Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Förderortwechsel in Förderschule
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Bescheids der Schulaufsichtsbehörde, die ihn von gemeinsamem Unterricht an eine Förderschule verwiesen hat. Das Gericht hält die beabsichtigte Klage für nicht hinreichend erfolgversprechend, da der Förderortwechsel auf fachpädagogischer Würdigung beruht und die Voraussetzungen der AO‑SF gegeben erscheinen. Eventuelle Verfahrensmängel können nach §45 VwVfG im Verfahren geheilt werden. Der Antrag auf PKH wird abgelehnt und die Sache dem Einzelrichter übertragen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Rechtsstreit an Einzelrichter übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, ist die PKH zu versagen.
Die Entscheidung über den Förderort (Gemeinsamer Unterricht vs. Förderschule) obliegt der Schulaufsichtsbehörde und unterliegt einem fachpädagogischen Beurteilungsspielraum, der eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Förderfähigkeit und der Fördermöglichkeiten erfordert.
Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie bestandskräftig sind, gelten in Folgeverfahren als gegeben und sind Grundlage für die Förderortsentscheidung.
Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren (z. B. unklare Dokumentation von Klassenkonferenzentschlüssen oder Elterngesprächen) können gemäß §45 VwVfG bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt und damit geheilt werden; fehlende Dokumentation allein begründet nicht zwingend die Aufhebung des Bescheids.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Gründe
I.
Der Kläger ist am 00. September 2000 geboren, wurde zum 1. August 2007 schulpflichtig und besucht seitdem die Gemeinschaftsgrundschule G.-------straße in G1. . Mit Bescheid vom 28. Mai 2008 stellte der Beklagte sinngemäß fest, daß der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen hat und bestimmte zum Förderort den Gemeinsamen Unterricht an der Gemeinschaftsgrundschule G.-------straße 13 in G1. . Unter dem 2. Juni 2009 beantragte die Schule beim Beklagten einen Wechsel des Förderortes. Wegen der Begründung wird auf die von der Klassenlehrerin E. und der Sonderschullehrerin Q. verfaßte Anlage zum Antrag - Beiakte Heft 1 Bl. 15 bis 18 - verwiesen. Einen Anhörungstermin am 7. Juli 2009 nahmen die Eltern wegen einer gebuchten Flugreise nicht wahr, zu einem Ersatztermin kam es nicht. Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 legte der Beklagte eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Förderort fest. Am 4. August 2009 hat der Kläger Klage erhoben, die nicht näher begründet worden ist.
Der Kläger beantragt für die Klage mit Ziel, den Bescheid vom 8. Juli 2009 aufzuheben, Prozeßkostenhilfe.
II.
1. Der Beschluß zu 1. beruht auf §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Der angefochtene Bescheid wird nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sein. Gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) hat der Entscheidung der Schulaufsichtbehörde zu einem Wechsel des Förderorts eine Entschließung der Klassenkonferenz und ein Gespräch der Schulleitung mit den Eltern voranzugehen. Den Verwaltungsvorgängen kann nicht entnommen werden, ob sich die Klassenkonferenz mit einem Förderortwechsel des Klägers befaßt hat; zwar dürften die Lehrkräfte, die den Antrag zum Förderortwechsel begründet haben, der Klassenkonferenz angehören; insoweit mag überlegt werden können, ob das Verfassen einer Begründung zum Antrag auf einen Förderortwechsel die vorherige Entschließung der Klassenkonferenz nachträglich ersetzen kann. Indessen läßt sich den Verwaltungsvorgängen auch nicht entnehmen, ob der Klassenkonferenz weitere, am Verfahren nicht beteiligte Lehrkräfte angehören. Unklar ist nach Aktenlage auch, ob das Gespräch zwischen Schulleitung und Eltern stattgefunden hat. Ein solches Gespräch ist in den Verwaltungsvorgängen - soweit ersichtlich - nicht dokumentiert worden. In der Begründung zum Antrag und im Zeugnis vom 29. Juni 2009 wird zwar ein Elterngespräch vom 8. Juni 2009 erwähnt, so daß erkennbar ist, daß die Eltern des Klägers über die Absicht informiert waren, daß die Schule einen Förderortwechsel anstrebte. In welchem Rahmen - Elternabend? anderer Anlaß? - dieses Gespräch geführt wurde und ob die Schulleitung an dem Gespräch beteiligt war, ist derzeit nicht erkennbar. Das alles kann jedoch dahinstehen. Sollte die weitere Sachaufklärung zeigen, daß das Verwaltungsverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde, hat der Beklagte die Möglichkeit, die Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) in direkter bzw. entsprechender Anwendung mit heilender Wirkung bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG) nachzuholen. Entsprechendes gilt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für die Frage, ob der angefochtene Bescheid eine Begründung enthält, die den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG genügt.
b) Der angefochtene Bescheid wird auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sein. Vorab ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers als solcher mit Bescheid vom 28. Mai 2008 bestandskräftig festgestellt worden ist, so daß im vorliegenden Verfahren vom Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarf "Lernen" beim Kläger auszugehen ist.
