings tun dürften, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat nämlich in seinem Widerspruch substantiiert gerade auch eine erneute Abwägung der seiner Ansicht nach zahlreichen Vorzüge seiner Klausurbearbeitung mit den durchaus vorhandenen Mängeln angeregt. Insoweit sind beide Prüfer letztlich dem Einwand des Klägers, seine Klausurbearbeitung rechtfertige schon die Note „befriedigend“, gefolgt. Dass die Prüfer damit ihren Bezugsrahmen für die Notenfindung nicht verlassen haben, wurde oben bereits ausgeführt.
Soweit der Beklagte auf das zu einem wohl inhaltsgleichen Schreiben des Justizprüfungsamtes ergangene Urteil des VG Minden vom 3. Januar 2022 – 8 K 3742/19 – hinweist, folgt das erkennende Gericht aus den oben genannten Gründen diesem Urteil nicht. Das Urteil verhält sich insbesondere nicht zu der Frage, ob eine erneute Abwägung der Vorzüge und Nachteile zwingend eine Änderung des Bezugsrahmens zur Folge hat.
Die Prüfer F. und U. haben ihre Rücknahme der Notenanhebung auch an den vom Justizprüfungsamt vorgegebenen, ihren Bewertungsspielraum unzutreffend einschränkenden Maßstäben orientiert. Der Erstprüfer F. hat auf das Schreiben vom 16. September 2020 mitgeteilt, dass er seine Bewertung der Aufsichtsarbeit „unter Anlegung der dort genannten Maßstäbe erneut überprüft“ habe und die ursprünglich vorgenommene Bewertung „durch die Einwendungen des Widerspruchsführers nicht durchgreifend erschüttert“ würden. Auch der Zweitprüfer U. teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 mit, dass er „aufgrund der Einwände des Kandidaten/der Kandidatin“ eine „abweichende Benotung für nicht geboten“ halte.
Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, war über den hilfsweise gestellten weiteren Antrag nicht mehr zu entscheiden.
B.
Die Kosten des Klageverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte. Die Kosten des im Verfahren gestellten Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger. Auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 26. April 2022 wird Bezug genommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es entspricht der Verwaltungspraxis des Beklagten, inhaltsgleiche Schreiben in vergleichbaren Fallgestaltungen an Prüfer und Prüferinnen zu versenden.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt eines verständigen Klägers im Zeitpunkt der Bestellung für notwendig gehalten werden durfte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Abweichend davon findet gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.