Lernmittel-Eigenanteil: Keine Befreiung für ALG-II-Empfänger im Schuljahr 2005/06
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (ALG-II-Bezieherin) begehrte die Aufhebung ablehnender Bescheide und die Feststellung, dass der Lernmittel‑Eigenanteil für ihre schulpflichtigen Kinder im Schuljahr 2005/06 entfällt. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab. Nach § 96 Abs. 3 S. 3 SchulG NRW entfällt der Eigenanteil nur für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII; die Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG NRW griff nicht, da im Vorjahr keine Sozialhilfe bezogen wurde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 9 Abs. 2 LV NRW wurde verneint.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Entfalls des Lernmittel‑Eigenanteils für ALG‑II‑Bezug im Schuljahr 2005/06 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Befreiungstatbestand des § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW erfasst nur Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, nicht Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.
Die Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG NRW setzt für eine Befreiung im Schuljahr 2005/06 voraus, dass bereits im Schuljahr 2004/05 wegen Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt eine Befreiung vom Eigenanteil bestand.
Eine verfassungskonforme Auslegung kommt bei eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht in Betracht; hält das Gericht eine entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig, ist nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich.
Die unterschiedliche Behandlung von SGB-II- und SGB-XII-Leistungsberechtigten beim Lernmittel‑Eigenanteil kann sachlich dadurch gerechtfertigt sein, dass bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II typisierend eine Möglichkeit zur Einkommensverbesserung durch Erwerbstätigkeit unterstellt werden darf.
Das soziale Grundrecht auf Lernmittelfreiheit (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LV NRW) steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und lässt dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, Eltern an Lernmittelkosten zu beteiligen und Ausnahmen pauschalierend zu regeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 Empfängerin von Arbeitslosengeld II.
Ihre Kinder T. (geb. am 5. B. 1989) und G. (geb. am 11. E. 1996) besuchen im Schuljahr 2005/06 das S. -I. -H. in der Jahrgangsstufe 11 bzw. die Klasse drei der D. -T1. -H1. .
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten - Referat Schule - die Übernahme der Kosten für die Schulbücher ihrer Kinder.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2005 ab: Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes entfalle der Eigenanteil für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII. Nach § 132 Abs. 9 SchulG entfalle der Eigenanteil für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII - nur für das Schuljahr 2005/06 - lediglich dann, wenn sie bereits im Schuljahr 2004/05 nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialgesetzbuch von der Zahlung des Eigenanteils befreit gewesen seien. Auch in der Stadt H2. sei eine Härtefallregelung geprüft, aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Stadt H2. und der strengen Vorschriften des § 81 der Gemeindeordnung von der Bezirksregierung jedoch abgelehnt worden.
Am 29. August 2005 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz Widerspruch erhoben, mit dem sie darauf hinwies, dass die Nachbarstädte von H2. auch Kinder von Arbeitslosengeld II - Empfängern vom Eigenanteil an den Lernmitteln befreit hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 22. September 2005 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. August 2005 und 5. September 2005 zu verpflichten, ihr die Lernmittel für ihre Kinder T. und G. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 4 L 1398/05 - gestellt.
Am 11. November 2005 hat der Beklagte (vgl. Vermerk vom 11. November 2005, GA 29) im Verfahren 4 L 1398/05 telefonisch mitteilen lassen, dass ein Kind der Klägerin bereits über die erforderliche Bücher verfüge. Auch für das andere Kind würden Schulbücher bereit gestellt, falls es noch keine habe; über einen Ausgleich für bereits angeschaffte Bücher müsse u.U. noch nachgedacht werden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. November 2005 überreichte die Klägerin eine Liste der von ihr für T. angeschafften Schulbücher:
Titel Kaufdatum Preis / Euro
1. Deutsch, Texte, Themen und Strukturen Ferien 05 / 06 25, 95 (neu)
2. Mathematik, Elemente der Mathematik - 22,50 (neu)
3. Latein, Ovid Metamorphosen - 13,80 (neu)
4. Deutsch, Das verborgene Wort 26.08.05 8,81 (ebay)
5. Zellbiologie Stoffwechselphysiologie 28.08.05 10,95 (ebay)
6. Englisch, Der Nobody 15.11.05 9,50 (neu)
Für G. habe sie am 4. Juli 2005 8,- Euro und am 22. August 2005 17,- Euro (= Elternbeitrag für Schulbücher, Kopierkosten und Bastelmaterial, vgl. GA 38) bezahlt.
Unter dem 2. E. 2005 nahm der Beklagte dazu wie folgt Stellung:
1. Bei dem Betrag von 17,- Euro habe es sich um den Eigenanteil bzgl. der zentral durch Sammelbestellung beschafften Lernmittel gehandelt. Eine Erstattung werde insoweit nicht erfolgen.
2. Die gezahlten 8,- Euro seien für Kopierkosten und Bastelmaterial eingesammelt worden. Dieser Betrag sei von den Erziehungsberechtigten als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung zu erbringen und eine Erstattung könne selbst unter Härtegesichtspunkten nicht erfolgen.
3. Aus dem Eigenanteil hätten für T. die Bücher Texte, Themen und Strukturen und Elemente der Mathematik im Gesamtwert von 47,45 Euro angeschafft werden müssen. Eine Erstattung werde nicht erfolgen, da die Klägerin diese Bücher nach eigenen Angaben in den Sommerferien gekauft habe.
4. Das Buch Zellbiologie und Stoffwechselphysiologie" sei aus dem Schulträgeranteil zu finanzieren gewesen und werde der Klägerin deshalb abgekauft.
5. Bei den drei anderen Büchern handele es sich um Lektüren, die von der Schule als unvorhersehbarer Bedarf nach Punkt 7 der Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit (BASS 16-01 Nr. 5) eingestuft würden; eine Erstattung könne selbst unter Härtegesichtspunkten nicht erfolgen.
Auf gerichtliche Anfrage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 zunächst klargestellt, dass sie mit ihrer Klage nunmehr die Erstattung der ihr gemäß der überreichten Bücherliste entstandenen Kosten sowie die Erstattung der Kosten für zwei weitere vom H. verlangte Bücher, nämlich In der Sache J. Robert Oppenheimer" und Epistulae Morales ad Lucilium" begehre. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12. B. 2006 zugesagt hat, Kosten, soweit sie den Eigenanteil überstiegen, zu erstatten, und sich an eine etwaige Entscheidung des Gerichts über ein Wegfallen des Eigenanteils gebunden zu fühlen und der Klägerin gegebenenfalls einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren,
beantragt die Klägerin nunmehr,
1. den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 aufzuheben,
2. festzustellen, dass für die Klägerin ein Lernmittel-eigenanteil gemäß § 96 Abs. 1,3 des Schulgesetzes für das Schuljahr 2005/06 entfällt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist u.a. auf eine interne Stellungnahme des Referats Schule vom 9. März 2006, wonach eine Befreiung der Klägerin vom Eigenanteil an den Lernmitteln nicht in Betracht komme
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 K 3084/05; 4 L 1389/05) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (BA Heft 1 zu 4 L 1389/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit beiden Klageanträgen zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Für die Klägerin entfällt nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Schuljahres 2005/06 der Eigenteil zu den Lernmitteln für ihre Kinder T. und G. nicht. Die Klägerin wird demgemäß durch den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 iVm. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .
1. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Februar 2005 - SchulG - werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 SchulG entspricht der Durchschnittsbetrag den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel. Der Eigenanteil bestimmt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SchulG den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach der Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Sowohl der Durchschnittsbetrag als auch die Höhe des Eigenanteils werden gemäß § 96 Abs. 9 SchulG durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgesetzt. Die entsprechend erlassene Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG" - VO zu § 96 Abs. 5 SchulG - vom 12. B. 2005 (BASS 16-01 Nr.1) bestimmt für die Berechnung des Eigenanteils in § 1 Abs. 1 erster Halbsatz, dass der Eigenanteil ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages beträgt; im zweiten Halbsatz verweist die Vorschrift jedoch auf die Sonderregelung der Art. 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. B. 2003, wonach zur Sicherung der öffentlichen Haushalte der Eigenanteil abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 LFG 49% des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten darf, m.a.W. bis zu dieser Höhe zulässig ist. Für die von T. besuchte Sekundarstufe II setzt die Verordnung einen Durchschnittsbetrag von bis zu 71,- Euro fest, woraus sich - nach vorgenannten Vorgaben - ein höchstmöglicher Eigenanteil für T. von bis zu 34,79 Euro errechnet. Für die von G. besuchte Primarstufe setzt die Verordnung einen Durchschnittsbetrag von bis zu 36, - Euro fest, woraus sich ein höchstmöglicher Eigenanteil für G. von bis zu 17,64 Euro errechnet.
2. Von der somit grundsätzlich bestehenden Pflicht der Klägerin, einen Eigenanteil zu den Lernmitteln für ihre Kinder zu tragen, ist sie nicht aufgrund von normativen
Befreiungstatbeständen befreit:
a) Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG entfällt der Eigenanteil an den Lernmitteln ausdrücklich nur für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII, während die Klägerin Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II - Arbeitslosengeld II - ist.
b) Soweit (ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 aufgrund der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG auch Arbeitslosengeld II- Empfänger vom Eigenanteil an den Lernmittel befreit sind, sofern sie im Schuljahr 2004/05 nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom Eigenanteil befreit waren, greift auch diese Regelung für die Klägerin nicht ein, weil sie im Schuljahr 2004/05 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt empfangen hatte.
3. Soweit die Klägerin rügt, die Heranziehung von Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II verstoße unter Berücksichtigung der Befreiungstatbestände der § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 132 Abs. 9 SchulG gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, so ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass dies selbst bejahendenfalls nicht unmittelbar zum Erfolg der Klage führen könnte. Denn hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Einer vorrangigen verfassungskonformen Interpretation der genannten schulrechtlichen Vorschriften steht vorliegend jedenfalls deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Die Einbeziehung der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 9 SchulG macht überdies deutlich, dass es dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entsprach, Empfänger von Arbeitslosengeld II grundsätzlich nicht vom Eigenanteil zu befreien; denn ansonsten wäre es unverständlich, dass der Gesetzgeber eine einjährige Übergangsregelung für Eltern geschaffen hat, die im Schuljahr 2004/05 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren, und im Schuljahr 2005/06 Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II, also Arbeitslosengeld II erhalten.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls nicht in Betracht, weil sie in der aufgezeigten unterschiedlichen Behandlung von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB II keinen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht:
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet u.a., gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, oder anders ausgedrückt, vergleichbare Sachverhalte nur aufgrund sachlicher Erwägungen unterschiedlich zu behandeln. Bezogen auf den Umfang der staatlichen Leistungen besteht zwischen den Vergleichsgruppen kein differenzierungsrelevanter finanzieller Unterschied, weil die Regelsätze des § 20 Abs. 2 SGB II und die des § 28 Abs. 2 SGB iVm. der Regelsatzverordnung nach § 40 SGB XII in der zum 1. Januar 2005 gültigen Fassung der Höhe nach identisch sind. Das gleiche gilt für Sonderbedarfe, insbesondere sind die auf schulische Bedarfe bezogenen Regelungen der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII und 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, wonach Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten gesondert erbracht werden, inhaltlich gleich. Damit scheidet eine sachgerechte Differenzierung zwischen den genannten Bedarfsgruppen nach wirtschaftlichen Zumutbarkeitsgrenzen auf Grund des Umfangs der laufenden" staatlichen Leistungen aus.
Als sachliches Differenzierungskriterium ist jedoch berücksichtigungsfähig, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II, anders als Berechtigte nach dem SGB XII, die legale Möglichkeit haben, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird Hilfe zum Lebensunterhalt Personen geleistet, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Arbeitslosengeld II erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II hingegen erwerbsfähige Hilfebedürftige, d.h. gemäß § 8 SGB II Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Bedeutsamkeit erlangt die Erwerbsfähigkeit der Anspruchsberechtigten nach SGB II insbesondere unter Einbeziehung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II normierten Zweckbestimmung des SGB II als Instrument zur Grundsicherung Arbeitssuchender, wenn es dort heißt: Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Unterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Daraus folgt, dass für Empfänger von Arbeitslosengeld II bei der für den Gesetzgeber zulässigen pauschalierenden Betrachtung unterstellt werden kann, dass diese - anders als Sozialhilfeempfänger - ihr Einkommen durch die Aufnahme zumutbarer Arbeit verbessern können - wie das im übrigen auch hier, wenn auch nur in geringem Umfange, im vorliegenden konkreten Fall der Klägerin (Ein-Euro-Job) der Fall ist - und dass gemäß § 30 SGB II besondere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit vorgesehen sind, so dass kein Bedürfnis für eine Gleichbehandlung mit Berechtigten von SGB XII besteht. Dies ist sachlich vertretbar. Inwieweit ggf. eine Ungleichbehandlung auch damit begründet werden kann, dass Empfängern von Arbeitslosengeld II außerhalb des SGB II keine staatlichen Leistungen gewährt werden sollen, die den vom SGB II bezweckten Zielen zuwider laufen würden, kann deshalb dahinstehen.
Auch soweit aufgrund der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG (ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 Arbeitslosengeld II - Empfänger vom Eigenanteil an den Lernmittel befreit sind, die im Schuljahr wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bereits vom Eigenanteil befreit waren, besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund, der mit den obigen Ausführungen zu den Zuverdienstmöglichkeiten der SGB II-Empfänger nicht kollidiert: Bezogen auf das Schuljahr 2004/05 bestanden für die Vergleichsgruppen unterschiedliche wirtschaftliche Ausgangspositionen. Bei denjenigen, die erstmals im Schuljahr 2005/06 Arbeitslosengeld II erhalten, ohne im Schuljahr 2004/05 Sozialhilfeempfänger gewesen zu sein, kann eine bessere wirtschaftliche Situation unterstellt werden, die es entbehrlich macht, ihnen den Übergang zum Arbeitslosengeld II durch eine Übergangsregelung zu erleichtern, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich jedenfalls noch im Schuljahr 2005/06 auf die insoweit geänderten Umstände einzustellen.
4. Schließlich verstößt die Heranziehung von Arbeitslosengeld II -Empfängern auch nicht gegen das Grundrecht auf Lernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung NRW - LV - . Dabei handelt es sich um ein sog. soziales Grundrecht, das unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Die Ein- und Durchführung der Lernmittelfreiheit wird dem (Landes-) Gesetzgeber überantwortet. Dieser kann den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum auch dahingehend ausüben, dass er - wie geschehen - die Eltern an den Kosten der Lernmittel beteiligt oder manche Lernmittel von der Unentgeltlichkeit ausnimmt.
vgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen, § 9 Rdnr. 12 mwN.
Dementsprechend kann der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung auch Ausnahmen von der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung der Eltern an den Lernmittelkosten zulassen und dabei die potenzielle Leistungsfähigkeit der in den Blick zu nehmenden Gruppen berücksichtigen und - zwangsläufig pauschal - als Ausnahme aufzunehmen oder auszuschließen.
Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.