Die angefochtene Entscheidung des Beklagten zum Wechsel des Förderortes ist nicht zu beanstanden. Sie findet in §§ 15, 13 AO-SF ihre rechtliche Grundlage. Nach diesen Vorschriften kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler vom Gemeinsamen Unterricht in eine Förderschule überweisen.
Die AO-SF regelt nicht ausdrücklich näher, von welchen Voraussetzungen die Entscheidung abhängen soll, ob ein Schüler im Gemeinsamen Unterricht oder an der Förderschule beschult werden soll. Auch §§ 19, 20 des Schulgesetzes (SchulG) enthalten diesbezüglich keine inhaltlichen Angaben. Schulrechtliche Vorgaben gebieten ungeachtet der aus § 20 Abs. 1 SchulG ersichtlichen Reihung weder einen zwingenden generellen Vorrang einer Beschulung Behinderter an einer Regelschule noch einen generellen Vorrang einer Beschulung an einer Förderschule. Das bedeutet, daß sich die Entscheidung über den Förderort - abgesehen davon, daß die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sein müssen, vgl. § 20 Abs. 7 SchulG - teils an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), im übrigen aber vor allem an einzelfallbezogenen pädagogischen Gesichtspunkten orientieren darf. Im Vordergrund steht, daß der Schüler gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung (LV) einen Anspruch auf Erziehung und Bildung hat, der sich - vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 SchulG - an den individuellen Fähigkeiten des Schülers und seinem Förderbedarf ausrichtet.
vgl. OVG NRW, Beschluß vom 30. Dezember 2005 -- 19 B 2009/05 - S. 4 des amtl. Beschlußumdrucks
Im übrigen steht der Schulaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über den Förderort ein Beurteilungsspielraum zu; denn die Schulaufsichtsbehörde darf den Förderort unter fachpädagogischen Gesichtspunkten auf Grund der Förderungsfähigkeit des Schülers und den Förderungsmöglichkeiten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen mit integrativem Unterrichtsangebot bestimmen.
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 1995 und 19. August 1996 - 19 B 2507/95 und 19 A 1843/96
Für die Auswahl des Förderorts sind im übrigen bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff
anzustellenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls auch Art und Schwere der jeweiligen Behinderung zu berücksichtigen wie die Vor- und Nachteile einerseits einer Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung an einer Förderschule.
ebenda S. 28 bis 30 des amtlichen Urteilsabdrucks
Der Beklagte hat seine Entscheidung, den Kläger zukünftig an einer Förderschule zu beschulen, allem Anschein nach auf die Umstände gestützt, die in der Begründung zum Antrag auf den Wechsel des Förderorts geschildert werden. Dort ist angeführt, daß der Kläger mit seiner Situation an der Grundschule überfordert ist. Der Kläger kann nicht in der an einer Regelschule erforderlichen Weise selbständig arbeiten, sondern benötigt eine erwachsene Person bzw. eine Lehrkraft, die ihn ständig unterstützt. Eine solch umfassende Unterstützung kann die Regelschule auch mit dem Gemeinsamen Unterricht nicht leisten. Die Förderschule verfügt angesichts ihrer personellen Ausstattung qualitativ und quantitativ über bessere Möglichkeiten, dem Förderbedarf gerade des Klägers gezielter Rechnung zu tragen. Der Umstand, daß der Kläger - aus welchen, denkbar auch nachvollziehbaren Gründen auch immer - sich weigert, an der Grundschule mit differenziertem, d. h. gerade auf seine Bedürfnisse abgestimmten Arbeitsmaterial zu arbeiten, belegt, daß die die Beschulung des Klägers im Gemeinsamen Unterricht sinnlos geworden ist. Daraus folgt, daß die Förderung des Klägers an einer Förderschule geboten ist.
Mit Blick darauf, daß der Bescheid zum Förderortwechsel Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, hat das Gericht für die Entscheidung in diesem Verfahren den Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Das wird es möglicherweise erforderlich machen, die den Kläger unterrichtenden Lehrkräfte im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend dazu zu befragen, wie sich das Lernverhalten des Klägers dann gegenwärtig darstellt. Das dient allerdings lediglich der Aktualisierung der - ohnedies noch zeitnahen - Angaben im Antrag zum Förderortwechsel und begründet keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage.
2. Die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch den Einzelrichter beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung.